Strafe für Gewaltvideos, junge Frau sitzt auf dem Bürgersteig
Die möglichen Strafen für das Erstellen oder Verbreiten von Gewaltvideos sind vielfältig.
Bildquelle: Austin Kehmeier, Lizenz

Strafe für Gewaltvideos: Beihilfe, unterlassene Hilfeleistung & Körperverletzung

Welche Strafe droht Jugendlichen für die Erstellung oder Verbreitung von Gewaltvideos? Daneben drohen auch Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Bei Gleichaltrigen wollen Heranwachsende cool sein. Es geht um Anerkennung und vielleicht auch den Thrill des Extremen und Verbotenen. Doch das Teilen von gewaltverherrlichenden Videos kann empfindliche strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wem man „Happy Slapping“ nachweisen kann, für den hört der Spaß sehr schnell auf. Den Jugendlichen droht eine empfindliche strafrechtliche Ahndung für die Verbreitung von Gewaltvideos

Strafe für Gewaltvideos betrifft auch Minderjährige

Facebook, Instagram oder TikTok machen es den Jugendlichen so einfach. Ein Klick später hat man ein Video öffentlich gemacht oder es zumindest mit seinen Kontakten geteilt. Das geht natürlich auch bei Telegram, Signal oder WhatsApp. Doch egal ob erwachsen oder nicht: Eigentlich müsste man wissen, dass es gefährlich ist, solche Videos an Dritte zu schicken oder gar ins Netz zu stellen. Doch der Trend erfreut sich weiterhin ungebrochener Beliebtheit. Heutzutage braucht man dafür* nur ein Smartphone und eine Online-Plattform, über die man das Material verbreitet.

„Happy Slapping“ ist kein Spaß, erst recht nicht vor Gericht

Die Verteilung solcher Filme bezeichnet man sowohl als „Happy Slapping“ als auch als „Smack Cam“ oder „Slap Cam“. Worum geht es? Ganz einfach: Jugendliche filmen sich dabei, wie sie andere schlagen. Manchmal hat man den Ablauf vorher abgesprochen. Einige Videos zeigen hingegen echte Gewalttaten. Innerhalb der eigenen Altersgruppe sind solche Werke leider immer noch recht beliebt. Man reicht sie zur Steigerung des eigenen Coolness-Faktors gerne herum, weil sie so krass und schockierend sind.

Eigentlich müsste jedem Mitschüler klar sein, dass das nicht okay sein kann. Doch dabei kommen wir immer wieder zu dem Punkt, um den es sich bei der Erziehung immer wieder dreht und wo es leider auch häufig hakt: Medienkompetenz. Denn eigentlich muss man so etwas alles andere als „cool“ finden, wenn jemand grundlos geschlagen wird. Besser man lehnt das Verhalten komplett ab. Doch das ist unter Gleichaltrigen leichter gesagt als getan.

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Von Beihilfe über Körperverletzung bis zur unterlassenen Hilfeleistung!

Die Hamburger Fachanwältin für Strafrecht Alina Niedergassel klärt im Rahmen ihres Beitrages bei Anwalt.de darüber auf, welche Straftaten „Happy Slapping“ erfüllen kann. Strafrechtlich relevant wird es angefangen bei der Körperverletzung (§ 223 StGB) des Opfers. Die einfache Körperverletzung beginnt bereits mit jedem Schlag, Stoß oder Tritt, den man ausführt. Zudem ist eine Nötigung nach § 240 StGB relevant. Einfach erklärt zwingt man bei einer Nötigung eine Person dazu, etwas unter Gewaltandrohung etc. zu tun, zu unterlassen oder zu erdulden.

Attackieren das Opfer gleich mehrere Personen oder setzt man dabei einen Gegenstand ein, um die Person zu verletzen, kann bereits eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB vorliegen.

Die Strafe für Gewaltvideos betrifft auch die Jugendlichen, die die Tat filmen. Da der Kameramann statt das Opfer den Gewalttäter unterstützt, kann das die Richterin oder der Richter im Verfahren als Beihilfe nach § 27 StGB werten.

