Wenn Streaming zur Falle wird: Ein moderner Pirat lädt einen Erotikfilm über eine Tauschbörse – Schon wenig später folgt die Abmahnung.
Wenn Streaming zur Falle wird: Ein moderner Pirat lädt einen Erotikfilm über eine Tauschbörse – Schon wenig später folgt die Abmahnung.
Bildquelle: DALL·E

Abmahnungen wegen Erotik-Filesharing: Kanzlei CSR bittet Filesharer weiter zur Kasse

Die Kanzlei CSR verschickt auch aktuell Abmahnungen wegen Erotik-Filesharing im Namen von PMG Entertainment Ltd..

Die Kanzlei CSR aus Karlsruhe steht seit Jahren an vorderster Front der deutschen Abmahnindustrie. Doch was steckt wirklich hinter dem juristischen Dauerfeuer auf Tauschbörsennutzer wie BitTorrent bezüglich Abmahnungen wegen Erotik-Filesharing? Ein kritischer Blick auf eine Kanzlei, die Filesharer systematisch zur Kasse bittet. Wir beleuchten Methoden, Motive und rechtliche Fallstricke der Abmahnwelle.

Wer einen Erotikfilm herunterlädt oder streamt, rechnet selten damit, kurze Zeit später ein offizielles Anwaltsschreiben im Briefkasten zu finden. Doch genau das passiert derzeit wieder – CSR Rechtsanwälte mahnen aktuell massenhaft im Namen der PMG Entertainment Ltd. aus Irland ab. Betroffen sind Nutzer, denen Filesharing von Erotikfilmen vorgeworfen wird. Die Masche ist bekannt – und dennoch immer wieder erfolgreich. Was steckt hinter der neuen Abmahnwelle? Wer profitiert – und wie sollten Betroffene reagieren?

PMG Entertainment Ltd. & CSR: Ein eingespieltes Team

Laut aktuellem Bericht von Anwalt.de und weiteren Rechtsanwälten verschickt die Kanzlei CSR erneut Abmahnschreiben im Namen der in Irland ansässigen PMG Entertainment Ltd. Dabei geht es um die angeblich unberechtigte Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Erotikfilmen über Peer-to-Peer-Netzwerke. Konkret handelt es sich um:

  • „Elegant babes“
  • „Irresistible beautis 2“
  • „Anal loving teens 3“
  • „Cheating with black cocks“
  • „College harlots back to school“
  • „Rimming Ladies 3“
  • „Anal loving teenagers 8“

Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, die Urheberrechte der PMG Entertainment Ltd. verletzt zu haben. Dies ergebe sich aus §§ 19a und 16 UrhG. Die Abmahnung enthält wie üblich die Forderung nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Anwaltskosten und Schadensersatz. Dabei wird die Zahlung eines Vergleichsbetrags in Höhe von 835,80 € gefordert. Wie Anwalt.de aufklärt, beinhaltet dieser Betrag 235,80 € an Abmahnkosten sowie einen Lizenzschadensersatz in Höhe von 600,00 €.

Abmahnungen wegen Erotik-Filesharing: Das perfide Spiel mit der Scham – Erotik als Druckmittel

Der Vorwurf dreht sich in den jüngsten Fällen um das Filesharing von Erotikfilmen. Dieser Aspekt hat eine nicht zu unterschätzende psychologische Wirkung: Viele Empfänger der Abmahnung empfinden Scham, wollen nicht, dass Angehörige, Arbeitgeber oder die Öffentlichkeit davon erfahren – und zahlen lieber, als sich juristisch zu wehren.

Abmahnungen wegen Erotik-Filesharing: Kanzlei CSR bittet Filesharer weiter zur Kasse
Abmahnungen wegen Erotik-Filesharing: Kanzlei CSR bittet Filesharer weiter zur Kasse

Technisch angreifbar? Zweifel an Beweisführung und Täteridentifikation

Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die Ermittlungsmethoden. Die Abmahnungen basieren auf angeblich lückenloser Beweissicherung. Doch IT-Experten und Juristen sind sich einig: IP-Adressen allein reichen oft nicht aus, um den tatsächlichen Täter eindeutig zu identifizieren. Besonders bei WLAN-Netzen mit mehreren Nutzern oder unzureichend gesicherten Routern können Unschuldige ins Visier geraten. Anwalt.de weist darauf hin:

