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Cloud-Dienste: EuGH entschied bezüglich Privatkopie-Abgabe

Der EuGH hat entschieden, dass auch auf Cloud-Dienste die Ausnahme für „Privatkopien“ gemäß der Urheberrechtsrichtlinie anwendbar ist.

Der EuGH hat aktuell am 24.3.2022 in der Rechtssache C-433/20 entschieden, dass auch für Cloud-Dienste-Anbieter die Privatkopie-Ausnahme der Urheberrechtsrichtlinie gilt. Zwar besagt die Richtlinie, dass Rechtsinhabern ein gerechter Ausgleich zusteht. Jedoch müssen die Cloud-Anbieter nicht zwangsläufig an die Rechteinhaber eine Pauschalabgabe zahlen, insofern man diese auf anderem Wege kompensiert. Über eine genaue Regelung diesbezüglich müssen die Mitgliedstaaten entscheiden.

Über die Urheberrechtsabgabe, auch Pauschalabgabe, erfolgt ein Ausgleich für urheberrechtliche Ansprüche. Diese Vergütung fällt aufgrund von Vervielfältigung und öffentlicher Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Waren und Güter, wie legale Privatkopien, an. Diese Urheberrechtsgebühr wird dabei pauschal über den Kaufpreis von Geräten und Medien abgegolten, welche die Vervielfältigung ermöglichen.

Urheberrechtsabgaben erhebt man bisher beispielsweise auf eine Sicherung auf Datenträgern. Fraglich war unterdessen, ob Cloud-Dienste für eine Bereitstellung von Online-Speicherplatz ebenfalls zur Zahlung verpflichtet sind und unter die Bezeichnung „auf beliebigen Trägern“ fallen, für die die Regelung schon gilt.

EuGH urteilt: Vergütungsansprüche bestehen auch für Cloud-Dienste

Mit seinem Urteil hat der EuGH entsprechend verfügt, dass sich Vergütungsansprüche für Privatkopien nicht nur auf physische Speichermedien beschränken, sondern zudem für Cloud-Dienste bestehen. Denn auch beim Hochladen in die Cloud entstehe immerhin eine urheberrechtlich geschützte Kopie. Somit stehe dem Rechteinhaber folglich eine angemessene Vergütung zu. Allerdings müssen die Cloud-Dienste nicht in jedem Fall dafür aufkommen.

Gemäß EuGH müsse die Abgabe prinzipiell der Nutzer der Cloud-Dienstleistung zahlen, der eine Privatkopie erstellt. Bestehen aber Schwierigkeiten bei dessen Identifizierung, obliegt es den Mitgliedstaaten eine Privatkopien-Abgabe für Dritte zu erwägen. Die Abgabe ist „vom Hersteller oder Importeur der Server, mit deren Hilfe Privatpersonen Cloud-Computing-Dienstleistungen angeboten werden, zu zahlen. Diese Abgabe wird wirtschaftlich auf den Käufer solcher Server abgewälzt und letztlich vom privaten Nutzer getragen, der diese Vorrichtungen verwendet oder für den eine Vervielfältigungsleistung erbracht wird“.

Vermeidung von Mehrfachabgaben

Allerdings seien dabei Mehrfachabgaben zu vermeiden. Die Länder müssten demgemäß prüfen, „dass die so gezahlte Abgabe, soweit im Rahmen dieses einheitlichen Prozesses mehrere Geräte und Speichermedien von ihr betroffen sind, nicht über den sich für die Rechtsinhaber ergebenden etwaigen Schaden hinausgeht“.

Ausgangspunkt des Falles war eine Klage der Austro-Mechana, einer Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte. Sie klagte beim Handelsgericht Wien (Österreich) gegen die Strato AG, einem Cloud-Dienste-Anbieter, auf Zahlung einer Speichermedienvergütung. Diese Klage wies das Gericht ursprünglich mit der Begründung ab, dass die Strato AG keine Speichermedien an ihre Kunden abgebe. Stattdessen erbringe sie eine Dienstleistung der internetgestützten Speicherung. Austro-Mechana vertrat die Ansicht, dass der Begriff „Speichermedien jeder Art“ auch das Überlassen von Speicherplatz in einer Cloud einschließt.

Strato machte hingegen geltend, der Begriff schließe nur physische Speichermedien ein, nicht aber Online-Speicherplatz. Einerseits hätten sie für ihre Server in Deutschland bereits eine Urheberrechtsabgabe entrichtet, da vom Hersteller/Importeur eingepreist. Andererseits hätten ihre User ebenso eine Urheberrechtsabgabe für die Geräte gezahlt, ohne die es gar keine Cloud-Inhalte geben würde. Eine zusätzliche Speichermedienvergütung für Cloud-Speicher würde demgemäß zu einer doppelten oder gar dreifachen Abgabenpflicht führen.

Das infolge mit dem Berufungsverfahren befasste Oberlandesgericht Wien wandte sich an den EuGH zur Auslegung der EU-Urheberrechtsrichtlinie von 2001. Sie wollten die Frage geklärt wissen, ob die Speicherung von Inhalten im Rahmen des Cloud-Computings unter die Ausnahme für Privatkopien im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 fällt.

Tarnkappe.info

Über

Antonia ist bereits seit Januar 2016 Autorin bei der Tarnkappe. Eingestiegen ist sie zunächst mit Buch-Rezensionen. Inzwischen schreibt sie bevorzugt über juristische Themen, wie P2P-Fälle, sie greift aber auch andere Netzthemen, wie Cybercrime, auf. Ihre Interessen beziehen sich hauptsächlich auf Literatur.