vodafone, kinox.to
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Vodafone legt vor Gericht Berufung gegen KinoX-Sperre ein

Der ISP Vodafone will sich gegen die Einstweilige Verfügung, die Constantin Film im Februar erwirkt hat, juristisch zur Wehr setzen.

Vodafone will sich gegen die Einstweilige Verfügung, die Constantin Film im Februar erwirkt hat, juristisch zur Wehr setzen. Zwar bleiben die Netzsperren für die Kabelkunden vorerst bestehen. In der Berufung soll aber das Urteil vom Landgericht München infrage gestellt werden.

Vodafone muss allen Kunden Zugang zu kinox.to sperren

Die Kabelsparte von Vodafone muss seit Anfang Februar all ihren 3,340 Millionen Kunden den Zugang zur illegalen Streaming-Seite KinoX.to sperren. Constantin Film sah den Internet-Anbieter in der Pflicht dafür zu sorgen, dass ihre Kunden nicht bei KinoX den Film „Fack Ju Göthe 3“ etc. illegal konsumieren können. Vodafone hat kürzlich Berufung eingelegt und versucht sich somit, gegen das Urteil vom LG München zu wehren.

Im Vorfeld hatte Constantin versucht, die Betreiber von KinoX abzumahnen, was mangels Impressum misslang. Auch die Nachricht per Kontaktformular haben die Betreiber nicht beantwortet. Wegen des illegalen Geschäftsmodells von KinoX sah der Kläger die Maßstäbe aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs »Störerhaftung des Access-Providers« (Urteil vom 26.11.2015, Az. I ZR 174/14) anwendbar. Deshalb sei eine DNS-Sperre oder eine Sperre in Bezug auf eine IP-Adresse vorzunehmen. Vodafone wendete beim Versuch die Einstweilige Verfügung abzuwenden ein, dass die Kosten für die Einrichtung einer DNS- und IP-Sperre bei mindestens EUR 150.000,- lägen. Zudem bestünde bei IP-Sperren die Gefahr des „Overblockings“. Das LG München I hat sich dennoch am o1.02. zu Ungunsten des Internet-Anbieters entschieden (Urteil vom 01.02.2018, Az. 7 0 17752/17). Weitere Details zur Begründung kann man dem Beitrag des Anwalts Florian Hitzelberger entnehmen.

Keine Grundlage für derartige Netzsperren vorhanden

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Vodafone Kabel sieht im deutschen Recht schlichtweg keine Grundlage für derartige Netzsperren. Man stelle seinen Kunden lediglich einen Zugang zum Internet zur Verfügung. Als Netzbetreiber unterliege man den Grundsätzen der Netzneutralität. Man sei nicht dafür verantwortlich, im Auftrag von Rechteinhabern deren Ansprüche im Internet durchzusetzen. Außerdem sei die Sperranordnung grundsätzlich nicht dazu geeignet, die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Inhalte im Internet zu unterbinden.

Mithilfe eines alternativen DNS-Servers (Proxys) oder VPN-Anbieters sei die Umgehung sehr leicht möglich. Zudem stehen für das offensichtlich rechtswidrige Portal diverse weitere URLs zur Verfügung, über es besucht werden kann. Da die Maßnahmen das Recht des Filmstudios nicht effektiv durchsetzen, steht juristisch gesehen die Störung des Netzbetriebs für Vodafone im Vordergrund. Die Macher von KinoX haben jüngst auf ihrer Hauptseite auf die Sperranordnung des Gerichts reagiert: Aufgrund des Urteils sieht man bald eine Internet Zensur wie in China oder Nord Korea auf Deutschland zukommen. Als Antwort habe man rund 280 Ersatzdomains registriert.

DNS-Sperren leicht zu umgehen

Übrigens hat sich das Münchener Filmstudio schon vor vier Jahren anlässlich eines EuGH-Urteils in Bezug auf seine Forderungen gegenüber den Internet-Anbietern in ganz ähnlicher Weise geäußert:

Bislang mussten wir weitgehend tatenlos zusehen, wenn unsere Filme über illegale gewerbliche Portale wie z.B. kinox.to oder movie4k.to angeboten und verbreitet wurden. Oftmals schon mit Kinostart, spätestens zu Beginn der DVD-Auswertung. Mit dem gestrigen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) können Gerichte Internetanbieter dazu verpflichten, Webseiten, die illegale Inhalte anbieten, für ihre Kunden zu sperren. Auch das Internet ist auf rechtsstaatlich garantierte Rahmenbedingungen angewiesen, und daher ist die Entscheidung des EuGH ein sehr wichtiger Meilenstein für die Kreativindustrie.

Das Urheberrecht muss nicht eingeschränkt, sondern gestärkt und geschützt werden. Es gibt Kreativen die Freiheit, an einer Marktwirtschaft teilzunehmen. Dazu gehört auch die Freiheit, die illegale Nutzung eines Werks per Gerichtsbeschluss zu untersagen.

Wir gehen davon aus, dass auf Basis dieser höchstinstanzlichen Rechtsprechung nun endlich auch deutsche Gerichte in diesen oder ähnlich gelagerten Fällen Internetanbietern aufgeben, ihren Kunden das Aufrufen von illegalen Angeboten unmöglich zu machen“. So zitiert man Martin Moszkowicz, den Vorstandsvorsitzenden der Constantin Film AG, in der damaligen Pressemitteilung.

Das Urteil ist übrigens ungekürzt hier bei Rechtsanwalt Matthias Prinz einsehbar.

Tarnkappe.info

Lars Sobiraj

Über

Lars Sobiraj fing im Jahr 2000 an, als Quereinsteiger für verschiedene Computerzeitschriften tätig zu sein. 2006 kamen neben gulli.com noch zahlreiche andere Online-Magazine dazu. Er ist der Gründer von Tarnkappe.info. Früher brachte Ghandy, wie er sich in der Szene nennt, an verschiedenen Hochschulen und Fortbildungseinrichtungen den Teilnehmerinnen und Teilnehmern bei, wie das Internet funktioniert. In seiner Freizeit geht er am liebsten mit seinem Hund spazieren.