Täglich werden unzählige Filesharing-Abmahnungen verschickt. Wer abseits seines WLAN-Routers ist, geht aber zumindest geringere Risiken ein.
Filesharing-Abmahnungen sind in Deutschland nach wie vor ein großes Thema. Warum gibt es eigentlich relativ wenige Fälle, bei denen Smartphone-Nutzer Post vom Anwalt bekommen? Wie groß ist die Gefahr wirklich, dabei erwischt zu werden?
Ein Blick auf den Google Play Store genügt, um zu wissen, wie viele Filesharing-Apps es für Android gibt (siehe Screenshot oben). Sie heißen BiglyBT, BitTorrent, Flud, LibreTorrent, TorDroid, µtorrent. Es gibt aber noch viele andere mehr. Die Versuchung mal eben etwas herunterzuladen, ist entsprechend groß.
iOS ohne Filesharing Apps
Apple sperrt seine Nutzer in eine Art goldenen Käfig. Das Unternehmen prüft vorab sehr genau, ob mit Apps Schindluder getrieben werden könnte. Wenn ja, lassen sie neue Apps oder Updates gar nicht erst zu. Google nimmt es damit nicht so genau, mit allen Vor- und Nachteilen.
Filesharing-Abmahnungen für das Smartphone sind eher die Ausnahme
IT-Firmen klinken sich in die Transfers ein, um die IP-Adresse der anderen Filesharer zu erhalten. Sofern man sich in BitTorrent-Netzwerken ohne VPN bewegt, bringt man sich ohne Zweifel selbst in Gefahr. Das gilt vor allem bei öffentlichen BitTorrent-Trackern, die nicht selten von den gleichen Personen wie die P2P-Indexseiten betrieben werden. Bei privaten P2P-Trackern ist die Gefahr zumindest geringer. Und die eigene Einrichtung einer Seedbox ist vielen zu aufwändig oder kompliziert.
Nachdem der IT-Dienstleister alle erforderlichen Daten mitgeschnitten und im Idealfall einen Testdownload durchgeführt hat, geben sie die Daten an eine Rechtsanwaltskanzlei weiter, die im Auftrag der Rechteinhaber die teuren Briefe verschicken. Laut der Kanzlei-Website von Frommer Legal, ehemals Waldorf Frommer, kümmern sich dort um die Verfolgung von Urheberrechtsverletzern nicht weniger als acht Anwälte. Die machen wahrscheinlich täglich von früh bis spät nichts anderes, als sich mit Filesharern zu beschäftigen.
Doch es gibt eine wichtige Unterscheidung, die die Ermittlung der Identität des Filesharers betrifft. Wer sich mit seinem Smartphone daheim im eigenen WLAN-Netzwerk bewegt, dessen Identität gibt man ohne VPN-Schutz genauso preis, wie mit einem Desktop-PC, Notebook oder Tablet-PC. Das öffnet Tür und Tor für Filesharing-Abmahnungen.
Ermittlung des Anschlussinhabers ist bei Smartphones komplizierter
Doch bei der Nutzung unterwegs fernab vom eigenen WLAN-Router bekommt die IT-Bude des Rechteinhabers bzw. dessen Anwalt die Daten des Knotenpunkts, wo man sich gerade bei seinem Mobilfunkanbieter eingebucht hat. Das mit der Auswahl des Funkmastes und dem Einbuchen macht das Smartphone automatisch. Somit weiß der Mobilfunkbetreiber ganz genau, wer Du bist, wenn Du bei der Registrierung der SIM-Karte nicht verbotenerweise falsche Angaben gemacht hast.
Man kann die SIM-Karten auch tauschen, was allerdings mit gewissen Risiken verbunden ist. Oder man nutzt eine aus dem Ausland. Doch das alles ist auch eher aufwändig. Die Nutzung ist nicht zwingend so günstig, wie ganz reguläre SIM-Karten.
Doch wenn der Abmahn-Anwalt bei Telefónica Deutschland, T-Mobile & Co. nachfragt, hat er nur 7 Tage Zeit. Danach muss der Internetanbieter als auch der Mobilfunkbetreiber die Identität seiner Kunden nicht mehr preisgeben. Wie die Hamburger Anwältin Anne Wachs es beschreibt, gestaltet das mobile Filesharing die Aufdeckung der Identität der Anwender komplizierter.
Frau Wachs meint, es sei fraglich, „ob die Knotenbetreiber die Portnutzer, also die einzelnen Smartphones oder Tablets, tatsächlich speichern. Wir wissen das nicht.“
Denkbar wäre zudem, dass nach dem zivilrechtlichen Auskunftsanspruch, also dem ersten Schreiben an den Mobilfunkbetreiber „dann ein weiteres Verfahren nötig wäre, um die Ports beauskunften zu dürfen; und bis das Verfahren durch ist, dürften die Ports bei den Knotenbetreibern längst gelöscht sein.“
Die Juristin geht sogar soweit, dass nicht alle Ermittlungsfirmen die Ports überhaupt mitloggen. Das heißt, sobald der Dienstleister feststellt, dass mobil ein P2P-Transfer stattfand, gibt man die Daten nicht mehr an die Kanzlei weiter. Das passiert offenbar häufiger, aber halt nicht immer.
„Schneller kann es bei der Nutzung mobiler Daten für die Ermittler nur dann gehen, wenn die Ports nicht benötigt werden. Das ist aber nur dann der Fall, wenn zum Verletzungszeitpunkt tatsächlich nur ein Gerät mit dem Knoten verbunden war. Das dürfte eher selten sein“, argumentiert Wachs weiter.
Unser Autor General17 schrieb uns als Einschätzung der Sachlage: „Ausländische Mobilfunkanbieter sind nicht unbedingt schrecklich teuer. Mein Roaming-Anbieter möchte 20€ für 20 GB und hat kein KYC (= keine Überprüfung mittels Ausweis etc.). Und ich habe alle 3 Netze mit 5G für den Preis. Bei Roaming-Nutzern müssten die Kanzleien beim Mobilfunkanbieter im Ausland anfragen. Deshalb wird es bei Personen, die roamen, zu 99% auch ohne VPN zu keiner Abmahnung kommen. Wenn dann sollte man dafür LibreTorrent aus dem F-Droid App Store nutzen. Der ist wenigstens werbefrei, schlicht und effizient.
Die Ports sollen bei der geplanten Vorratsdatenspeicherung mit geloggt werden, aktuell ist das aber nicht der Fall.“
Fazit zum Thema Filesharing Abmahnung beim Handy
Fazit: Die Gefahr von Abmahnungen ist mit dem Smartphone inklusive angemeldeter SIM-Karte geringer, sie ist aber weiterhin gegeben. Die große Ausnahme ist halt, wenn man den eigenen WLAN-Router nutzt.
Der Mobilfunkbetreiber weiß so gut wie alles über Dich, wenn Du Deine Daten bei der Registrierung der SIM-Karte angegeben hast. Und genauso will es auch der Gesetzgeber haben. Anderenfalls wäre keine effektive Überwachung der eigenen Bürgerinnen und Bürger möglich.
Wer seine Finger nicht vom BitTorrent-Protokoll lassen kann, sollte unbedingt ein VPN nutzen. Doch das macht man am besten auf dem heimischen PC. Warum? Apple ist ja dafür bekannt, dass trotz VPN jede Menge persönliche Informationen übertragen werden, was man ja eigentlich vermeiden will. Aber gut, Apple schreibt den Usern ja auch vor, was sie mit ihren Geräten anstellen dürfen (siehe oben).