StreamOn, stream on
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EuGH soll entscheiden, ob StreamOn mit Netzneutralität vereinbar ist

Den Rechtsstreit um StreamOn der Telekom beschäftigt jetzt auch den Europäischen Gerichtshof. Das VG Köln hat das Klageverfahren ausgesetzt.

Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat am heutigen Dienstag darüber informiert, das Klageverfahren der Telekom Deutschland GmbH betreffend „StreamOn“ ausgesetzt zu haben. Gemäß Mitteilung soll der EuGH noch offene Fragen bezüglich der Netzneutralität klären.

Die Telekom Deutschland GmbH hat ihr „StreamOn“-Angebot im April 2017 als kostenlose Zubuchoption bei Mobilfunktarifen eingeführt. Dabei können Nutzer auf Inhalte von Partnern, wie Netflix, Spotify, Youtube und Apple Music zugreifen. Deren Musik-, Video- und Gamingdienste rechnet die Telekom dabei nicht auf das reguläre Datenvolumen (Zero-Rating) an.

Netzneutralität steht für Gleichbehandlung des Datenverkehrs

Die Europäische Union hat bereits seit dem 30.08.2016 die Leitlinien für die Netzneutralität festgelegt. Diese hat die europäische Regulierungsbehörde BEREC (Body of European Regulators for Electronic Communications) nach einer mehrwöchigen Konsultationsphase, bei der Bürger, Unternehmen und Institutionen die Möglichkeit hatten, sich einzubringen, festgelegt. Netzneutralität beschreibt das Prinzip, dass jeglicher Datenverkehr im Internet gleich zu behandeln sei. Dabei dürfen keine einzelnen Verbindungen blockiert, bevorzugt behandelt oder gedrosselt werden. Aufgrund dieser Leitlinien gibt es nun keinen Spielraum mehr für Telekommunikationsunternehmen, im Rahmen von sogenannten „Spezialdiensten“ kostenpflichtige Überholspuren im Netz zu schaffen. Doch genau darum geht es bei StreamOn.

Zero-Rating nicht konform mit Netzneutralität

openPetition
Drosselkom im Jahr 2013. Quelle OpenPetition.

Beim Zero Rating rechnen Mobilfunkbetreiber bestimmte Transfers, etwa beim Streaming, nicht auf das Datenvolumen an, das in einen Tarif eingeschlossen ist. Angewandtes Zero-Rating verstößt somit gegen das Prinzip der Netzneutralität. Sie bevorzugen eigene Angebote oder die von Partnern, doch eigentlich dürfen Internetanbieter keine Webseite oder Dienste privilegieren. Beim Zero-Rating findet jedoch eine Bevorzugung bestimmter Dienste statt. So können Anbieter, wie die Telekom, manchen Unternehmen Wettbewerbsvorteile verschaffen – und andere benachteiligen.

StreamOn auf dem Prüfstein

Konkret wurde beim „StreamOn“-Angebot der Datenverbrauch bei bestimmten Apps, wie Netflix, nicht auf das Monatsvolumen angerechnet. Allerdings drosselt die Telekom dann die Übertragungsrate. Die Filme lassen sich unterwegs nur in der niedrigen SD-Auflösung anschauen. Außerhalb des „StreamOn“-Tarifs, bei Anrechnung auf das monatliche Datenvolumen, steht HD zur Verfügung. Fraglich war zudem, dass man bei Reisen ins EU-Ausland den Datenverbrauch bei „StreamOn“ auf das Monatsvolumen anrechnete.

VG gibt Bundesnetzagentur im Eilverfahren recht

Deutsche Telekom
Foto Leon Seibert, thx!

Das Vorgehen der Telekom rief die Bundesnetzagentur auf den Plan, die das Angebot hinsichtlich deren Vereinbarkeit mit europäischen Vorgaben zur Netzneutralität und zum Roaming prüfte. Als Ergebnis forderte sie Nachbesserungen, da hierbei Datenströme eben nicht gleichbehandelt würden. Gemäß Bundesnetzagentur darf man die Übertragungsqualität nicht herabsetzen. Zudem sollte das Angebot auch im EU-Ausland kostenlos zur Verfügung stehen. Daraufhin klagte die Telekom gegen die Auflagen, verbunden mit der Ansage, das Angebot einzustellen.

Im November 2018 bestätigte das Verwaltungsgericht Köln im gerichtlichen Eilverfahren die Position der Regulierungsbehörde. Mittlerweile hat die Telekom ihr „Stream-On“-Angebot angepasst. Videos bietet man ab August 2019 stets in der maximal verfügbaren, bzw. vom Anbieter bereitgestellten, Qualität an. Die bisherige „Bandbreitenoptimierung“ auf 1,7 MBit/s wurde deaktiviert. Zudem weitete die Telekom das Angebot ab September 2019 auch auf das EU-Ausland aus.

EuGH klärt letzte Fragen zu StreamOn

Allerdings steht nun noch eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren am Kölner Verwaltungsgericht an. Hierbei bleibt das Verfahren solange ausgesetzt, bis der EuGH die eingereichten Fragen beantwortet hat. Die Kölner Richter befragen den EuGH dazu, ob die Bandbreitenreduzierung im Falle von „StreamOn“ mit EU-Recht vereinbar ist oder das Argument einer Netz-Überlastung als Rechtfertigung für eine Video-Drosselung greift.

Foto Piqsels, thx! (CC0 1.0)

Tarnkappe.info

Über

Antonia ist bereits seit Januar 2016 Autorin bei der Tarnkappe. Eingestiegen ist sie zunächst mit Buch-Rezensionen. Inzwischen schreibt sie bevorzugt über juristische Themen, wie P2P-Fälle, sie greift aber auch andere Netzthemen, wie Cybercrime, auf. Ihre Interessen beziehen sich hauptsächlich auf Literatur.