Urheberrechtsabgaben, Privatkopie
Urheberrechtsabgaben, Privatkopie

Einigung über Urheberrechtsabgaben für CDs & DVDs wegen Privatkopie

Der Informationskreis Aufnahmemedien und die Zentralstelle für private Überspielungsrechte haben sich auf Urheberrechtsabgaben verständigt.

Nach einem seit 2008 währenden, zehnjährigen Rechtsstreit haben sich die Vereinigung der Hersteller, der Informationskreis Aufnahmemedien (IM), und die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) auf Urheberrechtsabgaben für optische Speichermedien geeinigt. Sie haben einen Gesamtvertrag für die Zeit ab 01.01.2018 abgeschlossen, berichtet der Informationskreis Aufnahmemedien.

Einigung über Urheberrechtsabgaben nach zehn Jahren Auseinandersetzung

Die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) ist ein Zusammenschluss von verschiedenen Verwertungsgesellschaften, wie der GEMA, der VG Wort, der VG Bild-Kunst usw. Die Verwertungsgesellschaften nehmen in ihrem jeweiligen Bereich die Rechte der Urheber bzw. Inhaber von Leistungsschutzrechten wahr und ziehen u.a. Tantiemen ein. Die ZPÜ wiederum ist für einen Teilbereich der Rechtewahrnehmung zuständig. So zielt die ZPÜ darauf ab, die Vergütungsansprüche gegenüber den Geräteherstellern und -importeuren und gegenüber den Leermedienherstellern und -importeuren geltend zu machen und das Vergütungsaufkommen an ihre Gesellschafter zu verteilen. Die Zentralstelle verlangt von den Geräte- und Speichermedienherstellern eine Pauschalabgabe pro Gerät, wie Drucker, Computer, Scanner, bzw. Medium, wie CD-ROM, SD-Karte, DVD-ROM. Die Kosten hierfür legen die Hersteller in der Regel auf die Endverbraucher um. Diese Regelung besteht, weil der Vergütungsanspruch der Inhaber von Urheber- und Leistungsschutzrechten quasi eine Kompensation der Privatkopie darstellt.

Zu den Gesellschaftern der Wirtschaftsvereinigung haben sich Firmen, wie Hama, Intenso, Maxell, Medion, Panasonic, Philips, Sony, Toshiba und Verbatim zusammengeschlossen. Sie bilden den Informationskreis Aufnahmemedien (IM), um gemeinsam mit der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) zu verhandeln und eine Einigung zu erzielen im Hinblick auf die zu zahlenden Abgaben. Eine Vereinbarung wurde notwendig, weil mit Inkrafttreten des sog. Korb 2 zur Reform des Urhebervergütungsrechts am 1. Januar 2008 die gesetzlich festgelegten Vergütungssätze aufgehoben und die Neufestlegung in die Hand der Verwertungsgesellschaften und der Verbände der Hersteller und Importeure gelegt worden waren. Deshalb gab es seit 2008 in Deutschland keine festgelegte Höhe der Urheberrechtsabgaben, die Hersteller und Importeure von CD-und DVD-Rohlingen zu zahlen haben.

Abgaben variieren nach Art des Mediums

Nach der nun erfolgten Einigung stehen die zu zahlenden Urheberrechtsabgaben fest. Sie variieren je nach Art des beschreibbaren Mediums. So führen Hersteller und Importeure ab Januar 2018 für einfach beschreibbare CDs 1,25 Cent ab. Für mehrfach beschreibbare CDs werden 2,5 Cent fällig. Bei DVDs richtet sich der Pauschalbetrag nach Beschreibbarkeit und Speicherkapazität. Er liegt zwischen 2,5 und 10 Cent pro Einheit. Welche Zahlungen die Parteien rückwirkend für die Jahre 2008 bis 2017 zu leisten haben, wurde nicht öffentlich bekannt gegeben. Man habe jedoch einen „wirtschaftlich vernünftigen Abschluss“ erreicht. Es steht nun allen IM-Gesellschaftern offen, dem Gesamtvertrag beizutreten und dafür einen Nachlass von 20 Prozent auf die ausgemachten Abgaben zu erhalten. Die ZPÜ will ihrerseits möglichst schnell auf Basis der Vereinbarungen einen neuen Tarif veröffentlichten.

System zur Streitbeilegung ineffizient

Rainald Ludewig, Vorsitzender des IM zeigte sich mit den Ergebnissen zufrieden. „Dies ist zum einen ein wirtschaftlich vernünftiger Abschluss, der den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Rechts- und Planungssicherheit gibt und weiteren Wettbewerbsverzerrungen entgegenwirkt. Darüber hinaus gibt er zu der Hoffnung Anlass, auch andere noch offene Verfahren ebenfalls partnerschaftlich erledigen zu können. So hatte es der Gesetzgeber ja einmal vorgesehen.“ Der IM kritisierte aber zugleich das System der Privatkopievergütung an sich. Dieses sei nicht mehr zeitgemäß. Da die Rechteinhaber in der digitalen Welt „umfassende Möglichkeiten zur Individualverwertung“ und zum Schutz ihrer Werke durch Systeme zum digitalen Rechtekontrollmanagement (DRM) hätten und „diese auch in großem Umfang nutzen“. Hinzu kommt noch, dass das gegenwärtige, gesetzlich vorgesehene System der Streitbeilegung ineffizient wäre, da es alle Lasten einer Schiedsstelle beim DPMA und einem Senat beim OLG München aufbürdet, die diese bei „allem guten Willen“ nicht tragen könnten.

Bildquelle: Bru-nO, thx! (CC0 Public Domain)

Tarnkappe.info

Über

Antonia ist bereits seit Januar 2016 Autorin bei der Tarnkappe. Eingestiegen ist sie zunächst mit Buch-Rezensionen. Inzwischen schreibt sie bevorzugt über juristische Themen, wie P2P-Fälle, sie greift aber auch andere Netzthemen, wie Cybercrime, auf. Ihre Interessen beziehen sich hauptsächlich auf Literatur.