Cardsharing im Visier – aber nicht mehr automatisch Computerbetrug.
Cardsharing im Visier – aber nicht mehr automatisch Computerbetrug.
Bildquelle: ChatGPT

Cardsharing kein Computerbetrug: BGH verneint den Vermögensschaden

Der BGH verneint den Vermögensschaden beim Pay-TV-Cardsharing. § 263a StGB scheidet aus, strafbar bleibt es dennoch.

Cardsharing galt bisher als Selbstläufer für den Vorwurf des Computerbetrugs, inklusive angeblicher Millionenschäden. Der Bundesgerichtshof hat dieses Narrativ mit seinem aktuellen Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. 6 StR 557/24) nun zerlegt. Wer Pay-TV über Cardsharing zur Verfügung stellt, begeht danach nicht automatisch einen Computerbetrug, solange beim Anbieter kein unmittelbarer Vermögensschaden entsteht. Das Urteil hat erhebliche Signalwirkung für die Strafverfolgungspraxis.

„Illegal streamen gleich Computerbetrug“ gehörte bisher zum festen Repertoire von Staatsanwaltschaften und Gerichten. Gerade beim Cardsharing wurde der behauptete Schaden oft gleich mitgeliefert. Entgangene Abogebühren wurden auf Tausende Nutzer hochgerechnet und schon stand der Millionenvorwurf im Raum. Im Fokus standen dabei vor allem die Betreiber entsprechender Cardsharing-Strukturen als technische Ermöglicher und wirtschaftliche Profiteure sowie die angebundenen Reseller als Vertriebspartner und Mitprofiteure.

Damit ist nun Schluss. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Cardsharing kein Computerbetrug ist, solange beim Pay-TV-Anbieter kein unmittelbarer Vermögensschaden eintritt. Der sechste Strafsenat zieht eine dogmatisch klare Linie und räumt mit jahrelangen Schadenskonstruktionen auf.

Cardsharing als Geschäftsmodell

Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag ein über Jahre professionell betriebenes Cardsharing-Geschäftsmodell zugrunde. Nach den Feststellungen des Landgericht (LG) Hof betrieb der Angeklagte gemeinsam mit zwei Mitangeklagten bereits seit 2013 ein Cardsharing-Netzwerk, über das Zugänge zu den verschlüsselten Angeboten eines großen Pay-TV-Anbieters systematisch und entgeltlich weitergegeben wurden. Verkauft haben die Betreiber die Zugänge nicht nur direkt an Endkunden, sondern auch an sogenannte Reseller, die ihrerseits weitere Nutzer versorgten.

Technisch basierte das Modell auf der unbefugten Weitergabe der sogenannten Kontrollwörter, die zur Entschlüsselung der ausgestrahlten Programme erforderlich sind. Zwar konnten die verschlüsselten Sendesignale grundsätzlich von jedem Receiver empfangen werden, für die eigentliche Entschlüsselung war jedoch eine autorisierte Smartcard notwendig. Diese Smartcards verbanden die Betreiber mit einem zentralen Cardsharing-Server. Modifizierte Receiver der Nutzer fragten das Kontrollwort nicht mehr bei einer eigenen Smartcard ab, sondern erhielten es über das Netzwerk vom Server. Auf diese Weise konnten die Programme ohne eigenes Abonnement entschlüsselt und angesehen werden.

Ab dem Jahr 2016 zentralisierte der Angeklagte das Netzwerk aus technischen Gründen auf einen von ihm angemieteten Server bei einem deutschen Hosting-Anbieter. Dort fungierte die Infrastruktur als Cardsharing-Proxy, der entweder lokal angebundene Smartcards auslas oder Kontrollwörter von Drittanbietern bezog und an die angeschlossenen Nutzer weiterleitete. Auch nach einer Durchsuchung im Jahr 2019 wurde der Betrieb mit einem neuen Server bei einem anderen Anbieter fortgesetzt.

