Der Bundesrat forderte am Freitag von der Bundesregierung, die den Ländern durch die geplante Fluggastdatenspeicherung entstehenden Kosten aufzuschlüsseln.
Thema Fluggastdatenspeicherung. Ab Mai 2018 sollen auch hier in Deutschland nach dem Beispiel der USA oder Großbritannien Flugpassagierdaten gesammelt werden. Es erfolgt dann ein automatisierter Abgleich mit Fahndungs- und Anti-Terror-Dateien. Insgesamt will man 60 Datenkategorien erfassen. Darunter zählen u.a. Anschrift, Telefonnummer, Reiseweg und -daten, womöglich auch Kreditkarteninformationen, Essenswünsche, E-Mail- und andere Kontaktadressen sowie eventuelle Vielfliegernummern.
Erweiterte Fluggastdatenspeicherung: Bundesrat hat Bedenken
Nun hat jedoch die Länderkammer Bedenken angemeldet und stellt infrage, dass mit der geplanten Vorratsspeicherung von Fluggastdaten „kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand anfällt“. Der Bundesrat hat die Bundesregierung am Freitag (31.03.2017) aufgefordert, die den Ländern durch die geplante Fluggastdatenspeicherung voraussichtlich entstehenden Kosten „nachvollziehbar“ darzustellen.
Aus einer Stellungnahme geht hervor, dass das Gremium keineswegs die Ansicht der Executive teilt, dass für die Länder und Kommunen „kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand“ anfalle, denn durch die Daten, die die geplante Fluggastdatenzentralstelle auch an die Landeskriminalämter und die Verfassungsschutzbehörden der Länder übermittelt, würde „Folgemaßnahmen“ nach sich ziehen. Durch die vom Entwurf geplante Weitergabe von Informationen oder die Treffer löst man Folgemaßnahmen in den Ländern aus. Man muss dabei dem Verdacht einer Straftat nach dem Legalitätsprinzip nachgehen. Der Bundesrat geht davon aus, dass das neue Gesetz einen nicht unerheblichen Aufwand erzeugen wird. Auch einen höheren Personalbedarf befürchten die Länder. Man fordert deshalb von der Bundesregierung in diesem Punkt mehr Klarheit.
Zusätzliche Bedenken hat der Rechtsausschuss des Bundesrats angebracht: So könnte der umstrittene Gesetzentwurf zur Fluggastdatenspeicherung gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Vorratsdatenspeicherung verstoßen. Nach dem jüngsten EuGH-Urteil solle sich die Vorratsdatenspeicherung „auf das absolut Notwendige“ beschränken. Darüber gehe die jetzt vorgesehene Speicherfrist von fünf Jahren voraussichtlich hinaus. Allerdings schlossen sich die Länderchefs dieser Ansicht im Plenum nicht an.
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