Eltern, Filesharing
Eltern, Filesharing

BGH-Urteil zu Tauschbörsen: Eltern müssen Kinder verraten oder zahlen

Der BGH entschied, dass Eltern Schadenersatz für illegalen Download leisten müssen, wenn sie wissen, wer die Tat begangen hat, es aber nicht preisgeben.

Was tun, wenn der Nachwuchs illegal Musik ins Netz stellt, müssen die Eltern den Namen des Kindes verraten? Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe hat sich in einem Urteil vom 30. März 2017 (Aktenzeichen: I ZR 19/16) erneut mit Fragen der Haftung wegen der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen befasst.

Die Eltern als Helfer der Musikindustrie?

In dem vorliegenden Fall hatte das Musikunternehmen Universal Rechte am Album „Loud“ der Sängerin Rihanna geltend gemacht. Besagtes Album wurde vom Internetanschluss eines Münchner Ehepaars angeboten, zu dem auch deren drei volljährige Kinder Zugang hatten. Die Eltern bestritten die Tat, erklärten aber gleichzeitig, dass sie den wahren Täter in der Familie kennen würden, wollten ihn aber mit Blick auf den grundgesetzlich garantierten Schutz der Familie nicht bloßstellen. Eines ihrer Kinder hatte über den Internetanschluss der Familie das Album „Loud“ im Internet zum sogenannten Filesharing bereit gestellt. Wie meist in Fällen des Filesharings geht es nicht darum, dass Nutzer Musik herunterladen, sondern dass sie die runtergeladene Musik wieder hochladen und damit anderen Nutzern zugänglich machen, sie also nicht nur Downloader sind, sondern zugleich Uploader. Das Oberlandesgericht München hat die Eltern aufgrund dieser Klage zu mehr als 3500 Euro Schadenersatz und Abmahnkosten verurteilt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in einem am Donnerstag verkündeten Urteil, dass Eltern dann Schadenersatz für illegalen Download ihrer Kinder an Musik- oder Filmtauschbörsen im Internet leisten müssen, wenn sie wissen, welches Kind die Tat begangen hat, dessen Namen aber gegenüber dem Rechteinhabern nicht nennen wollen. In solchen Fällen wiege das Eigentums- und Urheberrecht schwerer als der Schutz der Familie. Dazu seien sie zwar nicht verpflichtet, geben sie in einem Schadenersatz-Prozess den Namen jedoch nicht preis, obwohl sie ihn kennen, kann das aber dazu führen, dass sie als Anschlussinhaber selbst für die verletzten Urheberrechte geradestehen müssen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Das Elternpaar aus München ist damit rechtskräftig dazu verurteilt, mehr als 3.500 Euro Schadenersatz und Abmahnkosten zu zahlen.

BGH musste abwägen

Die Richter hatten in diesem Fall abzuwägen, was Vorrang hat: die Rechte der Plattenfirma an ihrem geistigen Eigentum oder der im Grundgesetz verankerte Schutz von Ehe und Familie. Erst vor einem halben Jahr hatte der Senat klargestellt, dass die Nachforschungspflichten im Privaten ihre Grenzen haben. So muss niemand das Surfverhalten seines Partners dokumentieren oder dessen Computer auf Software untersuchen.

«Damit ist der vorliegende Fall aber nicht vergleichbar», sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Büscher. Das Kind habe alles zugegeben. Es stehe den Eltern frei, den Namen zu nennen, um sich zu entlasten. Tun sie das nicht, müssten sie „die entsprechenden Nachteile tragen“.

Hintergrund ist, dass geschädigte Unternehmen zwar über die IP-Adresse herausfinden können, von welchem Internetanschluss aus eine Datei zum Tausch angeboten wurde, haben dort aber mehrere Leute Zugriff auf den Anschluss, ist damit aber noch nicht der Täter gefunden. Abgemahnt wird immer der Anschlussinhaber. Will dieser seine Unschuld beweisen, muss er in gewissem Umfang erklären, wer sonst als Täter infrage kommt.

Die Richter verwiesen darauf, das in Fällen von illegalem Filesharing der Anschlussinhaber der Familie „im Rahmen des Zumutbaren“ nachforschen muss, wer für den Rechtsverstoß verantwortlich ist. Erfährt er den Namen des Täters muss er ihn auch offenbaren. Erfährt der Anschlussinhaber ihn nicht, ist er aber nicht verpflichtet, über seine allgemeinen Nachforschungen hinaus etwa auch die Internetnutzung eines Ehegatten oder anderer Familienmitglieder zu dokumentieren und deren Computer auf die Existenz von Filesharingsoftware zu durchsuchen. Solch weitreichende Nachforschungen können die Inhaber der Urheberrechte wegen des im Grundgesetz und der EU-Grundrechtecharta geregelten Schutzes der Familie nicht einfordern.

Fazit

Der Kölner Medienanwalt Christian Solmecke weist darauf hin, dass: „Die Entscheidung zu dem Ergebnis führt, dass Eltern sich nunmehr besser stellen, wenn sie zwar theoretisch die Möglichkeit in den Raum stellen, dass ihre Kinder die Tat begangen haben, gleichzeitig aber erklären, dass sie den wahren Täter nicht kennen.“ Kennen die Eltern den Täter, müssten sie ihn verraten oder sie haften selbst. Kennen sie den Täter nicht, seien die Eltern von der Haftung befreit. Der Bundesgerichtshof hatte vor wenigen Wochen entschieden, dass Eltern die Computer der Kinder oder Ehegatten nicht durchsuchen müssen. (Aktenzeichen I ZR 154/15, Afterlife).

Bildquelle: GiselaFotografie, thx! (CC0 Public Domain)

Tarnkappe.info

Über

Antonia ist bereits seit Januar 2016 Autorin bei der Tarnkappe. Eingestiegen ist sie zunächst mit Buch-Rezensionen. Inzwischen schreibt sie bevorzugt über juristische Themen, wie P2P-Fälle, sie greift aber auch andere Netzthemen, wie Cybercrime, auf. Ihre Interessen beziehen sich hauptsächlich auf Literatur.