„Oftmals stellt es sich so dar, dass nicht der Anschlussinhaber selbst, sondern möglicherweise Dritte (z. B. Familienangehörige, Gäste, Mitbewohner etc.) als mögliche Täter der behaupteten Rechtsverletzung infrage kommen. Die Haftung des Anschlussinhabers ist dann keinesfalls selbstverständlich.“

Die Forderung: Überzogen, aber psychologisch effektiv

Die geltend gemachten Summen – meist zwischen 800 und 1.200 Euro – sind in vielen Fällen juristisch angreifbar. Laut mehreren Anwaltskanzleien sind sie überzogen und sollen vor allem eines erreichen: Abschreckung und schnelle Zahlung.

Betroffene fühlen sich häufig eingeschüchtert und unter Druck gesetzt. Jedoch lohnt es sich fast immer, die Abmahnung anwaltlich prüfen zu lassen und die geforderte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft zu unterschreiben.

Was tun bei Abmahnung durch CSR? – Konkrete Empfehlungen für Betroffene

  1. Ruhe bewahren – keine Panik
    So bedrohlich das Schreiben auch wirken mag: Eine Abmahnung ist kein Strafbefehl und schon gar kein Schuldspruch. Viele Schreiben sind standardisiert, inhaltlich angreifbar und dienen vor allem dazu, Druck aufzubauen. Also: Erst mal durchatmen und nicht vorschnell reagieren.
  2. Keine Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben
    Die mitgesendete Unterlassungserklärung ist fast immer einseitig zugunsten der Abmahnkanzlei formuliert und kann rechtlich weitreichende Folgen haben. Sie sollte niemals ungeprüft unterzeichnet werden – schon gar nicht innerhalb der oft knappen Frist. Tipp: Ein Anwalt kann eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung formulieren, die zwar rechtssicher ist, aber keine Schuldeingeständnisse enthält.
  3. Zahlungsforderung prüfen lassen
    Die geforderten Vergleichsbeträge – meist zwischen 800 und 1.200 Euro – sind in vielen Fällen überhöht. Ein erfahrener Anwalt kann die Forderung rechtlich prüfen und oft erheblich senken oder ganz abwehren.
  4. Nicht direkt mit der Kanzlei kommunizieren
    Telefonische Rückfragen oder Rechtfertigungen beim Absender (also CSR) bringen in der Regel nichts – im Gegenteil: Alles, was gesagt wird, kann gegen den Betroffenen verwendet werden. Kein direkter Kontakt! Lieber gleich anwaltliche Hilfe einholen.
  5. Anwalt für Filesharing-Recht kontaktieren
    Spezialisierte Kanzleien kennen die Maschen, wissen um typische Fehler in den Abmahnungen und bieten oft eine kostenfreie Ersteinschätzung an. Bei Bedarf übernehmen sie auch die vollständige Verteidigung – in vielen Fällen zu deutlich geringeren Gesamtkosten als die ursprüngliche Forderung.
  6. Verjährung im Blick behalten
    Die Verjährungsfrist für Abmahnungen beträgt in der Regel drei Jahre ab Kenntnisnahme der IP-Adresse. Danach können Forderungen verjähren – auch das ist ein Verteidigungsansatz.

Fazit: Die alte Masche in neuem Gewand

Die aktuelle Abmahnwelle durch CSR Rechtsanwälte im Auftrag von PMG Entertainment Ltd. zeigt: Die Mechanismen der Abmahnindustrie funktionieren auch 2025 noch reibungslos. Emotionale Themen wie Erotik, unklare rechtliche Grundlagen und hohe Vergleichssummen bilden ein toxisches Dreieck, das viele Betroffene zur vorschnellen Zahlung verleitet.

Doch genau hier liegt der Schlüssel: Wer sich informiert, Rat einholt und juristisch gegenhält, kann die Forderungen oft drastisch reduzieren oder sogar ganz abwehren. Die Filesharing-Abmahnung ist kein Strafbefehl – und PMG sowie CSR sind nicht unfehlbar.

Über

Antonia ist bereits seit Januar 2016 Autorin bei der Tarnkappe. Eingestiegen ist sie zunächst mit Buch-Rezensionen. Inzwischen schreibt sie bevorzugt über juristische Themen, wie P2P-Fälle, sie greift aber auch andere Netzthemen, wie Cybercrime, auf. Ihre Interessen beziehen sich hauptsächlich auf Literatur.