Waldorf Frommer kassiert nächste Niederlage vor Gericht

Kommentare zu folgendem Beitrag: Waldorf Frommer kassiert nächste Niederlage vor Gericht

Habe ich das richtig verstanden? Wenn jemand, in meiner Unkenntnis, über meinen Anschluss Filme verteilt, bin ich trotzdem dafür verantwortlich???

Exakt.

Das gilt auch in dem folgenden Fall :
Sollte dein WLAN unzureichend geschützt sein und irgendjemand verbindet sich damit ohne deine Zustimmung, dann bist du auch verantwortlich zu machen, weil es grob fahrlässig ist, dass WLAN ungeschützt zu betreiben.

@DaBlackOne_Berlin
da du dich mit deiner Aussage anscheinend auf die altbekannte Störerhaftung berufst, solltest du aber folgendes wissen!!

Betreiber offener WLAN-Hotspots können weiterhin darauf vertrauen, nicht für Urheberrechtsverletzungen belangt zu werden. Wie das Oberlandesgericht München entschieden hat, dürfen sie auch nicht durch einen Unterlassungsanspruch dazu verpflichtet werden, den Zugang zu beschränken. Dieser Anspruch sei mit der Abschaffung der Störerhaftung nicht mehr gegeben. Abmahnungen aus der Zeit vor der Reform sind jedoch rechtens.
Das Ganze bezieht sich auf die Gesetzesreform der Bundesregierung am 12. Oktober 2017, in dem die vorherige Auslegung der Störerhaftung faktisch gekippt wurde!
Es darf ein WLAN weiterhin offen betrieben werden, so wie in der Neufassung des Telemediengesetzes vorgesehen. Der Anspruch auf Unterlassung sei nicht mehr gegeben. Das gleiche gilt auch für die zuvorigen Beschränkungen eines solchen Zugangs! Eine Zugangsbeschränkung mittels Passwortzwang wurde ebenfalls 2017 mit dem geänderten Telemediengesetz abgeschafft!
Natürlich sollte es jedem WLAN-Betreiber einleuchten, wie er die Sicherheit in seinem Hotspot umsetzt…Die Abschaffung der Störerhaftung gilt natürlich nicht nur für öffentliche Hotspots, sondern auch für jedes privat betriebene WLAN.

Weitere Infos dazu z.B. hier:

https://netzpolitik.org/2018/gericht-bestaetigt-abschaffung-der-wlan-stoererhaftung/

In dem Fall oben geht es um eine angeblich eindeutige Zuordnung der ermittelten IP-Adresse zu dem Film, der die Urheberrechtsverletzung durch das Herunterladen beinhaltet!
In einem solchen Fall ist der Beklagte verpflichtet, durch die sekundäre Darlegungslast quasi zu beweisen, dass nicht er derjenige war, der die Knöpfe für den Download gedrückt hat!! Die sek. Darlegungslast ist halt eine der Kehrseiten, die ohne die Störerhaftung als alternative Konsequenz auf die Verantwortung der Benutzer des Anschluß abzielt!!

:roll_eyes:

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Hier schützt Unkenntnis vor Strafe nicht. Jedem Anschlussinhaber verlangt der Gesetzgeber ab, dass er sein WLAN absichert. Und auch, dass alle Mitnutzer vorher belehrt werden, was erlaubt im Netz ist und was nicht. Nach Erhalt der Abmahnung muss ich mit dem Finger auf den Täter zeigen, um mich selbst aus der Schusslinie zu bringen.

@VIP
Danke für die Info :wink: