Sony vs. Datel: EuGH gestattet Cheat-Software
Sony vs. Datel: EuGH gestattet Cheat-Software
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Sony vs. Datel: EuGH gestattet Cheat-Software

Der EuGH bestätigte das Recht zum Verkauf von Cheat-Software. Infolge unterliegt Sony als Kläger im Rechtsstreit gegen Datel.

Der Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 17. 10. 2024, Az. C-159/23, aktuell entschieden, dass das Anbieten von Cheat-Software für Konsolen nicht zwangsläufig gegen das Urheberrecht verstößt. Mit der Entscheidung zugunsten der britischen Firma Datel hat der PlayStation-Hersteller Sony vor Gericht einen Rückschlag erlitten. Sony hatte Datel wegen seiner Cheat-Software Action Replay verklagt.

Cheat-Software bietet Gamern die Möglichkeit, Beschränkungen von Spielen zu umgehen. Als Anwender kann man sich damit einen Vorteil verschaffen. Deshalb gilt solche Software auch in der Spielewelt als umstritten.

Bereits 2012 verklagte Sony in Deutschland den Anbieter der Cheat-Software Datel. Zwölf Jahre nach der Klage liegt nunmehr das Urteil vor.

Sony vs. Datel: Verletzt Cheat-Software Urheberrecht?

In dem Rechtsfall ging es um das von Sony für die inzwischen eingestellte PlayStation Portable (PSP) entwickelte Rennspiel „MotorStorm: Arctic Edge“. Dieses bot der Tech-Konzern bis zum Jahr 2014 zum Verkauf an. Datel, mit Sitz in Staffordshire, England, stellte dazu kompatibel den Action Replay Cheat-Modul Adapter sowie Tilt FX nebst Software zur Verfügung.

Die Cheat-Software von Datel mussten User zunächst auf dem Speicherstick der PlayStation Portable installieren. Diese läuft infolge gleichzeitig mit der Spielsoftware ab. Dabei gewährte sie Zugriff auf zusätzliche Funktionen. Spieler konnten u.a. den Turbo uneingeschränkt verwenden oder bereits zum Spielanfang Fahrer auswählen. Gerade dieser Vorteil steht sonst erst nach Erreichen eines höheren Levels zur Verfügung. Der Hersteller bewirbt seine Innovation als „ein leistungsstarkes Produkt mit vielen Funktionen, mit dem Spieler Spiele auf Knopfdruck gewinnen können“.

Vorinstanz urteilte noch zugunsten von Sony

Wie LTO berichtete, erkannte Sony darin jedoch einen Eingriff in das Urheberrecht an seinem Spieletitel. Der Tech-Konzern forderte entsprechend Schadensersatz von Datel. Die vorinstanzlichen Gerichte beurteilten die Sachlage dabei jeweils unterschiedlich. Im Januar 2012 hatte das Landgericht Hamburg weitgehend noch zu Gunsten von Sony entschieden. Es urteilte, dass die Software von Datel in den „Programmfluss“ der Spiele von Sony eingreift. Dadurch entstehe eine veränderte Version des urheberrechtlich geschützten Spielcodes von Sony, wenn auch nur im RAM.

Berufungsgericht hob Urteil auf

In der Berufung hat das Hamburger Oberlandesgericht (OLG) im Jahr 2021 die Entscheidung dann allerdings aufgehoben. Es wies die Klage gegen Datel ab. Sony legte daraufhin Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ein. Dieser legte dem Gerichtshof der Europäischen Union wichtige Fragen zur Vorabentscheidung vor. Zu klären war die Frage, ob die Verwendung der Cheat-Software mit einer unzulässigen Umarbeitung des Spiels im Sinne des Urheberrechtsgesetzes einhergeht.

Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar sorgen für Klarheit

Generalanwalt Maciej Szpunar kam hinsichtlich der Ausgangslage in seinen Schlussanträgen am 25. April 2024 zu dem Ergebnis, dass:

„[D]er Wert der Variablen ist kein Element des Codes eines Computerprogramms. Es handelt sich lediglich um Daten, die außerhalb des Codes liegen und die der Computer bei der Ausführung des Programms erzeugt und wiederverwendet.

Diese Daten (von Datel) existieren nicht in dem Moment, in dem das Programm von seinem Autor erstellt oder in den Speicher des Computers geladen wird, da sie erst während der Ausführung des Programms erzeugt werden. Sie sind daher nicht geeignet, das Programm – oder auch nur einen Teil davon – zu reproduzieren.“

EuGH schloss sich Empfehlungen an: Sony unterliegt Datel

Allerdings sind die veröffentlichten Schlussanträge von Generalanwalt Szpunar nicht bindend. Dem EuGH steht es dabei frei, den Hinweisen zu folgen, muss dies aber nicht zwingend tun. Aktuell schloss sich der EuGH jedoch den Empfehlungen Szpunars an. Mit seiner Entscheidung stellte er klar, dass die im Arbeitsspeicher einer Spielkonsole vorgenommen temporären Veränderungen nicht als unzulässige Spiele-Umarbeitung zu werten seien:

„Art. 1 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen ist dahin auszulegen, dass der Inhalt der variablen Daten, die von einem geschützten Computerprogramm in den Arbeitsspeicher eines Computers übertragen und von diesem Programm bei seiner Ausführung verwendet werden, nicht unter den Schutz dieser Richtlinie fällt, sofern dieser Inhalt weder die Vervielfältigung noch die nachträgliche Erstellung eines solchen Programms ermöglicht.
Die Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen gestattet es dem Inhaber dieses Schutzes nicht, Dritten die Vermarktung von Software zu verbieten, die lediglich vorübergehend in den Arbeitsspeicher einer Spielkonsole übertragene Variablen ändert.“

Die endgültige Entscheidung über den Fall obliegt nun dem BGH. Zu erwarten ist allerdings, dass er sich dem Urteil, die Cheat-Software von Datel verletze kein Urheberrecht, anschließen wird. Ob damit dann teure urheberrechtliche Abmahnungen nebst Schadensersatzforderungen an Entwickler von Cheat-Software, Online-Händler oder gar an User solcher Cheats der Vergangenheit angehören, bleibt abzuwarten. Allerdings schließen auch Spiele-AGBs die Verwendung von Cheat-Software oftmals aus.

Über

Antonia ist bereits seit Januar 2016 Autorin bei der Tarnkappe. Eingestiegen ist sie zunächst mit Buch-Rezensionen. Inzwischen schreibt sie bevorzugt über juristische Themen, wie P2P-Fälle, sie greift aber auch andere Netzthemen, wie Cybercrime, auf. Ihre Interessen beziehen sich hauptsächlich auf Literatur.