Filesharing: Gemäß AG Charlottenburg muss ein Beklagter weder die Nutzung seines Anschlusses dokumentieren,noch Rechner der Familie auf Software untersuchen
Das Amtsgericht (AG) Charlottenburg hat in einem Verfahren (Urteil vom 14.11.2017, Az. 203 C 255/17) zugunsten eines wegen Filesharing Beklagten geurteilt. Gemäß diesem familienfreundlichen Urteil genügte der Familienvater seinen Nachforschungspflichten auch ohne die mitunter hohen Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast bereits durch bloßes Befragen der gleichfalls für die Tat infrage kommenden Familienmitglieder.
Filesharing: Befragen der Familienmitglieder ausreichend
Somit hat das Gericht eine Klage der Münchner Anwaltskanzlei Waldorf Frommer abgewiesen. Für eine Kölner Anwaltskanzlei, die die Verteidigung übernommen hatte, bedeutet das Urteil eine weitere Übereinstimmung mit der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), berichtet der Anwalt auf seinem Blog.
Die Klägerin war die Universum Film GmbH aus München. Beim Filesharing ging es um das Urheberrecht an „The Call – Leg nicht auf“. Die Klägerin stellte fest, dass man diesen Film auf einer Tauschbörse mit der IP-Adresse des beklagten Familienvaters zum Download angeboten hat. Daraufhin verlangte sie eine Erstattung der Abmahnkosten sowie Schadenersatz für das widerrechtlich öffentliche Zugänglichmachen des Films. Waldorf Frommer verlangte diesbezüglich einerseits 1.000 Euro Schadensersatz und andererseits Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 215 Euro.
Keiner aus der Familie hat den Film geshared
Der Beklagte gab an, die Rechtsverletzung per Filesharing selbst nicht begangen zu haben. Jedoch hätten sowohl seine Frau, als auch sein volljähriger Sohn, seine volljährige Tochter und seine Schwägerin noch Zugang zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung zu besagtem Internetanschluss. Sie alle verfügten über gute Computerkenntnisse und nutzten den Anschluss unter anderem zum Konsum von Filmen, Serien, Musik sowie für soziale Netzwerke. Der Familienvater befragte alle diese Personen. Diese gaben jedoch an, sie seien auch nicht für die Tat verantwortlich.
Das Gericht urteilte in diesem Fall so, dass der Beklage durch seine Angaben die sekundäre Darlegungslast vollumfänglich erfüllt hat. Trotz der Aussage blieben diese Personen mögliche Täter der Urheberrechtsverletzung. Die Vermutungswirkung ist mit dem Vortrag entkräftet. Weitere Nachforschungspflichten sind dem Beklagten nicht zuzumuten. Das Gericht stellt fest, dass das ungestörte eheliche und familiäre Zusammenleben durch Art. 7 und Art. 6 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta vor derartigen Beeinträchtigungen geschützt werden. Es obliegt somit dem Familienvater weder, die Nutzung des Anschlusses zu dokumentieren. Noch wäre er zur Untersuchung der Rechner im Hinblick auf Filesharing Software verpflichtet.
Überwachung der eigenen Familie überflüssig
Da eine Störerhaftung hinsichtlich der Abmahnkosten Prüfpflichten voraussetzt, kommt diese in dem vorliegenden Fall ebensowenig zur Anwendung. Denn bei volljährigen Familienangehörigen ist das normalerweise nicht der Fall. Der Familievater braucht seine Angehörigen weder zu belehren noch zu überwachen.
Somit wurde die Klage wegen dem Filesharing abgewiesen. Die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreites tragen. Gemäß einer Aussage des Rechtsanwalts sollen sich: „Vor allem Familien von Abmahnkanzleien nicht einschüchtern lassen. Diese stellen häufig Anforderungen an Nachforschungen, denen der BGH in jüngster Zeit eine Absage erteilt hat.“
Bildquelle: geralt, thx! (CC0 1.0 PD)
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