Abmahnfalle führt zu Gerichtsurteil
Abmahnfalle führt zu Gerichtsurteil
Bildquelle: SergeyNivens, Lizenz

Abmahnfalle: Fototapete-Kauf führt zu horrenden Folgekosten

Mittels Abmahnfalle beanspruchen einige Fotografen das Urheberrecht für sich. Das LG Köln urteilte aktuell zugunsten des Rechteinhabers.

Fototapete-Käufer könnten mit juristischen Konsequenzen rechnen, insofern sie Bilder der Tapete öffentlich im Internet zugänglich machen. Das Landgericht (LG) Köln hat seine bereits vielfach kritisierte Rechtsprechung dazu in einem aktuellen Fall erneut bestätigt. Es urteilte, der Kauf einer Fototapete enthalte keine Lizenz für die Nutzung im Internet wie auf Fotos von Räumlichkeiten. Vorsicht vor der Abmahnfalle ist somit angebracht!

Die Masche, bei der Fotografen wie Stefan Böhme ihre Fototapete zu besonders günstigen Preisen bewerben, ist bereits hinlänglich bekannt. Ist die Falle erstmal aufgestellt, durchsucht er mit einem Tool das Internet nach Fotos seiner Tapetenmuster. Wird er dabei fündig und die Kunden nutzen seine Tapeten auf solchen Bildern im gewerblichen Rahmen, tappen die User bereits in seine teure Abmahnfalle mit horrenden Kosten.

Quelle: Depositphotos, Autor: SergeyNivens

Das Urteil vom 18.04.2024, (Az. 14 O 60/23) der 14. Zivilkammer des LG Köln beleuchtete einen solchen Urheberrechtsfall. Das Gericht entschied, dass an den Kauf einer Fototapete und dem Erwerb des juristisch sachenrechtlichen Eigentums nicht automatisch das Recht geknüpft ist, die Fototapete als Bildhintergrund auf der eigenen Website zu präsentieren. Der Käufer hätte mit dem Kauf infolge keinerlei gewerblichen Nutzungsrechte an der Tapete erworben.

Fotograf erhob Klage wegen Verletzung seiner Urheberrechte an Fototapete

Wie das Gericht bekannt gab, sei die Klägerin in dem Fall ein bereits gerichtsbekanntes Unternehmen mit Sitz in Kanada. Ihr Gesellschafter und Geschäftsführer Herr E. L. ein gerichtsbekannter Fotograf. Die Beklagte bot eine Ferienwohnung zur Miete an. Auf Fotos sichtbar im Internet war auch die Fototapete der Klägerin zu sehen.

Die Klägerin mahnte die Beklagte zunächst am 14.03.2023 ab. Die Beklagte wies die Ansprüche durch ihren Prozessbevollmächtigten daraufhin zurück. Vor Gericht klagte dann der Fotograf wegen Verletzung seiner Urheberrechte auf Schadenersatz. Die Beklagte hat aufgrund der Abmahnung bereits die Fotos aus dem Internet entfernt. Das Gericht stellte fest, dass die Wand inzwischen neu gestrichen sei.

Sachverhalt: Was führte zur Klage?

Als Hergang schildert das LG Köln dabei, dass zunächst die Großmutter der Beklagten Eigentümerin der Immobilie inklusive Ferienwohnung gewesen sei. Diese bewohnte sie bis zum Jahr 2015 selbst. Etwa 2012 beauftragte die Oma eine örtliche Malerfirma mit der Renovierung ihrer Wohnung. Dabei kam auch die streitgegenständliche Fototapete an die Wand.

Aufgrund ihres inzwischen hohen Alters von 90 Jahren, übertrug die Großmutter das Eigentum 2015 auf ihre Enkelin. Sie begab sich auch zu ihr zur Pflege und Versorgung. Zur Kostendeckung kamen beide überein, dass sie besagte Wohnung als Ferienwohnung vermieten möchten. Zu Werbezwecken stellten sie Fotos im Internet auf verschiedenen Portalen bereit. Darauf ersichtlich war auch die Fototapete der Klägerin.

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht: Abmahnfalle schnappt erneut zu

Vor Gericht beweist die Klägerin, dass sie die ausschließlichen Nutzungsrechte an der Fototapete namens „Graphite Stonewall“ innehat. Lediglich hätten sie einfache Nutzungsrechte eingeräumt, niemals ausschließliche.

Weiterhin behauptet die Klägerin, dass die Beklagte „mit Nichtwissen bestreitet, dass Herr E. L. das streitgegenständliche, im Antrag zu 1) wiedergegebene Lichtbild „Graphite Stonewall“ gefertigt habe. Dasselbe gilt dafür, dass Herr L. ausschließliche Nutzungsrechte hieran an die Klägerin übertragen habe“.

In dem Verfahren hat das Landgericht Köln die Beklagte quasi aufgrund der Abmahnfalle zur Unterlassung, Auskunftserteilung über den Umfang der Bildnutzung, Schadensersatz sowie Erstattung der Abmahnkosten verurteilt. Wie Rechtsanwalt Andreas Forsthoff treffend äußerte, stellte das LG Köln letztlich fest, dass sie:

[…] in Kenntnis gegenläufiger Urteile aus Düsseldorf – an ihrer bereits zuvor im Jahr 2021 bekannt gewordenen Rechtsauffassung festhalten und in der öffentlichen Wiedergabe eines auf einer Fototapete wiedergegebenen Lichtbildes eine Urheberrechtsverletzung sehen und mit dem Erwerb einer Fototapete keinerlei Nutzutzungsrechte eingeräumt werden, auch nicht konkludent.“

Wie Heise recherchierte, stütze sich das Urteil des LG Köln auf ein BGH-Urteil:

„Tatsächlich kann sich das LG Köln bei seiner Auslegung des Urheberrechts auf den Bundesgerichtshof (BGH) stützen. Der hat vor zehn Jahren im Fall „Möbelkatalog“ (Az. I ZR 177/13) die Ausnahme für „unwesentliche Beiwerke“ in Paragraph 57 Urheberrechtsgesetz sehr eng ausgelegt.“

Über

Antonia ist bereits seit Januar 2016 Autorin bei der Tarnkappe. Eingestiegen ist sie zunächst mit Buch-Rezensionen. Inzwischen schreibt sie bevorzugt über juristische Themen, wie P2P-Fälle, sie greift aber auch andere Netzthemen, wie Cybercrime, auf. Ihre Interessen beziehen sich hauptsächlich auf Literatur.