Erotik-Plattform haftet für Gratisaktionen: Warum Messe-Promos mit freiem Zugriff rechtlich problematisch sind.
Eine Erotik-Plattform schaltet während einer Messe ohne Zustimmung der Creatoren eigenmächtig alle Paywalls ab. Hinter der vermeintlichen Promo-Aktion verbirgt sich jedoch ein Urheberrechtsverstoß. Erotik-Plattformen haften für solche Gratisaktionen, denn aus rechtlicher Sicht überschreitet die Maßnahme den rechtlich zulässigen Rahmen und kann für den Betreiber teuer enden. Der Fall wirft grundsätzliche Fragen zur Plattformhaftung bei Erotik-Plattformen auf, insbesondere bei kostenlosen Promo-Aktionen ohne Zustimmung der Creatoren.
Erotik-Plattformen leben vom Versprechen, dass Content Geld wert ist. Creatoren investieren Zeit, Geld und Reputation. Im Gegenzug sollen Paywalls und Abomodelle ihre Einnahmen sichern. Was passiert aber, wenn ein Plattformbetreiber diese Zusage auf eigene Initiative bricht? Rechtsanwalt Christian Radermacher weist auf Anwalt.de auf einen aktuellen Fall rund um eine Gratisaktion während der Venus-Messe hin. Der zugrunde liegende Sachverhalt zeigt, welche rechtlichen Risiken Plattformbetreiber dabei eingehen, denn Creatoren sind nicht verpflichtet, solche wirtschaftlich nachteiligen Maßnahmen mitzutragen.
Wenn die Paywall fällt: Hüllen runter, Rechte verletzt
In dem Rechtsfall „Erotik-Plattform haftet für Gratisaktionen“ stellte eine Creatorin ihre Erotik-Inhalte nur gegen Bezahlung bereit, sei es über Abos oder als Einzelabruf. Am 25. September 2025 hob der Plattformbetreiber während der Venus-Messe sämtliche Zugriffsbeschränkungen auf. In der Folge konnte jeder Besucher die sonst kostenpflichtigen Inhalte gratis abrufen.
Die Creatorin hatte davon weder Kenntnis noch hatte sie zugestimmt. Eine Vergütung blieb aus. Aus Sicht der Plattform galt dies offenbar als Promotion-Aktion. Rechtlich hingegen stellte sich der Schritt als einen gravierenden Eingriff in fremde Rechte heraus.
Urheberrecht und Plattformhaftung: Öffentlich zugänglich heißt nicht „gratis für alle“
Zentral greift für den Fall § 19a UrhG. Er schützt das Recht der Urheberin, ihr Werk öffentlich zugänglich zu machen zu den Bedingungen, die sie festlegt hat. Ein Entfernen der Paywall stellt dabei nicht nur eine bloße technische Anpassung dar. Vielmehr handelt es sich um eine neue Form der Veröffentlichung.
Die Creatorin hatte der Erotik-Plattform lediglich erlaubt, ihre Inhalte gegen Entgelt bereitzustellen. Eine kostenlose Freischaltung fällt nicht darunter. Damit liegt eine Urheberrechtsverletzung vor, unabhängig davon, ob die Inhalte ohnehin „online“ waren.
Auch pauschale Lizenzklauseln in AGB helfen hier nicht weiter. Nach dem Zweckübertragungsgrundsatz (§ 31 Abs. 5 UrhG) gelten nur jene Nutzungsrechte als eingeräumt, die für den Vertragszweck erforderlich sind. Der Vertragszweck war hier eindeutig formuliert als Monetarisierung und als nicht Gratis-Verteilung.
Grenzen der AGB: Marketing-Stunt schlägt Vertragszweck
Viele Erotik-Plattformen sichern sich in ihren AGB weitreichende Nutzungsrechte wie Hosting, Verbreitung, öffentliche Darstellung, weltweite Nutzung. Diese Klauseln dienen dem Zweck, den Betrieb der Plattform zu ermöglichen.
Eine kostenlose Werbeaktion während einer Messe sprengt diesen Rahmen. Creatoren dürfen darauf vertrauen, dass ihre Inhalte nicht ohne Vorwarnung und ohne Vergütung verschenkt werden. AGB sind kein Freifahrtschein für wirtschaftliche Experimente auf Kosten Dritter.
Rechte der Creatoren: Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft
Betroffene Creatoren sind rechtlich keineswegs schutzlos gestellt. Ihnen stehen mehrere Ansprüche zu, darunter insbesondere Unterlassungsansprüche, um unautorisierte Freischaltungen künftig zu verhindern. Diese werden in der Regel durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgesichert. Darüber hinaus kommen Schadensersatzansprüche in Betracht, etwa auf Grundlage entgangener Einnahmen oder einer fiktiven Lizenzgebühr.
Ergänzend können Creatoren Auskunft über Reichweite, Zugriffszahlen und die weitere Nutzung ihrer Inhalte verlangen sowie gegebenenfalls die Löschung rechtswidrig veröffentlichter Inhalte durchsetzen. Gerade bei reichweitenstarken Plattformbetreibern können Gratisaktionen erhebliche Haftungsrisiken nach sich ziehen, weshalb fachkundiger Rechtsrat kein Luxus, sondern zwingend geboten ist.
Vor der Erhebung einer Unterlassungsklage sieht § 97a UrhG in der Regel eine Abmahnung vor. Dabei sind bestimmte formale Anforderungen einzuhalten, denn eine fehlerhafte oder unberechtigte Abmahnung kann ihrerseits Kostenerstattungspflichten auslösen. Formale Fehler können sich in diesem Zusammenhang rasch nachteilig auswirken.
Plattformhaftung bei Erotik-Plattformen: Gratisaktionen können richtig teuer werden Gratisaktionen können richtig teuer werden
Der Fall „Erotik-Plattform haftet für Gratisaktionen“ zeigt, dass auch Erotik-Plattformen in die Haftungsfalle tappen können. Wer Paywalls einseitig abschaltet, um Reichweite oder Messe-Buzz zu generieren, riskiert massive Urheberrechtsverstöße. AGB ersetzen keine Zustimmung und Marketing ersetzt keine Vergütung. Wer fremde Inhalte nutzt, sollte wissen, wo die rechtlichen Grenzen verlaufen. Andernfalls kann eine solche Gratisaktion rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.


















