Tobias McFadden klagte gegen eine Abmahnung. Dieses bestätigte jedoch dafür die Abschaffung der Störerhaftung für neuere Fälle.
Mit einem heutigen Urteil bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) München ein früheres Urteil des Landgerichts München I (Az. 6 U 1741/17). Demnach müssen Betreiber von offenen und freien WLAN-Netzwerken für mögliche Urheberrechtsverletzungen haften, insofern es sich um ältere Fälle vor der Änderung des Telemediengesetzes handelt. Es geht also um die Störerhaftung von Freifunk-Anbietern.
Störerhaftung -Rechtsstreit wegen Freifunk-Abmahnung
Ausgangspunkt des Urteils war ein jahrerlanger Rechtsstreit zwischen dem Piratenpolitiker und Netzaktivisten Tobias McFadden und dem Unterhaltungskonzern Sony Music Entertainment Germany GmbH. Im Jahr 2010 hatte das Musiklabel Tobias Mc Fadden abgemahnt, der in München ein Geschäft für Licht- und Tontechnik betreibt und über das offene WLAN seines Geschäfts ein Album der Band „Wir sind Helden“ aus dem Repertoire von Sony Music zum Download angeboten hatte. Dieses haben Dritte auch illegal heruntergeladen. Mc Fadden wollte aber nicht zahlen, da er selbst die Tat nicht begangen habe und somit nicht gegen das Urheberrecht verstieß.
In dem Verfahren hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 15.09.2016 in einem Grundsatzurteil entschieden, dass zumindest Geschäftsbetreiber offene WLANs anbieten können, ohne für Urheberrechtsverletzungen der Nutzer zu haften. Diese können somit nicht zur Zahlung von Schadenersatz sowie entsprechenden Abmahn- und Gerichtskosten verpflichtet werden. Allerdings stünden dem Geschädigten eine Zahlung von Abmahn- und Gerichtskosten für die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen zu.
Auf Grundlage dieses EuGH-Urteils hatte McFadden am 20. April 2017 seinen Prozess vor dem Landgericht München verloren. Denn er hatte sein WLAN als Freifunk natürlich nicht passwortgeschützt. Um zudem kostenpflichtige Unterlassungsansprüche zu unterbinden, hat die Große Koalition im Sommer 2017 das Telemediengesetz (TMG) erneut angepasst. Die Richter des OLG Münchens bestätigten mit dem Urteil, dass diese Gesetzesänderung konform ist mit dem EU-Recht. Die Sony-Anwälte bezweifelten die fehlende Störerhaftung in dem Prozess.
Störerhaftung gilt weiterhin für Altfälle
Im gegenständlichen Fall soll demanch Tobias McFadden für eine Urheberrechtsverletzung aufkommen, die 2010 begangen wurde. Denn er sei zum Zeitpunkt der Abmahnung nach dem damals geltenden Recht ein sogenannter „Störer“ gewesen, erklärte eine OLG-Sprecherin. Die Richter erklärten deswegen die Abmahnung für gerechtfertigt. Er muss gemäß heutigem Urteil zurecht eine Abmahnungsgebühr in Höhe von 800 Euro (einschließlich Zinsen) an die Sony Music Entertainment Germany GmbH leisten. Das OLG wies allerdings eine Klage auf Unterlassungsanspruch von Sony Music, der in die Zukunft gerichtet war, zurück. Mit der Änderung des Telemediengesetzes im Oktober 2017, mit der die Störerhaftung abgeschafft worden ist, hält das OLG den Anspruch für nicht mehr gerechtfertigt. Das Gericht habe allerdings eine Revision des Urteils für Sony vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.
Beklagter sieht offene WLAN-Anbieter in Gefahr
Für McFadden ist das Urteil so akzeptabel: „Das Gericht hat die Unterlassungsansprüche der Gegenseite anhand des neuen Telemediengesetzes (TMG) abgewiesen und die Abschaffung der Störerhaftung für offene WLANs bestätigt. Das ist ein Meilenstein für kleine Anbieter von offenen WLANs und Netzwerken in Bürgerhand!“.
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