Uploadfilter, Katzenvideo
Uploadfilter, Katzenvideo
Bildquelle: Michael Gubi (CC BY-NC 2.0)

BGH sieht YouTube bei Urheberrechtsverletzungen als Täter

Online-Dienste wie Facebook, Twitter und Youtube haften laut dem heutigen BGH-Urteil als Täter, sofern sie keine Uploadfilter eingebaut haben.

Der Rechtsstreit, in dem heute das Urteil vom Bundesgerichtshof (BGH) fiel, läuft schon seit über 14 Jahren. Damals schon versuchte der Hamburger Musikproduzent Frank Peterson mit anwaltlicher Hilfe dafür zu sorgen, dass keine Werke mehr seines Sternchens Sarah Brightman bei YouTube zu hören oder zu sehen waren. Die entsprechenden Videos wurden gelöscht. Sie waren zum Leidwesen des Produzenten kurze Zeit später wieder bei der Videoplattform verfügbar.

Rechtsstreit läuft seit 14 Jahren, BGH beendet ihn nicht

In den letzten Jahren hat sich diesbezüglich viel verändert. Als Täter haften jegliche Online-Dienste nur dann nicht mehr, wenn sie laut dem EuGH-Urteil von vor einem Jahr technische Maßnahmen ergriffen haben, um Urheberrechtsverletzungen proaktiv zu verhindern. Auch die gesetzliche Basis hat sich zwischenzeitlich geändert. Laut dem aktuellen EU-Urheberrecht müssen Online-Plattformen sowieso Uploadfilter einsetzen, wenn sie sich vor empfindlichen juristischen Konsequenzen schützen wollen.

BGH gibt Fall an Vorinstanzen zurück

Die Angelegenheit ist mit dem heutigen BGH-Urteil aber noch lange nicht ausgestanden, auch 14 Jahren später nicht. Der BGH gibt die Verhandlungen nun wieder an die Instanz davor ab, die künftig im vorgegebenen Rahmen ihre Urteile fällen müssen. Das betrifft neben den sozialen Netzwerken auch die Verfahren gegen den in der Schweiz beheimateten Szene-Hoster Uploaded.net.

Täter- statt Störerhaftung

BGH, Bundesgerichtshof

Doch den rechtlichen Rahmen hat der BGH immerhin heute neu abgesteckt. Sofern Online-Dienste die Inhalte nicht selbst verteilen, fragliche illegale Inhalte nicht „unverzüglich“ entfernen oder keine geeigneten technischen Maßnahmen wie Uploadfilter treffen, dann haften sie nicht als sogenannte Störer, sondern als Täter. Und das, obwohl die Werke von ihren Nutzern und nicht den Betreibern oder von Mitarbeitern der Unternehmen hochgeladen werden. Die Täterhaftung nimmt laut dem BGH somit die Position der bisherigen Störerhaftung ein.

Die Rechteinhaber können die Plattformbetreiber auch dazu verpflichten, ihnen die Daten der Uploader preiszugeben. Es ist fraglich, ob dies viel bringt. Zumeist geben die Nutzer bei der Registrierung lediglich eine E-Mail-Adresse an, die keine Rückschlüsse auf ihre Identität zulässt.

Rechteinhaber dürfen auf Schadenersatz klagen

Dazu kommt: Bisher waren die Plattformbetreiber bei Urheberrechtsverletzungen nur zur Unterlassung verpflichtet. Mit dem neuen EuGH-Urteil kam für Kläger die Möglichkeit dazu, YouTube & Co. auf Schadensersatz zu verurteilen. In dem Fall versucht man die entgangenen Einnahmen aufgrund der illegal verbreiteten Werke zu berechnen, die YouTube dann bezahlen muss.

Finanzielle Anreize für illegale Uploads verboten

Der BGH hielt zudem fest, die Betreiber dürfen grundsätzlich keine finanziellen Anreize dafür anbieten, illegale Inhalte bei ihnen hochzuladen. Gemeint ist das Geschäftsmodell von Online-Speicherdiensten wie Uploaded.net & Co.

Lars Sobiraj

Über

Lars Sobiraj fing im Jahr 2000 an, als Quereinsteiger für verschiedene Computerzeitschriften tätig zu sein. 2006 kamen neben gulli.com noch zahlreiche andere Online-Magazine dazu. Er ist der Gründer von Tarnkappe.info. Außerdem brachte Ghandy, wie er sich in der Szene nennt, seit 2014 an verschiedenen Hochschulen und Fortbildungseinrichtungen den Teilnehmern bei, wie das Internet funktioniert.