Ein Eigentor hatte sich ein Freifunker mit seiner Klage in einem P2P-Fall geschossen. Er erfüllte nicht die sekundäre Darlegungslast.
Das Kammergericht (KG) Berlin beschäftigte sich unter dem Aktenzeichen Az. 24 U 92/18 am 11.11.2019 mit einer weiteren P2P-Klage. Im aktuellen Fall klagte nicht, wie sonst üblich, der geschädigte Rechteinhaber, sondern der abgemahnte Freifunker. Zwar wies er die Vorwürfe, von seinem Anschluss aus eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben, zurück. Das Gericht schloss sich jedoch dem bereits in erster Instanz vom Landgericht (LG) Berlin gefälltem Urteil an und befand, die sekundäre Darlegungslast wäre nicht erfüllt. Demgemäß wies es die Klage zu Kosten des Klägers ab. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu, berichtet Rechtsanwalt Mirko Brüß von der Kanzlei Waldorf Frommer auf dem Blog der Kanzlei.
Entlastungsargumente des Freifunkers greifen nicht vor Gericht
Der klagende Freifunker wollte vor Gericht vor Gericht die Feststellung erreichen, dass dem Beklagten (dem Filmstudio) kein Anspruch aus einer angeblichen Urheberrechtsverletzung vom 03.10.2016 in Form der Abmahnung vom 07.11.2016 zusteht. Der Kläger versicherte, die Tat nicht begangen zu haben. Als Begründung gab er an, dass er zur Tatzeit Besuch hatte. Seine Gäste könnten bestätigen, dass er aus dem Internet keine urheberrechtlich geschützten Filmaufnahmen mittels einer Tauschbörsensoftware geladen hätte. Auch habe er Dritten keine Teile des Werkes zum Download angeboten. Zudem hätte er Bandbreite für andere Wohnungs-Nutzer sowie für das „Freifunk“-Netz zur Verfügung gestellt. Das könne ebenso von anonymen Dritten mit verwendet werden. Der Kläger ist der Meinung, dass ihm als Diensteanbieter im Sinne des TMG keine Nachforschungspflichten obliegen würden. Diese seien nach § 7 Abs. 2 TMG ausgeschlossen. Die Kanzlei Waldof Frommer beantragte im Auftrag des Filmstudios die Klage abzuweisen.
Klage abgewiesen
Dem gab das Gericht statt. Es entschied, dass dem beklagten Rechteinhaber die mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche (Unterlassung sowie Schadens- und Kostenersatz) zustünden. Die Klage war demnach unbegründet. Auch die Berufung hatte keinen Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass man die IP-Adresse des Freifunkers gleich mehrfach ermittelt hat, als das Filmwerk in der P2P-Tauschbörse öffentlich zum Download angeboten wurde. Allein die Tatsache spreche schon „überzeugend gegen eine Fehlerhaftigkeit der Zuordnung des streitgegenständlichen Zugriffs“.
Mit pauschalen Aussagen erfüllt man nicht die hohen Anforderungen der sekundären Darlegungslast
Laut Urteil schätzte man seine pauschale Aussage als unerheblich ein. Die Tat lediglich zu bestreiten war unzureichend. Dies reichte nicht aus, um festzustellen, er scheide als Täter aus. Insbesondere die pauschal geäußerte Vermutung, Dritte könnten für die Rechtsverletzung verantwortlich sein, überzeugte das Kammergericht nicht. Der Mann hatte keine weiteren Details geäußert, die seine Vermutung untermauert hätten. Das KG stellt konkret fest, eine „pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten“ genüge zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast nicht. Die Anforderungen an den zu leistenden Vortrag dürften vielmehr „nicht zu gering sein“. Das gilt auch für Freifunker.
Folglich ist es die Aufgabe des Klägers (hier des Abgemahnten), die Beweislast für die „ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs“ zu erbringen, um die Vermutung über seine eigene Täterschaft abzuweisen. Letztlich waren dem Gericht die Aussagen generell zu vage. Der Freifunker ließ konkrete Aussagen und Beweise sowohl zu seinem eigenen Verhalten, als auch zur angegebenen Installation einer „Freifunk“-Firmware vermissen. Zudem sei das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Kläger zum Tatzeitpunkt, wie von ihm angegeben, Besuch hatte. Ferner kam das Gericht zu dem Schluss, im Sinne des TMG hafte hier der Kläger gemäß § 7 Abs. 1 TMG als Täter für eigene Inhalte.
Freifunker muss für alle Kosten aufkommen
In abschließenden Ausführungen entscheidet das Gericht, der beklagten Partei (also dem Filmstudio) stehe die mit der Abmahnung geforderten Zahlungs- und Unterlassungsansprüche zu, einmal in Höhe von 700,00 Euro, zuzüglich der Abmahn-Kosten in Höhe von 215 Euro. Die Verfahrenskosten in Höhe von 10.000 EUR trägt ebenfalls der Kläger.
Foto scholty1970, thx!
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