Social Media im Visier: Musik im Clip, Abmahnung im Postfach.
Social Media im Visier: Musik im Clip, Abmahnung im Postfach.
Bildquelle: ChatGPT

Abmahnfalle Social Media: Wie die B1 Recordings GmbH Nutzer mit teuren Musikrechten zur Kasse bittet

Abmahnfalle Social Media: B1 Recordings mahnt derzeit verstärkt Nutzer wegen Musiknutzung auf Instagram und TikTok ab.

Die Abmahnfalle Social Media schnappt aktuell wieder häufiger zu. Immer mehr Influencer, Unternehmen und Privatpersonen geraten ins Visier der B1 Recordings GmbH. Das Berliner Plattenlabel, eine Tochter von Sony Music Entertainment Germany, lässt derzeit massenhaft Abmahnungen über die Kanzlei IPPC LAW verschicken.

Social Media als Abmahnzone

Wer Musik in Reels oder TikToks verwendet, ohne die Lizenzbedingungen genau zu kennen, riskiert schnell eine saftige Rechnung oder Schlimmeres. Besonders betroffen sind gewerbliche Accounts, weil hier höhere Schadensersatzforderungen durchsetzbar sind. Rechtsanwalt Thomas Feil beschreibt auf anwalt.de, dass vor allem „Unternehmen mit Instagram-Business-Accounts, Influencer und Content-Creator, Marketing-Agenturen sowie E-Commerce-Unternehmen und Dienstleistungsunternehmen mit Social-Media-Präsenz“ von dieser Abmahnwelle betroffen sind.

Doch vorsichtig sollten alle sein, die populäre Songs in ihren Reels, Shorts oder TikToks einsetzen, auch wenn sie glauben: „Die Plattform hat doch eine Lizenz.“ Diese Annahme ist rechtlich riskant. Die Abmahnungen selbst werden durch IPPC LAW, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian, ausgesprochen.

Rechtlicher Hintergrund: Abmahnungen als Geschäftsmodell

Die Grundlage der Forderungen liefert das Urheberrechtsgesetz (§ 97 UrhG). Es erlaubt Rechteinhabern, Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten zu verlangen.

Viele Nutzer wissen nicht, dass die Standardlizenzen der Plattformen meist nur für private Nutzung gelten. Business-Accounts und gewerbliche Profile fallen oft durch dieses Raster. So entsteht ein juristisches Schlupfloch, das B1 Recordings mithilfe von automatisiertem Monitoring, KI-gestützter Musikerkennung und akribischer Dokumentation konsequent ausnutzt. Was folgt, ist Post vom Anwalt, meist mit Screenshots, URL-Nachweisen und einer klar formulierten Zahlungsforderung.

Abmahnfalle Musik auf Social Media

Ein zentraler Grund, warum so viele Nutzer in die Musik-Abmahnfalle geraten, liegt in der komplizierten Lizenzsituation der Plattformen. Instagram oder TikTok besitzen zwar Musiklizenzen, doch diese gelten nur eingeschränkt, meist für private Nutzung, nicht aber für gewerbliche Accounts oder Business-Profile. Wer also ein Unternehmen bewirbt, Produkte zeigt oder als Influencer Einnahmen erzielt, fällt aus diesem Schutzbereich heraus.

TikTok als wachsender Abmahnbereich

Auch TikTok gerät zunehmend ins Visier der Rechteverfolger. Zwar verfügt die Plattform über eigene Musiklizenzen, diese gelten jedoch nur begrenzt. Besonders gewerbliche oder verifizierte Accounts dürfen viele Titel nicht nutzen, die für private Nutzer freigegeben sind. Hinzu kommt, dass Musik in Werbe- oder Markeninhalten oft gesonderte Lizenzen erfordert. Vielen Influencern und Unternehmen ist diese Tatsache gar nicht bewusst.

Ein weiteres Risiko liegt im sogenannten Cross-Posting, also der Mehrfachverwendung desselben Videos auf verschiedenen Plattformen. Content-Creator gehen vielfach fälschlicherweise davon aus, dass eine Musiklizenz für TikTok automatisch auch auf Instagram, YouTube oder Facebook gilt. Das ist jedoch nicht der Fall. Jede Plattform hat eigene Lizenzverträge und Einschränkungen. Wer denselben Clip mehrfach veröffentlicht, kann dadurch mehrere Urheberrechtsverstöße auf einmal begehen und riskiert entsprechend mehrere Abmahnungen.

YouTube und andere Plattformen

Auch auf YouTube ist man nicht automatisch auf der sicheren Seite. Zwar verfügt die Plattform über das Content-ID-System und Lizenzvereinbarungen mit großen Musikverlagen, doch diese decken längst nicht jede Nutzung ab.

