Frommer Legal Abmahnung zu „One Battle After Another“ erhalten? Ein Praxisbeispiel zeigt, wie schnell Unbeteiligte betroffen sind.
Am 5. September 2025 ist in Deutschland der Warner-Bros.-Film „One Battle After Another“ erschienen und nur kurze Zeit danach flattert bei ersten Betroffenen schon Post aus München ins Haus. Frommer Legal fordert per Abmahnung fast 1.000 Euro, obwohl in einem speziellen Fall ein Airbnb-Gast Zugriff auf das WLAN hatte. Die Kanzlei setzt auf Zeitdruck. Der konkrete Fall aus der Praxis zeigt, wie schnell auch Unbeteiligte ins Visier geraten können.
Der Film ist neu, die Abmahnpraxis jedoch alt. Wie Rechtsanwalt Dr. Alexander Wachs auf Anwalt.de informiert, steht mit „One Battle After Another“ der nächste hochkarätige Warner-Bros.-Titel im Fokus der Abmahnkanzlei Frommer Legal. Wer aktuell eine Abmahnung erhält, soll zahlen, unterschreiben und die Sache damit aus der Welt schaffen. Aber genau das ist selten die beste Idee. Die Frommer Legal Abmahnung ist Teil einer seit Jahren bekannten Vorgehensweise, die vor allem auf Druck, Fristen und Unsicherheit setzt.
Frommer Legal Abmahnung: „One Battle After Another“ sorgt für Briefkasten-Schock
Der Blockbuster „One Battle After Another“ von Paul Thomas Anderson mit Leonardo DiCaprio ist aktuell Gegenstand einer neuen Frommer Legal Abmahnung im Auftrag der Warner Bros. Entertainment Inc. Betroffene sollen den Film angeblich über Filesharing öffentlich zugänglich gemacht haben und dafür tief in die Tasche greifen.
Die Forderung ist dabei erheblich. Es fallen 700 Euro Schadensersatz, 248,80 Euro Rechtsanwaltskosten, dazu die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung an. Der Gesamtbetrag beläuft sich auf 948,80 Euro. Eine Umsatzsteuer wird in diesem Fall nicht berechnet. Der Brief ist darauf ausgelegt, beim Empfänger zeitnahen Handlungsdruck zu erzeugen.
Anschlussinhaber im Fokus von Frommer Legal
Eine Frommer Legal Abmahnung basiert auf dem Vorwurf, dass über einen bestimmten Internetanschluss ein urheberrechtlich geschütztes Werk in einer Tauschbörse angeboten wurde. Bereits das zeitweise Bereitstellen einzelner Datenpakete reicht aus, um juristisch von einer „öffentlichen Zugänglichmachung“ zu sprechen.
Technisch greifen dabei mehrere Schritte ineinander. Zunächst überwachen spezialisierte Ermittlungsfirmen im Auftrag der Rechteinhaber einschlägige Filesharing-Netzwerke. Wird dort ein geschütztes Werk wie „One Battle After Another“ angeboten, protokolliert die eingesetzte Software die zu diesem Zeitpunkt aktive IP-Adresse sowie Datum und Uhrzeit. Diese IP-Adresse ist zunächst nur eine Zahlenfolge und lässt keinen Rückschluss auf eine konkrete Person zu.
Erst im nächsten Schritt beantragt die Kanzlei beim zuständigen Landgericht einen Auskunftsbeschluss. Mit diesem Beschluss wird der Internetprovider verpflichtet, offenzulegen, welchem Anschluss die ermittelte IP-Adresse zum protokollierten Zeitpunkt zugeordnet war. Der Provider darf diese Daten nicht freiwillig herausgeben, sondern nur auf Grundlage einer gerichtlichen Anordnung. Auf diesem Weg gelangt Frommer Legal schließlich an Namen und Anschrift des Anschlussinhabers, nicht jedoch an die Information, wer den Anschluss tatsächlich genutzt hat.
Genau hier liegt die systembedingte Lücke. Die technische Ermittlung endet an der Wohnungstür. Wer innerhalb des Haushalts, der WG oder bei einer Ferienvermietung tatsächlich gehandelt hat, lässt sich allein anhand der IP-Adresse nicht feststellen. Deshalb richtet sich die Abmahnung stets an den Anschlussinhaber, unabhängig davon, ob dieser selbst gehandelt hat oder nicht. An diesem Punkt beginnt regelmäßig die rechtliche Problematik.

Praxisbeispiel: Abgemahnt wegen Airbnb-Gast
Wie real dieses Risiko ist, zeigt ein konkreter Fall aus der Praxis. Ein Münchner Anschlussinhaber erhielt eine Frommer Legal Abmahnung, weil über seinen Internetanschluss am 7. Oktober 2025 um 06:14 Uhr angeblich „One Battle After Another“ per Filesharing verbreitet worden sein soll. Die Forderung umfasste 948,80 Euro sowie eine Unterlassungserklärung.
Der Betroffene bestreitet die Tat ausdrücklich. Er selbst nutzt keine Tauschbörsen. Zum fraglichen Zeitpunkt hielt sich jedoch ein Airbnb-Gast in der Wohnung auf, der Zugriff auf das WLAN hatte. Dieses war mit WPA2-Verschlüsselung und individuellem Passwort gesichert. Belege für den Aufenthalt des Gastes liegen vor. Zusätzlich nutzte nur noch die Lebenspartnerin den Anschluss. Auch sie verneinte jegliches Filesharing.
