Das Landgericht München erklärte im Urt. v. 06.02.2019 - Az.: 37 O 484/18 Online-Mitschnitt-Service für Webradios für urheberrechtswidrig.
Wie die Kanzlei Dr. Bahr berichtet, befand das LG München I im Urteil vom 06.02.2019 – Az.: 37 O 484/18 einen Online-Mitschnitt-Service für illegal.
Rechteinhaber sehen in einer Geschäftsidee, durch die man einzelne Titel aus einem Internetradioprogramm sowohl wünschen, als auch aufnehmen lassen kann, ihre Vervielfältigungs-, Sende- und Urheberrechte verletzt.
Die beklagte Firma bot seit dem Jahr 2010 einen besonderen Online-Mitschnitt-Service an. Ihren Kunden war es erlaubt, sich Musiktitel auszusuchen, um sie in einer Wunschliste zu speichern. Abschließend wurden den Kunden die Dateien im mp3-Format als Download zur Verfügung gestellt. Hierfür wurden rund um die Uhr täglich über 400 Webradios automatisch nach den gewünschten Songs durchsucht. Fündig geworden, wurden die Musiktitel von der Beklagten mitgeschnitten und gemäß Kundenaufträgen verteilt. Probeweise ist der Dienst für 14 Tage kostenlos. Anschließend fallen Gebühren an. Die beklagte Partei betreibt diesen Dienst in Kooperation mit einer anderen Firma. Diese hat den Musikdienst entwickelt und tritt lediglich als technischer Dienstleister auf.
Online-Mitschnitt-Service laut LG München illegal
Ein Zeuge loggte sich zur Beweisaufnahme am 27.10.2017 beim fraglichen Portal ein. Er nahm die Dienste vom Online-Mitschnitt-Service in Anspruch. Der Zeuge erhielt gemäß seines Auftrags 14 Musikstücke in Form von mp3-Dateien zum Herunterladen. Er befand die Tonaufnahmen mit 192 kBit/s für qualitativ hochwertig. Sie waren vollständig. Die Musikstücke wurden ohne jegliche Unterbrechungen durch Werbung oder eine Moderation aufgezeichnet.
Songs in 192 kBit/s und ohne Werbeunterbrechung
Am 11.12.2017 mahnte die Klägerin, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Tonaufnahmen der betroffenen Künstlergruppe, die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 1.973,90 € aus einem Gegenstandswert von 100.000 € ab. Als die Beklagte darauf nicht reagierte und die Titel auch weiterhin verfügbar waren, ging der Fall vor Gericht. Dort führte das Label aus, durch ein Abspeichern der Musikdateien auf dem Server der Beklagten werde in ihr Vervielfältigungsrecht eingegriffen. Zudem wäre das Angebot des beklagten Online-Mitschnitt-Service als öffentliche Wiedergabe der Musiktitel zu werten und verletze somit ihr Urheberrecht.
Die Beklagten beantragten Klageabweisung mit einem Verweis darauf, dass die Klage bereits unzulässig sei, „da sie aufgrund der bereits beim OLG München (29 U 3619/17) und OLG Hamburg (5 U 18/17) anhängigen Berufungsverfahren in gleich gelagerten Sachverhalten mutwillig und rechtsmissbräuchlich sei.“ Auch betätige sich die Serviceanbieterin nur als Vermittlungsdienstleister zwischen dem Kunden und dem technischen Anbieter, der Musikwünsche sucht und speichert. Er stelle den Kunden für die ausgewählten Musikstücke auch den Speicherplatz in der Cloud zur Verfügung. Der Service der Beklagten beruhe lediglich auf bereits im Internet abrufbaren Inhalten. Es würde nicht „durch neue Medien ein neues Publikum erschließen.“
Portalbetreiber und Dienstleister zu gleichen Teilen haftbar
Das Gericht entschied, dass sowohl der beklagte Online-Mitschnitt-Service, als auch deren technischer Dienstleister gesamtschuldnerisch haften. Sie müssen sämtlichen, durch die unerlaubte Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung der aufgeführten Tonaufnahmen, entstandenen Schaden ersetzen. Es befand, dass das Speichern der streitgegenständlichen Titel auf den betreffenden Speicherplätzen, eine Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG darstellt, die ohne Einwilligung der Klägerin stattfand. Der Online-Mitschnitt-Service handelte illegal.
LG München: das ist keine Privatkopie!
„Dass die Beklagten sich mit dem Dienst … in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegen, ist offensichtlich. Die Beklagten bieten ihren Kunden gegen Entgelt Aufnahmen von Musiktiteln an, für die sie keine Vervielfältigungsrechte besitzen. Dieses Problem versuchen sie dadurch zu umgehen, dass sie den Dienst technisch so ausgestalten, dass in Betracht kommt, die Vervielfältigungen als Privatkopien der Nutzer anzusehen. Dass dadurch die Grenzen der zulässigen Privatkopie berührt und möglicherweise auch überschritten werden, liegt auf der Hand. […] Dabei kann entgegen der Auffassung der Beklagten (Online-Mitschnitt-Service) aus der Entscheidung „Kopienversanddienst“ des BGH (Urteil vom 25.02.1999 – I ZR 118/96) nicht geschlossen werden, dass die dem Kopiervorgang vorgelagerte Auswahl der Vorlage für die Einordnung als Privatkopie unerheblich wäre.
Denn während in der genannten Entscheidung eine Auswahl allenfalls unter mehreren Exemplaren der im Gewahrsam der Bibliothek als Anbieterin des Kopienversanddienstes befindlichen Werke stattfand, geht es vorliegend nicht nur um die bloße Auswahl bereits bei den Beklagten vorhandener Vorlagen, sondern um die gezielte Beschaffung der Musikvorlage von Dritten, nämlich hunderter Webradios im Rahmen einer komplexen vollautomatisierten Recherche. […]
Downloadfunktion hat Online-Mitschnitt-Service das Genick gebrochen
Als weitere Dienstleistung, die über den bloßen Kopiervorgang hinausgeht, bereitet der Online-Mitschnitt-Service der Beklagten die unterschiedlichen Streaming-Formate der Webradios auf, indem er sie in ein einheitliches mp3-Format mit einer Bitrate von 192 kBit/s umwandelt. Damit stellt die Beklagte zu 1) ihren Nutzern einen weiteren Service zur Verfügung, der letztlich dazu führt, dass ihr Dienst in (zumindest) potentiellem Ausmaß und in seiner Intensität einem herkömmlichen Downloadangebot gleichsteht und eine Privilegierung des Privatgebrauchs nicht mehr rechtfertigt.“
Beitragsbild succo, thx! (pixabay licence)
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