Vorratsdatenspeicherung ade? Der Europäische Gerichtshof erlaubt die Speicherung der Verbindungsdaten nur in festgelegten Ausnahmefällen.
Kein Weihnachtsgeschenk für den Justizminister oder die Große Koalition, ein großer Erfolg allerdings für alle Datenschützer. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) erlaubt die Speicherung der Verbindungsdaten nur im Ausnahmefall. Nämlich dann, wenn die Polizei schwere Straftaten bekämpft oder jemand die öffentliche Sicherheit bedroht. Dafür müssen objektive Kriterien vorliegen. Man will zudem die Weitergabe an die Behörden kontrollieren. Damit ist die Vorratsdatenspeicherung vorerst vom Tisch.
EuGH verbietet anlasslose Vorratsdatenspeicherung
Am heutigen Mittwoch wurde das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg erwartet. Ein schwedisches und ein britisches Gericht hatten beim EuGH angefragt, ob die Verpflichtung zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung gegen EU-Recht verstoße (Rechtssachen C-203/15 und C-698/15).
Der EuGH urteilte gegen die bislang in vielen EU-Ländern übliche „allgemeine und unterschiedlose“ Vorratsdatenspeicherung, so auch in Deutschland und in der Schweiz. Für die Erhebung der Daten sollen künftig objektive Kriterien vorliegen. Zunächst muss man überprüfen, ob die öffentliche Sicherheit bedroht ist. Die VDS darf eingesetzt werden, sofern man damit schwere Straftaten bekämpft. Die ausgewerteten Informationen müssen laut Urteil auf „das absolut Notwendige“ beschränkt werden. Behörden sollen nur Zugriff erhalten, sofern dies eine unabhängige Stelle überprüft. Die Richter verlangen klare und präzise Gesetze in den EU-Ländern. Sie wollen damit verhindern, dass man ihre Vorgaben missbräuchlich ausnutzen kann.
Die in Deutschland derzeit gültige Vorratsdatenspeicherung über 10 Wochen ist anlasslos und gilt ohne jede Ausnahme. Es kann also gut sein, dass diese oder nach der Wahl die nächste Bundesregierung das Gesetz erneut den EU-Vorgaben anpassen muss. Bereits im April 2014 wurden vom EuGH strengere Vorgaben erlassen.
Tarnkappe.info