Frommer Legal kann in solchen Fällen nicht konkret feststellen, wer den Download durchgeführt haben soll. Der Vorwurf bleibt stets am Anschlussinhaber hängen, obwohl dieser plausibel darlegen kann, dass auch Dritte Zugriff hatten. Genau an diesem Punkt kommt der juristische Begriff einer sekundären Darlegungslast ins Spiel, der auch in Frommer-Legal-Fällen eine zentrale Rolle spielt. Die sekundäre Darlegungslast bedeutet vereinfacht, dass der Anschlussinhaber zwar nicht beweisen muss, wer die Urheberrechtsverletzung begangen hat, aber plausibel darlegen muss, dass er selbst nicht der Täter war und dass andere Personen ernsthaft als Verursacher in Betracht kommen.
In der Praxis reicht es dabei nicht aus, pauschal zu erklären, man sei es „nicht gewesen“. Gefordert ist eine nachvollziehbare Schilderung der tatsächlichen Umstände. Wer hatte zum fraglichen Zeitpunkt Zugriff auf den Internetanschluss? Gab es Mitbewohner, Familienangehörige oder, wie im geschilderten Fall, einen Airbnb-Gast? War der Anschluss gesichert? Wurde das WLAN regelmäßig genutzt?
Gelingt es dem Anschlussinhaber, diese Fragen konkret und widerspruchsfrei zu beantworten, kann er seiner sekundären Darlegungslast genügen. Dann liegt es wieder bei der abmahnenden Kanzlei, nachzuweisen, dass der Anschlussinhaber trotzdem selbst für das Filesharing verantwortlich war, was in der Praxis oft schwierig ist. Genau deshalb sind Fälle mit Gästen, WGs oder Ferienvermietung regelmäßig Gegenstand intensiver Prüfungen und führen nicht selten zu rechtlichen Auseinandersetzungen über Zahlungsansprüche und Unterlassungspflichten.
Unterlassungserklärung von Frommer Legal: Die Abmahnfalle
Im Zentrum jeder Abmahnung von Frommer Legal steht die Unterlassungserklärung. Sie ist ein Vertrag mit enormer Reichweite. Wer sie unterschreibt, verpflichtet sich dauerhaft und riskiert bei jedem weiteren Verstoß empfindliche Vertragsstrafen.
Gerade im Praxisfall mit Airbnb-Gast wird deutlich, warum Vorsicht geboten ist. Wer unterschreibt, obwohl er selbst nicht gehandelt hat, gibt unter Umständen ein rechtlich relevantes Schuldeingeständnis ab. Viele Fachanwälte raten deshalb dringend davon ab, die beigefügte Erklärung ungeprüft zu unterzeichnen.
Was tun bei einer Frommer Legal Abmahnung?
Wer eine Frommer Legal Abmahnung erhält, sollte vor allem reflexartiges Handeln vermeiden. Sinnvoll ist stattdessen ein strukturiertes Vorgehen:
- Nicht ignorieren – Untätigkeit kann zu gerichtlichen Schritten führen
- Nicht vorschnell zahlen – das kann als Anerkenntnis gewertet werden
- Keine ungeprüfte Unterlassungserklärung unterschreiben
- Sachverhalt sauber aufarbeiten: Wer hatte Zugriff? Gäste? WG? Ferienvermietung?
- Beweise sichern (Buchungen, Screenshots, Routereinstellungen)
- Rechtliche Beratung einholen, etwa bei spezialisierten Anwälten oder Verbraucherzentralen
In bestimmten Fällen kann eine modifizierte Unterlassungserklärung ohne Schuldanerkenntnis sinnvoll sein, aber mit dem Ziel, eine einstweilige Verfügung zu vermeiden. Ob das angebracht ist, hängt immer vom Einzelfall ab.
Filesharing-Vorwurf: Wer haftet wirklich?
Anschlussinhaber haften nicht automatisch. Tatsächlich schuldet Schadensersatz in der Regel nur derjenige, der selbst als Täter gehandelt hat. Wer glaubhaft darlegen kann, dass auch andere Personen Zugriff hatten wie Gäste oder Mitbewohner kann sich entlasten.
Der Unterlassungsanspruch ist juristisch heikler. Hier versuchen Abmahnkanzleien regelmäßig, auch unbeteiligte Anschlussinhaber in die Pflicht zu nehmen, um künftige Verstöße auszuschließen. Dieser Punkt ist häufig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.
Blockbuster wie „One Battle After Another“ stehen besonders im Abmahn-Fokus
Aktuelle Kinotitel mit frischem Streaming-Start gelten als besonders „attraktiv“ für Filesharing und damit auch für Abmahnungen. „One Battle After Another“ lief im September 2025 im Kino und startete im Dezember bei HBO Max. Dieses Zeitfenster ist erfahrungsgemäß die Hochphase für Überwachung in Tauschbörsen. Dass Warner Bros. zu den aktivsten Rechteinhabern gehört, die über Frommer Legal abmahnen lassen, ist seit Jahren bekannt. Der Film ist neu, die Abmahnpraxis nicht.
Die Abmahnung erzeugt Handlungsdruck – besonnenes Handeln ist entscheidend
Die Frommer Legal Abmahnung zu „One Battle After Another“ zeigt einmal mehr, wie schnell auch Unbeteiligte ins Visier geraten können. Ob Airbnb-Gast, WG oder Familienanschluss, der Vorwurf landet immer zuerst beim Anschlussinhaber. Daher gilt es, Ruhe zu bewahren, nichts ungeprüft zu unterschreiben und seine Situation sauber zu dokumentieren. Am Ende geht es weniger um einen Film, sondern um eine juristische Vorgehensweise, die auf zeitnahes Handeln und formalen Druck ausgelegt ist.

