Kritisch wird es, wenn Inhalte monetarisiert, also über Werbeeinnahmen finanziert werden, oder wenn geschützte Musik in Livestreams oder YouTube Shorts verwendet wird. Selbst kurze Ausschnitte können problematisch sein, wenn sie ohne Genehmigung eingebettet oder bearbeitet werden.

Zwar blendet YouTube häufig automatisch Anzeigen für den Rechteinhaber ein, doch das ersetzt keine gültige Lizenz. Vor allem nicht, wenn der Creator eigene Einnahmen erzielt oder den Clip außerhalb von YouTube teilt.

Auch andere Plattformen wie Facebook, X (ehemals Twitter) oder LinkedIn geraten zunehmend ins Blickfeld der Rechteinhaber. Überall dort, wo Musik im Hintergrund von Werbevideos, Produktvorstellungen oder Reels läuft, besteht die Gefahr, unbewusst eine Urheberrechtsverletzung zu begehen.

Die Abmahnpraxis zeigt, je stärker Social Media kommerzialisiert wird, desto schärfer greifen Rechteinhaber durch. Der einst kreative Trend ist längst zum juristisch verminten Terrain geworden, besonders für diejenigen, die mit ihren Inhalten Geld verdienen.

Abmahnfalle Social Media: Wie die B1 Recordings GmbH Nutzer mit teuren Musikrechten zur Kasse bittet
Abmahnfalle Social Media: Wie die B1 Recordings GmbH Nutzer mit teuren Musikrechten zur Kasse bittet

Typischer Abmahn-Verlauf

In der Regel erreicht die Abmahnung durch IPPC LAW die Betroffenen per E-Mail oder klassisch per Post. Im Schreiben wird der Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung durch unlizenzierte Musiknutzung auf Social Media erhoben. Zur Untermauerung fügt die Kanzlei meist Screenshots des betroffenen Posts bei, auf denen der Songtitel und das Veröffentlichungsdatum eindeutig erkennbar sind.

Die Forderungen werden darin klar benannt. Während Privatnutzer oft 150 bis 500 Euro zahlen sollen, werden für kleine Unternehmen 500 bis 2.000 Euro, für mittelständische Accounts 2.000 bis 5.000 Euro und für große Marken- oder Business-Profile häufig über 5.000 Euro verlangt. Betroffene müssen innerhalb einer kurzen Frist, meist sieben bis vierzehn Tage, eine Unterlassungserklärung abgeben und gleichzeitig eine Zahlung leisten.

Die Unterlassungserklärung sieht meist eine Vertragsstrafe zwischen 5.000 und 10.000 Euro vor, falls der Verstoß erneut auftritt. Schon ein vergessenes Video oder ein Repost desselben Clips kann also teuer werden. Daher sollte eine Unterlassungserklärung niemals ohne juristische Prüfung unterschrieben werden.

Abmahnfalle Social Media: So schützt man sich vor teuren Fehlern

Nachdem die Abmahnung eingetroffen ist und der erste Schock verdaut wurde, kommt es auf das richtige Vorgehen an. Vorschnelle Zahlungen können sich hierbei als grundsätzlich falsch erweisen. Zunächst gilt es, Ruhe zu bewahren und nichts zu unterschreiben. Eine Unterlassungserklärung kann dich jahrelang binden und im schlimmsten Fall hohe Vertragsstrafen auslösen.

Als erster Schritt ist es entscheidend, alle relevanten Beweise mit dem Erstellen von Screenshots des betroffenen Posts zu sichern. Ferner sollte man Datum, Reichweite und Kontext der Veröffentlichung dokumentieren und alle eventuell vorhandenen Lizenzen oder Nachweise bereithalten.

Im nächsten Schritt empfiehlt es sich, unverzüglich rechtlichen Beistand einzuholen. Ein spezialisierter Fachanwalt für IT- oder Urheberrecht kann die Abmahnung prüfen, formale Schwächen identifizieren und die geforderte Summe häufig um 30 bis 60 Prozent reduzieren.

Darüber hinaus ist es meist sinnvoll, in Verhandlungen mit der Gegenseite zu treten, statt die Forderung blind zu akzeptieren. Oft lassen sich Vergleiche oder modifizierte Unterlassungserklärungen erzielen, die das finanzielle Risiko erheblich senken und zukünftige Fallstricke vermeiden.

Besonders gilt es zudem zu beachten, keine direkte Kommunikation mit der Kanzlei IPPC LAW zu führen. Den Schriftverkehr sollte man ausschließlich dem Anwalt überlassen. So vermeidet man, sich durch unbedachte Aussagen selbst zu belasten oder rechtlich zu schwächen.

