Online-Mitschnitt-Service für Webradios illegal

Kommentare zu folgendem Beitrag: Online-Mitschnitt-Service für Webradios laut LG München I illegal

So ein „Urteil“ war doch ehrlich gesagt, voll absehbar…
Wenn ICH „Musik“ sammle und andere dürfen es sich runterladen, ist es rechtlich
sicher sehr problematisch.

Hier vom Trigger für Windows - User ein MEGA- Tipp,
das legale Mitschneiden für den Eigenbedarf dürfte noch rechtlich unbedenklich sein.
Mein Lieblingsprogramm seit Jahren ist RARMA Radio. Man kann hier nicht nur da Genre
Musik aussuchen, sondern die „Qualität“ auswählen, z.B. ab 192 kpps findet erst
HIFI Qualität statt. Mit der „Shareware“ Version kann bereits 3 Stationen gleichzeitig
aufnehmen… :wink:

Mehr auf
http://www.raimersoft.com/rarmaradio.html

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Privatkopie (juristisch Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 – 3 des Deutschen UrhG, § 42 Abs. 4 des Österreichischen UrhG bzw. Artikel 19 des Schweizer URG) bezeichnet die legale Kopie eines urheberrechtlich geschützten Werks für die private, also nicht gewerbliche und nicht öffentliche Nutzung. Privatkopien sind nicht zu verwechseln mit der illegalen Schwarzkopie.
Mit dem Aufkommen von Aufzeichnungsgeräten wie Video- oder Kassettenrekordern konnten auch Privatpersonen Werke vervielfältigen. Durch die Digitalisierung, die theoretisch unbegrenzt viele Kopien in gleichbleibender Originalqualität erlaubt, und das Internet ist die Privatkopie mittlerweile alltäglich geworden.

Da eine Kontrolle der Haushalte nicht durchsetzbar war, wurde vom Gesetzgeber die Möglichkeit für legale Privatkopien eingeräumt. Zum finanziellen Ausgleich für die Urheber und Verwerter wurden Pauschalabgaben eingeführt. Diese Geräte- und Leermedienabgabe beträgt derzeit in Deutschland rund 14 Cent für einen DVD-R-Rohling, sieben Euro für einen externen DVD-Brenner, 15,20 Euro für einen PC, 36 Euro für ein Touchscreen-Mobiltelefon mit 8 GB oder mehr Speicherkapazität und 34 bzw. 39 Euro für ein TV-Gerät bzw. einen DVD-Rekorder mit Festplatte. Für professionelle Hochleistungskopiergeräte müssen bis zu 613,56 Euro an die Verwertungsgesellschaften abgeführt werden.

Weltweit ist die Privatkopie uneinheitlich geregelt: In Deutschland, Österreich und der Schweiz ist sie unter gewissen Einschränkungen gesetzlich erlaubt. Innerhalb der Europäischen Union sieht die Richtlinie 2001/29/EG die Möglichkeit der Privatkopie vor, verpflichtet die Mitgliedstaaten jedoch nicht dazu, diese zu erlauben. Falls sich ein Land dafür entscheidet, fordert die Richtlinie einen „gerechten Ausgleich“ für die Rechteinhaber und den rechtlichen Schutz von Kopierschutzmaßnahmen.

Vorsicht ist generell beim Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Dateien auf den heimischen Rechner geboten. Insbesondere wenn dazu ein Peer-to-Peer-Programm verwendet wird, kann sich der Benutzer der illegalen Verbreitung schuldig machen, da er, wenn er das gleichzeitige Hochladen nicht deaktiviert, die Dateien seinerseits allen anderen Benutzern zum Download zur Verfügung stellt.
Die Privatkopie ist im deutschen Recht in § 53 Absatz 1 Satz 1 UrhG geregelt. Gemäß § 15 UrhG steht allein dem Urheber das Recht zu, sein Werk zu verwerten. Dazu zählt auch die Vervielfältigung. Eine der vielen Einschränkungen des § 15 UrhG ist die „Privatkopie“ aus § 53 UrhG. Die Privatkopie ist eine so genannte Schrankenbestimmung des Urheberrechts, welche das grundsätzlich ausschließliche Vervielfältigungsrecht des Urhebers (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG) einschränkt. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs wird dahingehend ausgelegt, dass bis zu sieben Kopien für den engen privaten Kreis erlaubt sind.[1] Dieses Urteil ist allerdings von 1978 und bezieht sich nicht auf digitale Kopien.
Am 21. September 2007 verabschiedete der Bundesrat das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (sog. „Zweiter Korb“). Das Gesetz trat am 1. Januar 2008 in Kraft.[2] § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG wurde geändert, so dass Privatkopien nicht zulässig sind, sofern zur Vervielfältigung „eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage“ verwendet wird.

Anmerkung:
Es bleibt abzuwarten, was die deutsche bzw. die europäische Rechtsprechung zum Thema „Privatkopie“ in nächster Zeit gedenkt abzuändern. Eventuell kommen für den privaten Haushalt auch komplett neue Gesetzgebungen auf den Markt. Je nachdem, was die europäischen Mitgliedsländer sich zu dem Thema demnächst noch einfallen lassen werden! Die jüngste Vergangenheit lässt uns dabei nichts gutes ahnen…!

:wink: greetZ

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