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Uploaded.net auch zum Einbau von Uploadfiltern verpflichtet

Der BGH hat in mehreren Verfahren das Urteil gegen Uploaded.net gesprochen. Vor allem das Geschäftsmodell des Anbieters wurde kritisiert.

Für den Betreiber einer Sharehosting-Plattform wie Uploaded.net gelten nach der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) dieselben Grundsätze wie für den Betreiber einer Video-Sharing-Plattform. Dies teilte der Bundesgerichtshof (BGH) heute in seiner Pressemitteilung mit.

Uploaded.net hat zu wenig unternommen

In den Verfahren I ZR 53/17, I ZR 54/17, I ZR 55/17, I ZR 56/17, und I ZR 57/17 bestehen laut dem Urteil aber gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme, dass Uploaded.net keine hinreichenden technischen Maßnahmen gegen Urheberrechtsverletzungen unternommen hat. Gemeint sind konkret proaktive Maßnahmen wie Stichwortfilter beim Download, Hashfilter, manuelle Kontrollen und Recherchen in Linkressourcen.

advanced takedown tool, uploaded.net

Auch das Abuse-Formular und das Advanced-Take-Down-Tool von Uploaded.net sind nach Ansicht des Bundesgerichtshofs lediglich reaktiv und somit nicht ausreichend. Der BGH verlangt, dass grundsätzlich keine rechtsverletzenden Inhalte hochgeladen werden können. Gemeint sind somit keine technischen Optionen für Rechteinhaber, illegale Dateien nach der Abuse-Meldung löschen zu lassen. Nach der Veröffentlichung ist es für die Verlage etc. schon zu spät, weil eine Verbreitung ihrer Werke schon stattgefunden hat. Außerdem tauchen nach der Löschung oft die gleichen Uploads nach kurzer Zeit wieder unter einer anderen Adresse auf.

Geschäftsmodell beruht auf der Verfügbarkeit illegaler Inhalte

Für die Richter bestehen zudem „gewichtige Anhaltspunkte“ für die Annahme, dass das Geschäftsmodell der beklagten Partei (Uploaded.net) „auf der Verfügbarkeit rechtsverletzender Inhalte beruht„. Man verleite die Nutzer dazu, rechtsverletzende Inhalte über ihre Plattform zu teilen. Die Formulierung muss man sich erstmal auf der Zunge zergehen lassen.

Doch damit ist das Verfahren für Uploaded.net noch lange nicht vorbei. Genauso wie beim Urteil, was YouTube betrifft, gibt der BGH die sechs Verfahren an die ganzen Vorinstanzen zurück.

Filesharing war nie ohne Risiko. Foto The Great Geek Manual, thx! (CC BY 2.0).

Keine Störerhaftung: Auch Uploaded.net gilt jetzt als Täter

Doch ein paar Punkte hat man heute immerhin final behandelt. Kurz gefasst: Wer als soziales Netzwerk, Videoplattform oder Online-Speicherdienst keine Uploadfilter installiert, gilt nicht mehr nur als Störer, sondern kann direkt als Täter verurteilt werden. Den Richtern ist es dabei egal, dass die E-Books, Musikstücke oder Filme von den Nutzern der Plattformen hochgeladen werden. Die Störerhaftung gibt es somit in diesem Zusammenhang nicht mehr.

Verurteilt werden können die Betreiber von YouTube oder Uploaded.net auch zu Schadenersatzansprüchen der Plattenlabels, Verlage, Filmstudios etc. Das war bisher nicht möglich. Zudem müssen die Plattformbetreiber gegenüber den Klägern die Identität der Uploader illegaler Werke preisgeben.

Wie lange kann sich der Anbieter noch halten?

Uploaded.net zahlt seine Uploader ehedem nur noch sehr zögerlich aus. Deswegen leidet der Anbieter unter einem regelrechten Benutzer- und Uploader-Schwund. Bis die sechs Verfahren beim jeweiligen OLG abgeschlossen sind, fließt aber noch viel Wasser den Rhein hinab. Zumindest bis dahin dürfte sich die Cyando AG noch halten. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. Bei dem deutlichen BGH-Urteil werden die Richter an den Oberlandesgerichten entsprechend zu Ungunsten von Uploded.net entscheiden.

Lars Sobiraj

Über

Lars Sobiraj fing im Jahr 2000 an, als Quereinsteiger für verschiedene Computerzeitschriften tätig zu sein. 2006 kamen neben gulli.com noch zahlreiche andere Online-Magazine dazu. Er ist der Gründer von Tarnkappe.info. Früher brachte Ghandy, wie er sich in der Szene nennt, an verschiedenen Hochschulen und Fortbildungseinrichtungen den Teilnehmerinnen und Teilnehmern bei, wie das Internet funktioniert. In seiner Freizeit geht er am liebsten mit seinem Hund spazieren.