Kommentare zu folgendem Beitrag: Cardsharing kein Computerbetrug: BGH verneint den Vermögensschaden
Der BGH verneint den Vermögensschaden beim Pay-TV-Cardsharing. § 263a StGB scheidet aus, strafbar bleibt es dennoch.
Der BGH verneint den Vermögensschaden beim Pay-TV-Cardsharing. § 263a StGB scheidet aus, strafbar bleibt es dennoch.
Offen bleibt beim Kommentar von RA Ferner, welche zivilrechtlichen Ansprüche er bei den Pay-TV-Anbietern sieht. Ein Millionenschaden kann es nicht mehr sein, da er strafrechtlich verneint wurde. Ich könnte mir nur vorstellen, dass der Schaden gleich den erzielten Einnahmen der Cardsharing-Anbieter ist.
Holla die Waldfee. Man ist doch immer wieder überrascht. Das was man schon immer gesagt hat, die Fantastillionen Rechnungen sind Unsinn, kommt jetzt vom obersten Gericht.
Das dürft sich auf die Höhe von Abmahngebühren auswirken. Das Geschäftsmodell könnte damit möglicherweise beendet sein.
Beendet wohl nicht. Eher nicht mehr so lukrativ wie bisher…
Da wird die Indusdrie wohl etwas kreativer sein. Ich dagegen könnte mir vorstellen das nicht die Einnahmen der Cardsharing Anbieter als Schadensumme genommen werden, denn diese waren ja sozusagen verbilligte Abos. Es wird für jeden Kunden hochgerechnet was der reguläre Preis gewesen wäre der der Kunde gezahlt hätte. Diese Summe liegt dann natürlich bedeutend höher als die tatsächlichen Einnahmen.