Great Bowery Abmahnung
Great Bowery Abmahnung

Great Bowery verlangt 30.000 Euro Schadensersatz für nur ein Foto

Verschiedene Anwaltskanzleien informieren aktuell darüber, dass es häufiger zu Abmahnungen von Fotos gekommen ist, besonders von Great Bowery.

Verschiedene Anwaltskanzleien informieren aktuell darüber, dass es in letzter Zeit häufiger zu Abmahnungen von Fotos gekommen ist. Ein Name taucht dabei besonders oft auf, nämlich Great Bowery in Zusammenhang mit der für Abmahnungen bekannten Kanzlei Waldorf Frommer. Die besonders teuren Abmahnungen ergeben sich hierbei aus den qualitativ hochwertigen und besonders exklusiven Aufnahmen, angefertigt von weltbekannten Fotografen. Nicht selten sind darauf Stars der Musik-, Film- und Mode-Branche abgelichtet.

Gemeinsam sind sie stark: Waldorf Frommer und Great Bowery

Da haben sich wohl zwei Partner gesucht und auch gefunden. Zum einen die Anwaltskanzlei Waldorf Frommer, besonders bekannt als die mit Abstand größte Abmahnkanzlei bundesweit im Bereich Filesharing. Zum anderen die Great Bowery Deutschland GmbH. Sie ist unangefochtene Nummer eins bezüglich der teuersten Foto-Abmahnungen.

Great Bowery: Garant für „astronomische“ Urheberansprüche

So gab die Kanzlei Janke & Schult bekannt, erst Mitte Mai diesen Jahres wäre bei ihnen ein solcher Fall aufgetreten. Aufgrund unlizensierter Nutzung ihrer Fotos forderte der von der Kanzlei Waldorf Frommer vertretene Anbieter von Foto- und Filmmaterial, Great Bowery, unter Vorlage von Screenshots, 30.898,40 Euro, zuzüglich Abmahnkosten in Höhe von 1.642,40 Euro. Die Kanzlei schätzt treffend ein: „Das ist teilweise mehr als das Jahresgehalt vieler Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer und daher sind dies astronomische und irreale Beträge für ein einziges Foto.“ Das ist aber kein Einzelfall. Zudem berichten u.a. die Kanzleien anwalt.de, Andreas Forsthoff, Anwaltskanzlei Hechler, abmahnungwastun.de und steigerlegal.ch von fast identischen Fällen. Rechtsanwalt Tobias Kläner bringt einen weiteren Fall auf YouTube zu Gehör.
https://www.youtube.com/watch?v=wVZNmG06_9k

Fristgerechte Abgabe verhindert Folgekosten

In einem Punkt sind sich die Kanzleien jedoch einig. Erhält man eine solch völlig überzogene Abmahn-Forderung, ist pro Einzelfall sehr sorgfältig zu prüfen, wie man darauf reagiert. Im Fall von Great Bowery wird zunächst eine Unterlassungserklärung erwartet. Diese liegt bereits als Muster dem Abmahnschreiben bei. Weiterhin stellt man einen hohen Lizenzschadenersatz in Rechnung und fordert die Erstattung der Kosten der Rechtsvertretung bei der Kanzlei Waldorf Frommer. Ferner verlangt man Auskunft über die Bildquelle und wie lange und in welchem Umfang man das Foto genutzt hat. Es wird eine Frist angesetzt, in der alle diese Forderungen erfüllt sein müssen, wobei sonst mit Klage gedroht wird. Hier gilt: Bitte auf alle Fälle darauf achten, die Frist einzuhalten. Andernfalls drohen bei einem Gerichtsverfahren für den Abgemahnten erhebliche weitere Kosten.

Unterlassungserklärung nur modifiziert unterzeichnen

Bei der Unterlassungserklärung wäre entscheidend, sie nur mit Modifikation zu unterzeichnen, nie das Original. Das macht insofern einen Unterschied, weil man sonst weitere Forderungen riskieren würde. Jeder Verstoß ab Abgabe einer solchen Erklärung kann eine Vertragsstrafe von über € 5.000,00 auslösen. So sollte man bereits vor der Abgabe alle nötigen Vorkehrungen treffen. Insbesondere zu löschen ist sowohl die Bilddatei, als auch der Google-Cache. Der Jurist Timm Drouven informiert auf Anwalt.de über die Abmahnungen von Great Bowery.
„Ohne eine entsprechende Modifikation würde mit dem Unterlassungsversprechen regelmäßig auch die Beseitigung strafbewehrt versprochen werden (Rspr. BGH). Zur Beseitigungspflicht gehört aber nicht nur die Löschung des Verstoßes auf dem eigenen Internetauftritt, sondern alle zumutbaren Maßnahmen, um den Verstoß gänzlich zu entfernen. Hierzu würde u.a. auch gehören, Drittanbieter aufzufordern, bspw. etwaige Spiegelungen der Verletzungshandlung zu löschen. An dieser Stelle ist insbesondere auch auf die Caches der Suchmaschinen hinzuweisen, durch die Seiten weiterhin öffentlich zugänglich gemacht werden können, obwohl die Quellseite bereits entfernt worden ist.“
abmahnung kinox.toDer Schweizer Rechtsanwalt Martin Steiger weist zudem noch darauf hin, dass es mit einem einfachen Löschen des betreffenden Bildes nicht getan ist, um die Angelegenheit zu bereinigen. Man sollte es außerdem vermeiden, so ohne weiteres eine Zahlung einzuleiten. Gleichfalls zu unterlassen wäre es, eine Erklärung oder Entschuldigung beim Gegenanwalt abzugeben. Man muss sich auf jeden Fall Hilfe bei einem Fachanwalt für Medienrecht holen. Wer ohne fachliche Unterstützung agiert, zahlt womöglich jede Menge drauf. Beitragsbild: kalhh, thx! (Pixabay Lizenz) Tarnkappe.info

Über

Antonia ist bereits seit Januar 2016 Autorin bei der Tarnkappe. Eingestiegen ist sie zunächst mit Buch-Rezensionen. Inzwischen schreibt sie bevorzugt über juristische Themen, wie P2P-Fälle, sie greift aber auch andere Netzthemen, wie Cybercrime, auf. Ihre Interessen beziehen sich hauptsächlich auf Literatur.