Wegfall der Störerhaftung: Bald findet diesbezüglich die abschließende Beratung des Bundestages statt. Ein neuer Entwurf ist nicht bekannt.
Übermorgen findet die abschließende Beratung des Bundestages über den geplanten Wegfall der Störerhaftung statt. Obwohl der genaue Inhalt des aktuellen Entwurfs nicht bekannt ist, diskutiert man fleißig darüber. Auch ohne Grundlage wird die mangelnde Rechtssicherheit der WLAN-Anbieter bemängelt. Diese müsste man neben der Störerhaftung auch von der Haftung auf Unterlassung befreien.
Am Donnerstag, den 02. Juni wird die abschließende Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes (18/6745) vollzogen. „Mit der Gesetzesänderung soll klargestellt werden, dass WLAN-Betreiber Zugangsanbieter (ja, so heißt das tatsächlich im Juristendeutsch) im Sinne von Paragraf 8 des Telemediengesetzes und damit für den Inhalt übermittelter fremder Informationen nicht verantwortlich sind.“ Bisher hat man zum Thema Störerhaftung aber nur den Entwurf vom November 2015 veröffentlicht.
Freifunk: Rechteinhaber können weiterhin Abmahnungen verschicken
Gestern verbreitete die dpa eine Warnung vom Verein Digitale Gesellschaft. Rechtsanwalt Volker Tripp befürchtet, es werde trotz der Änderungen dennoch noch Möglichkeiten geben, die WLAN-Betreiber abzumahnen. Positiv: Neben den gewerblichen Anbietern wie Cafés, Kneipen, Restaurants etc. sollen künftig auch private WLAN-Anbieter vor dem Gesetz als Internet-Provider angesehen werden. Den Unterlassungsanspruch habe man aber im aktuellen Entwurf noch nicht ausgeschlossen, bemängelt Tripp. Von daher würde die Gefahr von Abmahnungen trotz des Wegfalls der Störerhaftung bestehen, selbst wenn das Telemediengesetz entsprechend der Vorlage geändert und diese Änderungen rechtlich wirksam sind.
Erklärung: Den meisten Schreiben liegt eine vorgefertigte Unterlassungserklärung der abmahnenden Kanzlei bei. Dort verpflichtet man sich, das abgemahnte Fehlverhalten in den nächsten Jahrzehnten keinesfalls zu wiederholen. Im Wiederholungsfall verpflichtet man sich vertraglich dazu, dem Rechteinhaber freiwillig eine empfindliche Geldstrafe zu bezahlen. Wenn man es also als Anschlussinhaber nicht verhindert (oder als Freifunk-Anbieter nur schwerlich verhindern kann), dass vom gleichen Rechteinhaber wiederholt Werke über das eigene WLAN-Netz verbreitet werden, wäre bei der nächsten Abmahnung unverzüglich die in der Unterlassungserklärung vermerkte Strafe fällig.
Wegfall der Störerhaftung: Diskussion erfolgt zu früh
Fest steht: Will man die hochpreisigen Abmahnungen gänzlich verhindern, dann müsste der Bundestag sowohl die Störerhaftung als auch die Unterlassungsansprüche komplett ausschließen. Bislang wurden aber diesbezüglich keine weiteren Informationen bekannt gegeben. Es ist also nicht klar, was alles im Detail geplant ist. Von daher erinnern zahlreiche Diskussionen, die man im Internet führt, an das Fischen im Trüben. Die Mainzer Rechtsanwälte Karsten Gulden und Tobias Röttger wollen sich zu dem Entwurf erst dann äußern, wenn dieser endlich mal „auf dem Tisch liegt„. Bisher ist das nichts weiter als „reine Spekulation“.
Karsten Gulden bemerkt in seinem Blogbeitrag zudem, dass sich der EuGH demnächst zu der Problematik äußern wird, ob ein Betreiber eines offenen WLANs für Urheberrechtsverletzungen haftet, die ein Dritter begangen hat, EuGH, C – 484/14. „Das Ergebnis sollte die Bundesregierung abwarten, sonst könnte es passieren, dass“ man das geplante neue Gesetz sofort wieder kippen muss. Auch von daher könnte der Gesetzentwurf zum Sturm im Wasserglas werden.
Beitragsbild: Freifunk Video April 2013. Sven Heinze, Jürgen Neumann, Silke Meyer, Philipp Seefeldt, Anne Helm, Thomas Deittert. CC-BY-SA.
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