Das Geschäftsmodell einer der bekanntesten deutschen Datenkraken, der SCHUFA, hat heute vor dem EuGH eine Schlappe kassiert.
In einer Pressemitteilung gab der Europäische Gerichtshof heute bekannt, dass das von der SCHUFA betriebene Scoring nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt ist. Das Speichern von Informationen über Restschuldbefreiungen stehe im Widerspruch zur DSGVO.
Scoring verstößt grundsätzlich gegen DSGVO
Der Europäische Gerichtshof hat nun klar festgestellt:
dass das „Scoring“ als eine von der DSGVO grundsätzlich verbotene „automatisierte Entscheidung im Einzelfall“ anzusehen ist, sofern die Kunden der SCHUFA, wie beispielsweise Banken, ihm eine maßgebliche Rolle im Rahmen der Kreditgewährung beimessen
EuGH im Pressestatement
Das wirft der SCHUFA in ihrem Geschäftsmodell, das eben genau auf diesem Scoring beruht, eine ordentliche Menge Sand ins Getriebe. Wichtig anzumerken ist jedoch, dass „grundsätzlich“ im juristischen Sprachgebrauch anders zu bewerten ist, als im gängigen. Juristen verstehen „grundsätzlich“ als „es kann Ausnahmen geben“, während „prinzipiell“ bedeutet, dass Ausnahmen nicht zulässig sind. Es ist also durchaus denkbar, dass die Auskunfteien ihr Vorgehen bei der Bewertung der Kreditwürdigkeit auf eine Art abändern, die entweder eine der Ausnahmen zu nutzen versucht oder einfach die Rechtslage ignoriert. Beides scheint historisch nicht unwahrscheinlich.
Der Fall kam vor den Europäischen Gerichtshof, weil das Verwaltungsgericht Wiesbaden um eine Erläuterung des Umfanges der DSGVO ersuchte. Ein Ausweg wird der SCHUFA direkt geboten, denn im Urteil heißt es, dass „diese Entscheidung „ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung, – einschließlich Profiling – [beruhen]“ muss“. Bei der SCHUFA könnten bald also Stellen als „Entscheider“ frei werden. noyb fasst es in ihrer Pressemitteilung mit „Entscheidungen von einer gewissen Tragweite sollen nicht allein von Algorithmen getroffen werden“ zusammen.
SCHUFA darf Restschuldbefreiung nicht länger als 6 Monate speichern
In einem weiteren Urteil, das heute veröffentlicht wurde, wurde der SCHUFA mitgeteilt, dass entgegen ihrer bisher durchgeführten Praxis Informationen nicht länger als im staatlichen Insolvenzregister gespeichert werden dürfen. Damit erteilte der EuGH der SCHUFA eine Abfuhr. So wie der Staat auch, muss die SCHUFA die abgegriffenen Daten nach 6 Monaten löschen. Aktuell wird das alles noch 3 Jahre gespeichert, also sechsmal so lang.
Fazit
Dass ich kein Freund der deutschen Auskunfteienlandschaft bin, dürfte kein Geheimnis sein. Entsprechend muss ich mich hier noyb anschließen, die sich wünschen, dass dies einen „Neustart von SCHUFA verunmöglicht“. Sosehr ich es mir wünsche, sehe ich es aber leider auch nicht. Dazu ist der Handel mit Personendaten viel zu profitabel.