cyberbunker 2.0 identitäre bewegung
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Cyberbunker-Fall landet vor dem Bundesgerichtshof

Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe findet im August 2023 die fortführende Verhandlung in Sachen Cyberbunker statt.

Nachdem alle acht Beschuldigten sowie die Oberstaatsanwaltschaft Koblenz und die Einziehungsbeteiligte gegen das Trierer Urteil vom 13. Dezember 2021 Revision eingelegt hatten, findet der Cyberbunker-Fall nun am 24. August 2023 seine Fortsetzung vor dem zuständigen 3. Strafsenat des BGH.

Nach 79 Hauptverhandlungstagen hatte das Landgericht Trier die Angeklagten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) verurteilt.

Hauptangeklagter zu 69 Monaten Haft verurteilt

Der 62-jährige ehemalige Leiter des Cyberbunkers erhielt dabei eine Haftstrafe von fünf Jahren und neun Monaten. Weitere Angeklagte bekamen teils mehrjährige Haftstrafen von zwei Jahren und vier Monaten bis zu fünf Jahren und neun Monaten. Bei einem Angeklagten mündete das Urteil in einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Wie es in der aktuellen Pressemitteilung des BGH heißt, soll das Landgericht Trier zudem:

„gegen die Angeklagten die Einziehung unter anderem des Wertes von Taterträgen zwischen etwa 9.000 € und 900.000 € angeordnet“ haben. […] Schließlich hat die Strafkammer hinsichtlich einer Einziehungsbeteiligten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von knapp 750.000 € angeordnet“.

Im September 2019 gelang es Fahndern, als Ergebnis von fast fünfjähriger Ermittlungsarbeit, den Cyberbunker, der als „Bulletproof-Hoster“ galt, auszuheben. Kriminalhauptkommissar Patrick Fata vom LKA Rheinland-Pfalz informierte darüber, dass man beim Zugriff die ungeheure Datenmenge von zwei Millionen Gigabyte unter anderem auf 886 physischen und virtuellen Servern sichergestellt hat.

Cyberbunker als Zentrum zahlreicher illegaler Aktivitäten

Der Cyberbunker war laut den Ermittlungen die Schaltstelle, über die Cyber-Kriminelle aus der ganzen Welt millionenschwere illegale Darknet-Geschäfte abgewickelt haben. Demgemäß sollen die acht Beschuldigten eine kriminelle Vereinigung gegründet und Beihilfe zu rund 249.000 Straftaten geleistet haben.

Die Staatsanwaltschaft warf den Beteiligten vor, von 2014 bis 2019 Vorschub zu millionenschweren Drogendeals, Cyberangriffen sowie Falschgeldgeschäften geleistet zu haben. Zu den Kunden zählten u.a. die Darknet-Marketplaces wie Cannabis Road, Wall Street Market oder Flugsvamp 2.0. In einer ehemaligen NATO-Bunkeranlage im rheinland-pfälzischen Traben-Trarbach stellten die Beschuldigten ihre IT-Infrastruktur gegen Bezahlung den kriminellen Betreibern zur Verfügung.

Folgeverfahren führten zur Abschaltung von DarkMarket

Ihre technische Ausstattung war hierbei auf eine „anonyme, vor einem staatlichen Zugriff geschützte Nutzung ausgerichtet“. Die Angeklagten hatten zudem „Kenntnis von kriminellen Aktivitäten der Nutzer ihrer Einrichtungen“. Gegen die kriminellen Kunden des Rechenzentrums schlossen sich 227 Folgeverfahren an.

Den größten Ermittlungserfolg erzielten die Behörden in Koblenz aus dem Komplex Cyberbunker mit einer Abschaltung der Server von DarkMarket am 11.01.2021. Er galt mit seinen fast 500.000 Nutzern und mehr als 2.400 Verkäufern als größter Darknet-Marktplatz der Welt. Insgesamt hat man mindestens 320.000 Transaktionen über den Markt abgewickelt. Dabei wechselten mehr als 4.650 Bitcoin und 12.800 Monero den Besitzer.

Alle am Cyberbunker-Prozess Beteiligten gingen in Revision

Nun soll der Cyberbunker-Fall im August 2023 vor dem Bundesgerichtshof seine Fortsetzung finden. Gegenstand des Prozesses wird u.a. sein, ob die Verurteilten für die Inhalte der von ihnen betriebenen Server auch die Verantwortung tragen müssen. Präzisierend führt der BGH aus:

„Die Angeklagten wenden sich gegen ihre Verurteilungen. […] Geltend gemacht wird unter anderem, die Haftungsprivilegierung des § 10 Telemediengesetz (TMG) in Verbindung mit der E-Commerce-Richtlinie der Europäischen Union für Webhoster stehe einer Strafbarkeit entgegen; als Webhoster seien die Angeklagten nicht für die Inhalte der von ihnen betriebenen Server verantwortlich.

Die Einziehungsbeteiligte rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer zu Ungunsten aller Angeklagten eingelegten und mit der Sachrüge geführten Revision die Teilfreisprüche von den Vorwürfen einer Teilnahmestrafbarkeit hinsichtlich der von Nutzern der zur Verfügung gestellten IT- Infrastruktur begangenen Taten, die Strafzumessung und das Unterbleiben der Einziehung bestimmter beschlagnahmter Gegenstände.“

Über

Antonia ist bereits seit Januar 2016 Autorin bei der Tarnkappe. Eingestiegen ist sie zunächst mit Buch-Rezensionen. Inzwischen schreibt sie bevorzugt über juristische Themen, wie P2P-Fälle, sie greift aber auch andere Netzthemen, wie Cybercrime, auf. Ihre Interessen beziehen sich hauptsächlich auf Literatur.