Aufgrund unzureichender Prozessvorbereitungen verlor die Medienkanzlei Waldorf Frommer einen P2P-Fall vor dem Amtsgericht Charlottenburg.
Das Amtsgericht Charlottenburg urteilte am 02.09.2019 unter dem Az 217 C 30/19, n. rkr. in einem weiteren P2P-Fall. Jedoch auch in diesem Rechtsfall unterlag die ansonsten so erfolgsgewohnte Anwaltskanzlei Waldorf Frommer einer besseren Argumentation der Verteidigung von Medienanwalt Ehssan Khazaeli. Dies berichtet die Kanzlei auf ihrem Blog.
Waldorf Frommer mahnte ab
Der Angeklagten wurde vorgeworfen, ohne die erforderlichen Rechte zu besitzen, den urheberrechtlich geschützten Film „96 Hours – Taken 3“ über ein P2P-Netzwerk verbreitet zu haben. Die festgestellte IP-Adresse führte eindeutig zur Beklagten. Abgemahnt wurde sie von der Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer. Diese handelte im Auftrag der Universum Film GmbH, die die alleinigen Rechte an besagtem Film besitzt. Vor Gericht machte die Klägerin Schadensersatzanspruch geltend sowie eine Erstattung der Abmahnkosten.
Anschlussinhaberin kannte Film gar nicht
Die Anschlussinhaberin hatte ihre eigene Beteiligung beim illegalen Tauschbörsen-Angebot bestritten. Sie gab vor, weder den Film zu kennen, noch ihn über eine Tauschbörse geladen oder gar anderen gleichzeitig zur Verfügung gestellt zu haben. Rechtsanwalt Ehssan Khazaeli gab den Hinweis, dass möglicherweise ein Praktikant der spanischen Botschaft, der bei der Angeklagten zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung gewohnt hat, für die Tat verantwortlich gewesen sein könnte. Den Film hätte er möglicherweise über die App Popcorn Time beziehen können. Daraufhin teilte die Beklagte die ladungsfähige Anschrift des Praktikanten in Madrid mit.
Vor Gericht zu einfach gemacht?
Damit spielte sie den Ball zurück an die Klägerin Waldorf Frommer. Denn die Anforderungen der sekundären Darlegungslast sehen vor, dass diese nun im nächsten Schritt die Aussage der Beklagten zumindest prüfen muss.
Rechtsanwalt Khazaeli verdeutlicht die Faktenlage wie folgt: „Erfüllt der Beklagte die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast, ist es anschließend wieder Sache der Klägerin, die Darstellung des Beklagten zu erschüttern. Dazu genügt es nicht, den Vortrag des Beklagten zu bestreiten.“ Insbesondere müsse man vortragen, wieso denn der Beklagte dennoch für die Rechtsverletzung haften soll.
Den Ball zu Waldorf Frommer zurückgespielt
Die Universum Film GmbH, vertreten durch die Münchener Medienkanzlei Waldorf Frommer, hielt es allerdings an dieser Stelle für unnötig, sich außergerichtlich an die nun bekannt gewordene Adresse des Praktikanten in Madrid zu wenden, um dort den genauen Sachverhalt zu erfragen. Das Gericht befand, dazu wäre die Klägerin sogar verpflichtet gewesen. Deswegen wies das Amtsgericht Charlottenburg in Bezug darauf die Klage ab. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Universum Film GmbH kann gegen diese Entscheidung Berufung einlegen.
Bildquelle: Tobka, thx! (Pixabay Lizenz)
Tarnkappe.info