Erotik-Plattform haftet für Gratisaktionen: Messe-Promo wird zur Urheberrechtsfalle


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Erotik-Plattform haftet für Gratisaktionen: Warum Messe-Promos mit freiem Zugriff rechtlich problematisch sind.

Erotik-Plattformen können sich entgegen dem Eindruck, den der Artikel erweckt, in ihrern AGBs das Recht vorbehalten, im Rahmen von Messen kostenlose Promo-Aktionen durchzuführen. Das muss natürlich genau so in den AGBs stehen, und damit den Creatoren vor Vertragsunterzeichnung bekannt sein.

gilt nicht vertragsfreiheit? wenn im vertrag drin steht das dies so gemacht wird, dann hat die tante keine chance. ich tippe mal darauf das der betreiber das nicht explizit vertraglich festgehalten hat und entsprechend ein problem bekommt. aber im artikel ist das nicht absolut klar ersichtlich.

Interessantes Urteil.

Auch pauschale Lizenzklauseln in AGB helfen hier nicht weiter. Nach dem Zweckübertragungsgrundsatz (§ 31 Abs. 5 UrhG) gelten nur jene Nutzungsrechte als eingeräumt, die für den Vertragszweck erforderlich sind. Der Vertragszweck war hier eindeutig formuliert als Monetarisierung und als nicht Gratis-Verteilung.

Was ich immer sage AGB gelten nicht perse. Gibt leider immer diese AGB Gäubigen die einem als Begründung auf alles mit dem AGB wedeln. Hält vor Gericht nur nicht stand.

Bei Franchises hat man das Thema auch. Deshalb wird aber dem Franchise Nehmer in der Regel freigestellt ob er an einer Gratis Aktion teilnehmen möchte oder nicht.

Doch steht explizit im Artikel.
„Die Creatorin hatte der Erotik-Plattform lediglich erlaubt, ihre Inhalte gegen Entgelt bereitzustellen.“
versus
„pauschale Lizenzklauseln in AGB helfen hier nicht weiter.“

Reicht nicht, das bestreitet ja genau das Urteil.

Besteht der Vertragszweck nicht nur aus der Monetarisierung, sondern umfasst auch Werbemaßnahmen der Plattform, in deren Rahmen man sich zeitlich begrenzte, kostenlose Angebote ausbedungen hat, kann das gültiger Bestandteil der AGBs sein.

Wenn man auf Nummer sicher gehen will, ergänzt man eine solche Klausel in einem Individualvertrag. Individualverträge unterliegen keinen Restriktionen wie AGBs, vor allem nicht im B2B-Bereich.

Das man in Verträgen was anderes vereinbaren kann ist klar, aber darum gings ja hier nicht.

Restriktionen gibts auch B2B, wie zb rechtssicher. :wink:

In der Diskussion ging es aber auch darum, dass man in den AGBs eines beliebigen Vertrags keine kostenlose Verteilung vereinbaren kann.