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Bildquelle: PiXXart

YouTube: EuGH stärkt Position von Plattformbetreibern

YouTube und andere Internetplattformen haften nicht automatisch für illegale Inhalte auf ihren Seiten, urteilte der EuGH.

Der EuGH (EuGH) hat zu zwei schon länger zurückliegenden Fällen von Urheberrechtsverstößen bezüglich Plattformen wie YouTube ein Urteil gefällt. Dieses bezieht sich auf die Rechtssachen C-682/18 „YouTube“ und C-683/18 „Cyando„. Er entschied, dass die Anbieter nicht automatisch für dort hochgeladene illegale Inhalte zur Verantwortung gezogen werden können. Allerdings wären sie dazu verpflichtet, solche Inhalte zu löschen, sobald sie vom Rechteinhaber darauf hingewiesen werden. Als Basis der Entscheidung diente allerdings nicht das aktuelle Gesetz.

Hintergrund zu dem Urteil bildeten zwei Fälle von Urheberrechtsverletzung. Hierzu legte der BGH dem Gerichtshof der Europäischen Union einerseits Fragen im Wege des Vorabentscheidungsersuchens (Az.: I ZR 140/15) zur Haftung des Betreibers der Internetvideoplattform YouTube vor. Dabei ging es um von Dritten hochgeladene Urheber-rechtsverletzende Inhalte. Zum anderen wollte der BGH Erkundigungen einholen bezüglich der noch ungeklärten Haftung von File- oder Sharehostern für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer. Die Karlsruher Richter sahen einen engen Zusammenhang der beiden Fälle.

Label vs. YouTube

Im ersten Rechtsfall (Verfahren „Peterson gegen Google & YouTube“) war die Frage zu klären, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß YouTube für Urheberrechtsverletzungen Verantwortung übernehmen muss, die von Usern der Plattform hochgeladen werden. Der Kläger in diesem Fall ist der deutsche Musikproduzent Frank Peterson. Er hatte mit der Sängerin Sarah Brightman im Jahr 1996 einen Künstlerexklusivvertrag geschlossen. Dieser hat ihn zur Auswertung von Aufnahmen ihrer Darbietungen berechtigt. Auf YouTube waren bereits im Jahr 2008 private Konzertmitschnitte und Musik aus dem Album „A Winter Symphony“ abrufbar. Neben der YouTube LLC als Plattformbetreiberin verklagt er zudem auch die Google Inc. als deren Muttergesellschaft. Wobei YouTube und Google für die geltend gemachten Rechtsverletzungen, als Täter einzustehen hätten.

Fachverlag Elsevier klagt gegen das Schweizer IT-Unternehmen Cyando AG

Im zweiten Rechtsfall klagten gegen das Schweizer IT-Unternehmen Cyando AG gleich fünf Kläger. Darunter die Constantin Film AG wegen dem Film „Fack ju Göhte“, die Verlage S. Fischer, Piper und Elsevier sowie Sony Music Entertainment Germany. Sie warfen der Cyando AG vor, mit ihrem Filehosting-Dienst Uploaded.net Urheberrechtsverletzungen ermöglicht oder nicht genügend verhindert zu haben. Vom Fachverlag Elsevier waren medizinische Fachbücher illegal zum Download angeboten worden. Die Klagen zielen sowohl auf Unterlassung ab, als auch auf Schadensersatzforderung.

Sharehosting-Plattformen: Keine öffentliche Wiedergabe geschützter Inhalte

Maßgeblich für den EuGH-Entscheid war, ob seitens der Betreiber von Video-Sharing- oder Sharehosting-Plattformen eine „öffentliche Wiedergabe“ von geschützten Inhalten im Sinne der Richtlinie 2001/29 vorliegt. Das verneint der EuGH im Urteil. Er stellt fest, dass

„beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts seitens der Betreiber von Internetplattformen grundsätzlich keine öffentliche Wiedergabe der von Nutzern rechtswidrig hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Inhalte erfolgt. Es sei denn, die Betreiber tragen über die bloße Bereitstellung der Plattformen hinaus dazu bei, der Öffentlichkeit unter Verletzung von Urheberrechten Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen“.

Zugleich hebt der EuGH aber hervor, dass eine öffentliche Wiedergabe dann zu bejahen wäre, wenn ein Plattformbetreiber

„in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen.“

Bei Kenntnis von Urheberrechtsverstößen, müssen Plattformbetreiber folglich dagegen vorgehen.

Dr. Florian Drücke, Vorstandsvorsitzender des BVMI, zeigt sich vom Urteil enttäuscht:

„Die von vielen erhofften Klarstellungen seitens des EuGH zur Plattformhaftung sind nach erster Einschätzung leider nur bedingt erfolgt. Besagte Internetplattformen sollten sich auch nach altem Recht nicht auf „technische Neutralität“ und die sogenannten „Safe Harbour“-Bestimmungen der E-Commerce-Richtlinie aus der Frühzeit des Internets berufen können. Auch der EuGH hebt hervor, dass eine Haftung bei Hinzutreten bestimmter Gesichtspunkte zu bejahen sei. Den Dienst Uploaded sieht der EuGH insofern kritisch, da das „gewählte Geschäftsmodell auf der Verfügbarkeit rechtsverletzender Inhalte“ beruhe und seine Nutzer dazu gegebenenfalls verleiten würden, solche Inhalte zu teilen. Seit Jahren weisen wir darauf hin, dass Geschäftsmodelle von Sharehosting-Diensten wie Uploaded durch die anonyme Nutzungsmöglichkeit und das von den Betreibern geschaffene Bonussystem zugunsten der Uploader geradezu zwangsläufig zu massenhaften Rechtsverletzungen im Internet führt.“

Vom Urteil erhoffte Rechtssicherheit blieb aus

„Die Verfahren betreffen eine wichtige Grundsatzfrage, die den europäischen Gesetzgeber bei der europäischen Urheberrechtsreform vor zwei Jahren im Hinblick auf Dienste wie YouTube geleitet hat und die er für den europäischen digitalen Binnenmarkt entschieden hat. In der Zwischenzeit ist bekanntlich der deutsche Gesetzgeber tätig geworden und hat einen eigenen Weg gewählt, den wir sehr kritisch sehen. Es bleibt nun abzuwarten, wie der Anwendungsbereich von den Gerichten bewertet wird. Insbesondere wie der BGH nach der Zurückverweisung in den konkreten Fällen entscheiden wird. Generell lässt sich sagen, dass die von uns im Zuge der Urheberrechtsnovelle erhoffte Rechtssicherheit im Bereich der digitalen Lizenzen, der Lebensader unserer Branche, auf Sicht nicht erzielt wurde.“

Tarnkappe.info

Über

Antonia ist bereits seit Januar 2016 Autorin bei der Tarnkappe. Eingestiegen ist sie zunächst mit Buch-Rezensionen. Inzwischen schreibt sie bevorzugt über juristische Themen, wie P2P-Fälle, sie greift aber auch andere Netzthemen, wie Cybercrime, auf. Ihre Interessen beziehen sich hauptsächlich auf Literatur.