Cardsharing kein Computerbetrug: BGH verneint den Vermögensschaden
Cardsharing kein Computerbetrug: BGH verneint den Vermögensschaden

Der Fall in Zahlen

Insgesamt ermöglichte der Angeklagte über zwei technische Systeme mehr als 2.600 Nutzern den Zugang zu den Pay-TV-Programmen. Die Preise für die illegalen Zugänge lagen dabei deutlich unter den regulären Abonnementkosten. Für Endkunden verlangten die Betreiber zwischen fünf und zehn Euro pro Monat, bis zu 120 Euro für ein Jahrespaket. Ein reguläres Abonnement beim Pay-TV-Anbieter kostete im Tatzeitraum hingegen mindestens 29,99 Euro pro Monat und konnte bis zu 79,99 Euro für ein Vollpaket betragen.

Das Landgericht Hof sah in diesem Geschäftsmodell unter anderem gewerbsmäßigen Computerbetrug (§ 263a StGB) in tausendfacher Tateinheit und errechnete den angeblichen Vermögensschaden anhand entgangener Abonnementgebühren. Danach soll dem Pay-TV-Anbieter ein Schaden von rund 1,47 Millionen Euro entstanden sein, berechnet aus hypothetischen Abonnementpreisen, die die Nutzer angeblich sonst gezahlt hätten. Tatsächlich eingenommen hatte der Angeklagte nach den Feststellungen der Kammer hingegen rund 169.000 Euro.

Genau an dieser Diskrepanz setzte der Bundesgerichtshof an und verwarf die Schadensrechnung der Vorinstanz.

Das Strafmaß der Vorinstanz: Computerbetrug als Strafschärfer

Das Landgericht Hof hatte den Hauptangeklagten wegen gewerbsmäßigen Computerbetrugs in mehreren tausend Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und zusätzlich die Einziehung der Taterträge angeordnet. Auch die beiden Mitangeklagten traf es hart. Sie wurden wegen Beihilfe zu tausendfachen Computerbetrugstaten zu Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr und acht Monaten verurteilt, teilweise zur Bewährung ausgesetzt.

Grundlage der Verurteilungen war die Annahme eines Vermögensschadens in Millionenhöhe, berechnet aus angeblich entgangenen Abonnementgebühren des Pay-TV-Anbieters. Der Computerbetrug war dabei der zentrale Strafschärfer. Ohne ihn wären die verhängten Freiheitsstrafen in dieser Form kaum denkbar gewesen.

BGH-Urteil: Computerbetrug braucht einen echten Vermögensschaden

Der Kern der BGH-Entscheidung ist klar, seine Auswirkungen für die Praxis sind jedoch erheblich. Der Bundesgerichtshof erinnert daran, dass der Computerbetrug, ebenso wie der klassische Betrug, ein Vermögensdelikt ist. Strafbar ist nur ein Verhalten, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt. Genau daran fehlt es beim Cardsharing.

Nach Auffassung des BGH scheidet durch die unbefugte Entschlüsselung der Programme kein Vermögenswert aus dem Vermögen des Pay-TV-Anbieters aus. Die Sendekapazitäten bleiben unverändert, die Vertragserfüllung gegenüber Bestandskunden wird nicht beeinträchtigt, und es fließt kein Geld unmittelbar aus dem Vermögen des Anbieters zu den Tätern. Allein der Umstand, dass Programminhalte „mitgeschaut“ werden, genügt strafrechtlich nicht. Ohne einen Negativsaldo liegt weder ein Vermögensschaden noch ein Computerbetrug vor.

Auch kein „Leistungsbetrug durch die Hintertür“

Ebenso deutlich verneint der BGH einen Vermögensschaden durch heimliche Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Leistung. Zwischen Anbieter und Cardsharing-Nutzern bestand keine vertragliche Beziehung. Zudem entstand dem Anbieter kein Mehraufwand. Die verschlüsselten Signale werden ohnehin an alle Receiver ausgestrahlt, unabhängig von der Berechtigung zur Entschlüsselung. Damit steht fest, dass etwas, das nichts kostet und nichts entzieht, auch kein Vermögen schädigen kann.

