Der BGH urteilte, dass Fototapete-Fotos ins Internet gestellt werden dürfen. Dies bedingt keine Forderungen wegen Urheberrechtsverletzung.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) urteilte heute über die urheberrechtliche Zulässigkeit der Nutzung von Fototapete-Abbildungen im Internet. Der BGH ging dabei der Frage nach, „ob die Nutzung von Abbildungen einer Fototapete im Internet die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechte an den auf der Tapete abgedruckten Fotografien verletzt“. Im Ergebnis negierte der BGH Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen zu diesem Sachverhalt.
BGH-Urteil brachte Aus für Abmahnfalle
Bisher konnten Fototapete-Käufer noch mit juristischen Konsequenzen rechnen, insofern sie Bilder von Fototapete öffentlich im Internet zugänglich machten. Mittels Abmahnfalle beanspruchen einige Fotografen diesbezüglich das Urheberrecht für sich. Die Masche, bei der Fotografen wie Stefan Böhme ihre Fototapete zu besonders günstigen Preisen bewerben, war bereits hinlänglich bekannt.
Ist die Falle erstmal aufgestellt, durchsucht der Fotograf mit einem Tool das Internet nach Fotos seiner Tapetenmuster. Wird er dabei fündig und die Kunden nutzen seine Tapeten auf solchen Bildern im gewerblichen Rahmen, tappen sie bereits in seine teure Abmahnfalle mit horrenden Folgekosten.
Allerdings hat der BGH aktuell einer solchen Praxis einen Riegel vorgeschoben, indem er in drei Revisionsverfahren entschied, dass eine Veröffentlichung von Fototapete auf Fotos oder Videos im Internet keine Urheberrechtsverletzung darstellt. In den relevanten drei Rechtsfällen hatten die Beklagten Fototapete erworben. Dabei diente die Tapete als Hintergrund von Fotos oder Videos bei verschiedenen Internetauftritten, teilweise auch im gewerblichen Rahmen.
Der Fotograf als Inhaber der Urheberrechte klagte über seine Firma. Diese lizenziert die Nutzungsrechte an den Fotos und verlangt entsprechend Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die Abbildungen der Fototapeten auf Fotos und Videos im Internet die ihr vom Fotografen eingeräumten Nutzungsrechte an den darauf abgedruckten Fotografien verletze.
Unterschiedliche Fallbeurteilung durch Gerichte sorgte für Rechtsunsicherheit
Die Frage nach einer Urheberrechtsverletzung durch Onlinestellen einer Fototapete beurteilten die Gerichte bisher verschieden. Während das Landgericht Köln mit dem Urteil vom 18.04.2024, (Az. 14 O 60/23) eine Verletzung des Urheberrechts anerkannte und die Vermieterin einer Ferienwohnung zu einer Schadenersatzzahlung verurteilte, entschieden andere Gerichte zugunsten der Beklagten.
Für Klarheit sorgte das heutige BGH-Urteil. Demgemäß haben die Tapeten-Erwerber durch den Kauf der Tapete ein einfaches Nutzungsrecht an den Tapeten erworben. Der I. Zivilsenat war der Ansicht, der Fotograf hätte der Nutzung seiner Tapete auf diese Weise stillschweigend zugestimmt.
Andernfalls hätte er ausdrücklich verdeutlichen müssen, dass der Verkauf seiner Tapete Einschränkungen unterliege wie durch das Anbringen von Hinweisen. Dies sei in keinem der drei Fällen geschehen. Zudem entschied der BGH, der Fotograf verzichte durch sein Verhalten auf das Recht, bei der Verwendung der Tapeten namentlich erwähnt zu werden.
BGH-Urteil umfasst private und gewerbliche Tapeten-Nutzung in Fotos und Videos
Maßgeblich wäre dabei, „ob es um nach den Umständen übliche Nutzungshandlungen geht, mit denen der Berechtigte rechnen muss, wenn er sein Werk Nutzern ohne Einschränkungen frei zugänglich macht“. Das Gericht ging folglich „im Einklang mit der Lebenserfahrung“ davon aus:
„dass die Vervielfältigung durch Anfertigung von Fotografien und Videoaufnahmen in mit Fototapeten dekorierten Räumen sowie das Einstellen dieser Fotografien und Videos im Internet – sowohl zu privaten als auch zu gewerblichen Zwecken – üblich ist und damit im für den Urheber vorhersehbaren Rahmen der vertragsgemäßen Verwendung der Fototapeten lag“.