Der Oberste Gerichtshof Hollands stellt dem EuGH im Fall BREIN gegen den Usenet-Provider News-Service.com nun mehrere Fragen zur Klärung.
Der Oberste Gerichtshof der Niederlande stellt dem EuGH im Fall BREIN gegen den Usenet-Provider News-Service.com (NSE) mehrere Fragen zur Klärung. NSE fungierte früher als Europas größter Reseller für UseNeXT und zahlreiche andere Anbieter.
News-Service.com einst Marktführer in Europa
Hintergrund: Die Firma News-Service Europe B.V. (NSE) mit Sitz in Amsterdam wurde im Jahr 1998 gegründet. Bis zur Schließung in Folge einer Klage von BREIN im November 2011, war NSE ein Reseller, der den Binärbereich des Usenet unter anderem für UseNeXT und andere Anbieter, zur Verfügung gestellt hat. Das Gericht hatte in erster Instanz eine Strafe von 50.000 Euro täglich angesetzt, hätte NSE gegen das Urteil verstoßen und weiterhin seinen Kunden urheberrechtlich geschützte Werke zur Verfügung gestellt. Da man den Inhalt des Binärbereichs des Usenet bis heute nicht kontrollieren kann, musste NSE 2011 seine Tätigkeit einstellen. Es wurde sogar gerätselt, ob dadurch nicht sogar der Service von UseNeXT infrage gestellt wurde. Ein Sprecher der Aviteo Ltd. hat das damals natürlich verneint.
Das Verfahren gegen News-Service.com ging weiter. Im Dezember 2016 gab ein Amsterdamer Gericht dem Einspruch statt. Es stellte fest, dass das Unternehmen unter der URL News-Service.com keine Urheberrechtsverletzungen begehen würde. NSE könne man für das Verhalten seiner Kunden nicht haftbar machen. Die Antipiracy-Organisation BREIN ging mit dem Urteil vor den Obersten Gerichtshof der Niederlande. Deswegen dauert das Verfahren jetzt, zehn Jahre später, noch immer an.
NSE-Mitgründer Patrick Schreurs schrieb bei Twitter, die gleichen Fragen, die man 2009 vor Gericht gestellt hätte, würde das Oberste Gericht nun den höchsten europäischen Richtern stellen. Damals habe man sie wegen genau dieser Fragestellungen ausgelacht. „2009 hat man uns getäuscht und ausgelacht, als wir die Befreiung der Haftung für (Usenet)-Anbieter forderten.“
In 2009 werden we voor gek verklaard en uitgelachen door @StichtingBREIN toen wij ons beriepen op de vrijstelling van aansprakelijkheid voor providers. Nu, maar liefst 10 jr later, legt de Hoge Raad precies deze vraag voor aan de hoogste Europese rechter. https://t.co/r4p704P8ca
— Patrick Schreurs (@patschreurs) 5. April 2019
Wird man Usenet-Reseller haftbar machen?
Der EuGH soll nun klären, in welchem Rahmen der Reseller (Wiederverkäufer) haftbar gemacht werden kann. Ferner soll festgehalten werden: Ist dessen Rolle bei den Urheberrechtsverletzungen eher aktiver oder passiver Natur? Welche Auflagen müssen Reseller erfüllen? Wie ausführlich müssen sie die Öffentlichkeit über ihre rechtsverletzende Rolle aufklären? Welche Möglichkeiten sollen Rechteinhaber laut dem EuGH erhalten, gerichtlich dagegen vorzugehen? Das wird auch für News-Service.com relevant sein.
Einerseits zieht man das Verfahren durch die Anfragen beim EuGH weiter in die Länge. Andererseits könnten die Antworten für künftige Verfahren eine richtungsweisende Bedeutung erhalten. Wenn der EuGH die Haftung vollumfänglich bejaht, würden manche Rechteinhaber zeitnah juristisch gegen die anderen Usenet-Reseller vorgehen. Oder aber die Entwicklung der Share- bzw. Streaming-Hoster würde sich wiederholen. In dem Fall gäbe es auch im Usenet-Bereich nur noch Betreibergesellschaften, die einen Briefkasten abseits der EU als Anschrift angeben. So oder so bleibt die Entwicklung spannend.
P.S.
In unserer Artikelserie zum Thema Massenlöschungen im Usenet haben wir im Jahr 2016 das Vorgehen der Rechteinhaber und ihrer beauftragten Firmen ausführlich beleuchtet.
Tarnkappe.info
Beitragsbild witwiccan, thx! (Pixabay Lizenz)
Tarnkappe.info