EuGH, Justitia
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EuGH-Urteil: keine Filesharing-Haftungsbefreiung bei Familienzugang

Filesharing: Gemäß einem aktuellen EuGH-Urteil haftet der Interetanschluss-Inhaber auch für Urheberrechtsverstöße von Familienmitgliedern.

Das Landgericht München I legte dem EuGH einen Filesharing-Fall vor. Dabei hat jemand über den Internetanschluss eines Beklagten illegal ein Hörbuch des Verlags Bastei Lübbe heruntergeladen und gleichzeitig wiederum mittels P2P-Filesharing zum Download angeboten. Gemäß Erklärung des EuGH (Rechtssache C-149/17) müsse „ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Recht des geistigen Eigentums und dem Recht auf Achtung des Privat-und Familienlebens“ gewahrt bleiben. Jedoch wäre, wenn Familienmitgliedern des Anschlussinhabers „quasi absoluter Schutz“ bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing gewährt werde, ein solches Gleichgewicht nicht gegeben.

EuGH musste zwischen Recht auf Privatleben und Urheberrecht abwägen

Im vorliegenden Fall verlangte der Verlag Bastei Lübbe Schadensersatz wegen illegalen Nutzens eines Tauschbörsenangebotes. Es ging um ein urheberrechtlich geschütztes Hörbuch, an dem er die alleinigen Rechte hat. Der Anschlussinhaber bestritt die Tat, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass auch seine mit im Haus wohnenden Eltern noch Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten. Seines Wissens nach hätten diese jedoch weder das Hörbuch gekannt noch je die Tauschbörse genutzt.

Hatte ursprünglich der BGH in einem Urteil (Az. I ZR 68/16) noch den Schutz der Familie im Filesharing weiter ausgebaut und darauf verwiesen, dass der Beklagte auch dann seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen ist, wenn befragte Familienmitglieder die Täterschaft verneinen, so widerspricht der EuGH ausdrücklich dieser Auffassung mit der Begründung, dass der Urheberrechts-Inhaber in seinen Grundrechten des geistigen Eigentums beeinträchtigt wäre, wenn ein nationales Gericht keine Beweismittel zu Familienmitgliedern verlangen könne. Das Identifizieren des Täters wäre ja so quasi unmöglich. Mit dieser Entscheidung gibt der EuGH den Fall an das Landgericht München I zurück. Dieses muss nun prüfen, über welche Mittel des nationalen Rechts eine Verantwortung und somit Haftung für die begangene Urheberrechtsverletzung letztlich festzustellen wäre.

BVMI jubelt wegen dem Urteil

Der Bundesverband Musikindustrie (BVMI) begrüßte ausdrücklich diese Entscheidung und spricht von einer „richtungsweisende Klarstellung in Haftungsfragen“. Dr. Florian Drücke, der Vorstandsvorsitzende des BVMI meint dazu. „Hier ist erneut etwas Wesentliches zugunsten der Kreativen und ihrer Partner klargestellt worden. Es kommt bei Verantwortungsfragen Stück für Stück mehr Licht ins Dunkel. Nach Auffassung des EuGH müssen ‚Rechteinhaber über einen wirksamen Rechtsbehelf oder über Mittel verfügen. Diese müssen es den zuständigen Gerichten ermöglichen, die Erteilung der erforderlichen Auskünfte anzuordnen‘.

Der EuGH führt dazu aus. Sowohl die InfoSoc-Richtlinie als auch die Enforcement-Richtlinie stehen einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen. Wonach der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, nicht haftbar gemacht werden kann. Aber nur, wenn er mindestens ein Familienmitglied benennt, dem der Zugriff auf diesen Anschluss möglich war, ohne nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses durch dieses Familienmitglied mitzuteilen.‘ Anschlussinhabern wird es dadurch erschwert, sich ihrer Verantwortung bei über ihren Internetanschluss begangenen Urheberrechtsverletzungen zu entziehen.“

Bildquelle: pixel2013, thx! (CC0 Public Domain)

Tarnkappe.info

Über

Antonia ist bereits seit Januar 2016 Autorin bei der Tarnkappe. Eingestiegen ist sie zunächst mit Buch-Rezensionen. Inzwischen schreibt sie bevorzugt über juristische Themen, wie P2P-Fälle, sie greift aber auch andere Netzthemen, wie Cybercrime, auf. Ihre Interessen beziehen sich hauptsächlich auf Literatur.