So tief greift die Abmahnung ins Portemonnaie

Viele Betroffene unterschätzen, wie teuer eine Abmahnung tatsächlich werden kann. Neben dem Schadensersatz kommen Anwaltsgebühren, Abmahnkosten und mögliche Vertragsstrafen hinzu. Eine typische B1-Recordings-Abmahnung summiert sich dadurch schnell auf mehrere tausend Euro.

Die Abmahnkosten orientieren sich am Streitwert, der häufig zwischen 10.000 und 30.000 Euro liegt. Entsprechend fallen Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zwischen 1.000 und 3.000 Euro an. Der Schadensersatz richtet sich nach Reichweite, Follower-Zahl und wirtschaftlicher Nutzung des Posts. Meist werden zwischen 500 und 5.000 Euro verlangt.

Besonders hoch fällt die Vertragsstrafe aus, die greift, wenn gegen die Unterlassungserklärung verstoßen wird. Schon ein versehentlich online gebliebenes Video kann dann 5.000 bis 10.000 Euro kosten, zusätzlich zu den bereits gezahlten Beträgen.

Neben diesen direkten Kosten entstehen oft versteckte Folgekosten wie Zeitaufwand, interner Stress, Reputationsschäden und der Aufwand für rechtliche Prüfung künftiger Inhalte. Eine Abmahnung ist daher kein einmaliges Ärgernis, sondern ein langfristiger Risikofaktor.

Prävention: Vermeidung der Abmahnfalle

Wer einmal in die Abmahnfalle Social Media geraten ist, weiß, dass die eigentlichen Kosten nicht durch den Einzelfall, sondern durch fehlende Vorsorge entstehen. Deshalb sollte jeder, der regelmäßig Inhalte auf Instagram, TikTok oder YouTube veröffentlicht, langfristig in rechtssichere Strukturen investieren.

Die wichtigste Maßnahme ist die Entwicklung einer Content-Strategie, die Urheberrechte von Anfang an berücksichtigt. Dazu gehört, klare Regeln für den Umgang mit Musik, Bildern und Videos festzulegen und diese verbindlich im Team zu kommunizieren. Wer Social Media beruflich nutzt, sollte genau wissen, welche Inhalte verwendet werden dürfen und welche nicht:

  1. Rechtssichere Musikquellen verwenden

Besonders sollte man auf lizenzfreie Musikbibliotheken oder Dienste mit klaren Nutzungsbedingungen setzen. Plattformen wie Artlist, Epidemic Sound oder Jamendo bieten große Auswahl. Wichtig ist, dass die Lizenz ausdrücklich Social-Media-Nutzung erlaubt.

  1. Eigene Musik oder Originalsounds erstellen

Langfristig lohnt sich der Schritt zur Eigenproduktion. Wer eigene Musik nutzt oder produzieren lässt, ist automatisch der Rechteinhaber und vermeidet Abmahnrisiken vollständig. Besonders sinnvoll ist diese Option für Agenturen, Content-Creator und Marken.

  1. Compliance und Schulung

Es empfielt sich das Einrichten von internen Social-Media-Guidelines, in denen geregelt ist, wie mit urheberrechtlich geschützten Inhalten umzugehen ist. Schulen und sensibilisieren der Mitarbeiter, insbesondere jener, die Content planen oder veröffentlichen, ist angeraten. Schon ein kurzes Briefing kann teure Fehler vermeiden.

  1. Dokumentation und Monitoring

Alle Lizenznachweise sind zentral aufzubewahren. Man sollte auch regelmäßig überprüfen, ob Inhalte im Netz problematisch sein könnten. Tools für Social-Media-Monitoring oder einfache Excel-Listen helfen, die Übersicht zu behalten. Prävention ist kein bürokratischer Aufwand, sie ist der günstigste Rechtsschutz, der sich anbietet.

Abmahnfalle Social Media: Abmahnung als Warnschuss

Mit KI-gestützter Musikerkennung und Cross-Platform-Tracking wird es für Rechteinhaber künftig noch einfacher, Urheberrechtsverletzungen aufzuspüren. Gleichzeitig entstehen neue Chancen durch Micro-Licensing-Modelle und Blockchain-basierte Rechteverwaltung, die langfristig eine fairere Lizenzierung ermöglichen könnten.

Die Abmahnwelle der B1 Recordings GmbH ist kein Zufall, sondern offenbar Teil einer gezielten Strategie, um Rechte systematisch durchzusetzen. Wer betroffen ist, sollte nicht in Panik verfallen, sondern mit professioneller Beratung und vorausschauender Prävention reagieren.

Über

Antonia ist bereits seit Januar 2016 Autorin bei der Tarnkappe. Eingestiegen ist sie zunächst mit Buch-Rezensionen. Inzwischen schreibt sie bevorzugt über juristische Themen, wie P2P-Fälle, sie greift aber auch andere Netzthemen, wie Cybercrime, auf. Ihre Interessen beziehen sich hauptsächlich auf Literatur.