Cardsharing bleibt strafbar – nur anders

Wer jetzt glaubt, der BGH habe Cardsharing legalisiert, liegt falsch. Der Senat hat lediglich den Computerbetrug gestrichen, nicht aber die Strafbarkeit insgesamt.

Bestätigt hat der BGH unter anderem die Verurteilungen wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Eingriffs in technische Schutzmaßnahmen nach § 108b UrhG sowie wegen Beihilfe zum Erschleichen von Leistungen gemäß § 265a StGB und Beihilfe zum Ausspähen von Daten nach § 202a StGB. Der Schuldspruch wurde entsprechend geändert, die Strafaussprüche aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Die Tragweite des Urteils über Cardsharing hinaus

Die Entscheidung „Cardsharing kein Computerbetrug“ setzt ein deutliches Signal, das über eine Einzelfallkorrektur hinausreicht. Nicht jede wirtschaftliche Beeinträchtigung lässt sich strafrechtlich als Vermögensschaden einordnen. Der Bundesgerichtshof zieht damit klare Grenzen und zwingt die Strafverfolgungsbehörden dazu, genauer hinzusehen.

Gerade im digitalen Umfeld, bei Streaming, Account-Sharing und Plattformmodellen, dürfte das Urteil künftig eine wichtige Rolle spielen. Pauschale Schadensrechnungen nach Listenpreisen verlieren an Schlagkraft. Diese Konsequenzen beschreibt Rechtsanwalt Jens Ferner wie folgt:

„Zugleich zwingt die Entscheidung Pay-TV-Anbieter, ihre Strategie neu zu justieren. Zivilrechtliche Anspruchsdurchsetzung und effektive technische Schutzkonzepte rücken in den Vordergrund, während der Weg über den qualifizierten Computerbetrug im Cardsharing-Kontext versperrt ist. Der Beschluss zeigt exemplarisch, wie sich das Strafrecht den Realitäten digitaler Geschäftsmodelle anpassen kann, ohne seine eigenen dogmatischen Maßstäbe preiszugeben. Zugleich setzt er ein deutliches Signal dafür, dass Strafschärfungen über kreative Schadenskonstruktionen künftig auf kritischere Gegenliebe stoßen werden.“

Einziehung bleibt – der Staat holt sich, was da ist

Ein Punkt bleibt für Betreiber besonders schmerzhaft. Die Einziehungsentscheidung hielt der BGH ausdrücklich aufrecht. Maßgeblich sind nicht hypothetische Abogebühren, sondern die tatsächlich erzielten Einnahmen aus dem Cardsharing-Netzwerk. Wer verdient, verliert, auch ohne Computerbetrug.

BGH-Urteil zu Cardsharing: Kein Millionenbetrug mehr, aber kein Freifahrtschein

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs beendet die bisher gängige Praxis, Cardsharing reflexhaft als Computerbetrug mit angeblichen Millionenschäden zu verfolgen. Das auf Abonnementpreisen basierende Schadensmodell trägt nicht mehr. Ohne einen nachweisbaren unmittelbaren Vermögensschaden scheidet eine Verurteilung nach § 263a StGB aus.

Das bedeutet jedoch keine Entwarnung. Der Betrieb von Cardsharing-Netzwerken bleibt strafbar, riskant und wirtschaftlich gefährlich, nur nicht mehr automatisch als schwerer Betrugsfall. Für die Strafverfolgung wird das Vorgehen damit anspruchsvoller, für die Verteidigung eröffnen sich neue Ansatzpunkte. Oder wie Rechtsanwalt Jens Ferner die Entscheidung einordnete:

„Damit eröffnet sich drastisches Verteidigungspotenzial für Anbieter, Reseller wie auch Kunden!“

Über

Antonia ist bereits seit Januar 2016 Autorin bei der Tarnkappe. Eingestiegen ist sie zunächst mit Buch-Rezensionen. Inzwischen schreibt sie bevorzugt über juristische Themen, wie P2P-Fälle, sie greift aber auch andere Netzthemen, wie Cybercrime, auf. Ihre Interessen beziehen sich hauptsächlich auf Literatur.