Wer dem Opfer vor Ort gar nicht erst versucht zu helfen, kann sich möglicherweise zusätzlich der unterlassenen Hilfeleistung laut § 323c StGB strafbar machen. Auch das ist wahrlich kein Kavaliersdelikt!

Dazu kommen weitere Folgen für den Gewalttäter, den Kameramann und die Person, die das Video in Umlauf gebracht hat. Denn durch die Verbreitung der Aufnahmen verletzt man die Persönlichkeitsrechte des Opfers. Der Paragraf 201a StGB schützt Menschen davor, dass sie in peinlichen, intimen oder ausgelieferten Momenten gefilmt oder fotografiert werden – vor allem, wenn sie es nicht merken oder nicht wollen. Und mal ehrlich: Wer wird dafür allen Ernstes freiwillig seine Einwilligung erteilen?

Jugendliche, Junge mit weißen Turnschuhen und Cappy
Jugendliche handeln manchmal, ohne vorher nachzudenken.

Strafe für Gewaltvideos: Was kann dabei herauskommen?

Die strafrechtlichen Konsequenzen können erheblich sein. Schon alleine bei gefährlicher Körperverletzung stehen mindestens sechs Monate Freiheitsstrafe im Raum. Neben Geld- und möglichen Freiheitsstrafen drohen auch zivilrechtliche Ansprüche des Opfers wie beispielsweise die Zahlung von Schmerzensgeld oder Schadensersatz für die Verbreitung des erniedrigenden und zugleich rufschädigenden „Happy Slapping“ Videos.

Strafmündigkeit und das Jugendstrafrecht

Wichtig ist zu wissen, dass man erst ab 14 Jahren in Deutschland strafmündig ist. Das Jugendstrafrecht bevorzugt erzieherische Maßnahmen vor Strafen. Allerdings können in Extremfällen auch Jugendstrafen von bis zu fünf Jahren verhängt werden. Es kann außerdem nicht nur die eigentlichen Beteiligten an der Straftat treffen, sondern auch die Personen, die das Video (wie auch immer) geteilt haben. Besonders heikel ist es, wenn man ein solches Video irgendwo hochgeladen und durch Foreneinträge öffentlich gemacht hat. Dabei besteht nämlich die Gefahr, dass bis zur Löschung der Datei ein Maximum an Personen das Gewaltvideo zu Gesicht bekommen können.

Am besten wäre es natürlich, wenn man sich dem Gruppendruck widersetzt. Doch das ist für Heranwachsende selbst dann, wenn sie über genügend Medienkompetenz verfügen sollten, alles andere als einfach. Da nützt wahrscheinlich auch die Androhung einer Strafe für die Verbreitung derartiger Filme wenig. Die Kids denken über mögliche Folgen in den seltensten Fällen nach. Ein Mausklick später ist es womöglich schon passiert.

Was tun im Fall einer Strafanzeige?

Am besten man schaltet einen Fachanwalt ein, der sich sowohl mit Medien- als auch mit Strafrecht auskennt. Vorteil: Juristen mit der doppelten Qualifikation sind zumeist technikaffin. Denen muss man das Internet nicht erklären.

Bei einer Befragung durch die Polizei sollte man als Beschuldigter ohne anwaltliche Unterstützung erstmal gar nichts sagen. Die Fachanwältin oder der Fachanwalt wird nach Aufnahme der Tätigkeit direkt die Akteneinsicht beantragen. Damit bringt der Jurist in Erfahrung, welche Indizien oder Beweise überhaupt gegen seinen Mandanten vorliegen. Davon hängt das weitere Vorgehen ab.

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Lars Sobiraj

Über

Lars Sobiraj fing im Jahr 2000 an, als Quereinsteiger für verschiedene Computerzeitschriften tätig zu sein. 2006 kamen neben gulli.com noch zahlreiche andere Online-Magazine dazu. Er ist der Gründer von Tarnkappe.info. Früher brachte Ghandy, wie er sich in der Szene nennt, an verschiedenen Hochschulen und Fortbildungseinrichtungen den Teilnehmerinnen und Teilnehmern bei, wie das Internet funktioniert. In seiner Freizeit geht er am liebsten mit seinem Hund spazieren.