Heimlich gefilmt – und das Gesetz schaut bisher noch weg.
Heimlich gefilmt – und das Gesetz schaut bisher noch weg.
Bildquelle: ChatGPT

Heimlich in der Sauna gefilmt: Spanner kommen davon – noch

Heimlich nackt in der Sauna gefilmt zu werden war bisher straffrei. Nun will Justizministerin Hubig die Schutzlücke schließen.

Heimlich in der Sauna gefilmt und der Täter bleibt straffrei. Ein Leipziger Fall offenbart eine massive Schutzlücke im Strafrecht. Nun will die Politik reagieren. Die Reform ist jedoch juristisch heikel.

Heimlich in der Sauna gefilmt zu werden, stellt für Betroffene einen massiven Übergriff dar. Dennoch bleibt eben dieses Verhalten in Deutschland bisher nach geltendem Recht straffrei. Ein Fall aus Leipzig hat die absurde Rechtslage bereits im Oktober 2025 offengelegt. Nackte Körper, laufende Kamera, gesicherte Beweise und am Ende erfolgt keine Anklage. Erst Anfang 2026 griff die politische Debatte die offensichtliche Schutzlücke auf.

Heimlich in der Sauna gefilmt – und das Gesetz schaut weg

Der Vorfall ereignete sich im Sommer 2025 in einer textilfreien Wellnessoase in Leipzig. Ein Mann positionierte sein Smartphone auffällig neben sich auf einer Saunabank. Die Kamera war aktiv, der Aufnahmewinkel eindeutig. Zwei Frauen bemerkten das Gerät, sprachen den Mann an und alarmierten das Personal sowie die Polizei.

Die Beamten stellten das Smartphone sicher. Darauf fanden sich Videoaufnahmen unbekleideter Frauen aus dem Saunabereich. Der Verdacht bestätigte sich. Hier wurde heimlich ohne Einwilligung und ohne Wissen der Betroffenen in der Sauna gefilmt.

Trotzdem stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Zur Begründung hieß es, der Saunabereich sei kein „besonders geschützter Raum“ im Sinne des Strafgesetzbuches. Strafrechtliche Konsequenzen folgten daraus nicht.

Heimliches Filmen in der Sauna nach geltendem Recht nicht strafbar

Das Kernproblem liegt im § 201a StGB. Die Vorschrift schützt vor Bildaufnahmen aus Wohnungen oder „gegen Einblick besonders geschützten Räumen“. Klassische Beispiele sind Toiletten, Umkleiden oder Duschen. Öffentliche Saunen fallen nach bisheriger Auslegung grundsätzlich nicht darunter, selbst dann nicht, wenn dort Nacktheit zwingend ist.

Ein zentraler Bezugspunkt ist ein Beschluss des OLG Koblenz aus dem Jahr 2008. Das Gericht entschied, dass ein Saunabereich eines Erlebnisbades kein solcher geschützter Raum sei, weil er gegen Eintritt für jedermann zugänglich ist. Diese Sichtweise prägt bis heute die Praxis vieler Staatsanwaltschaften.

Das Ergebnis ist ein juristischer Widerspruch. Wer heimlich unter die Kleidung filmt, etwa unter den Rock oder in den Ausschnitt, erfüllt den Straftatbestand des § 184k StGB. Tätern drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren. Wer hingegen nackte Menschen in einer öffentlichen Sauna heimlich filmt, bleibt nach geltendem Recht straffrei.

Upskirting verboten – Sauna-Voyeurismus erlaubt?

Auch § 184k StGB, der sogenannte Upskirting-Paragraf, hilft Betroffenen kaum. Er erfasst Aufnahmen von Körperteilen, die gegen Anblick geschützt sind, also typischerweise durch Kleidung. Der Bundesgerichtshof stellte 2025 klar, dass diese Norm die textile Barriere schützt, nicht aber die räumliche Situation.

In der Sauna existiert genau diese Barriere nicht. Wer dort heimlich filmt, fällt durch das Raster. Juristisch betrachtet fehlt das Tatbestandsmerkmal. Moralisch hingegen ist der Fall eindeutig.

Unbemerkt gefilmt: Das Strafrecht greift bei heimlichen Aufnahmen in öffentlichen Saunen bisher nicht.
Unbemerkt gefilmt: Das Strafrecht greift bei heimlichen Aufnahmen in öffentlichen Saunen bisher nicht.

Heimlich in der Sauna gefilmt: Jetzt wird es politisch

Der Leipziger Fall hat bundesweit für Aufmerksamkeit gesorgt. Im Januar 2026 kündigte Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) an, diese Schutzlücke schließen zu wollen. Heimliche Nacktaufnahmen seien inakzeptabel, auch dann, wenn sie an öffentlichen Orten entstehen.

Die SPD-Politikerin spricht gegenüber der „Neuen Osnabrücker Zeitung“ von „digitalen Spanner-Aufnahmen“. Es gehe nicht um beiläufige Fotos oder Selfies, sondern um gezielte, heimliche Aufnahmen unbekleideter Personen. Eben dieses Verhalten müsse künftig strafbar sein. Sie betont:

„Voyeuristische Nacktaufnahmen von anderen sind inakzeptabel, auch dann, wenn sie an öffentlichen Orten entstehen, in der Sauna, am Badesee oder im Spa. […] Keine Frau muss sich gefallen lassen, dass sie zum Objekt von Spanner-Fotos gemacht wird, nur weil das Smartphone mit Kamera immer griffbereit ist. Unser Staat hat hier eine Schutzverantwortung. […] Wie immer bei der Schaffung neuer Straftatbestände müssen wir dabei sehr genau vorgehen und uns auf die Sanktionierung strafwürdigen Verhaltens beschränken“. Im konkreten Zusammenhang heißt das: Natürlich geht es nicht um beiläufiges Fotografieren, es geht uns um digitale Spanner-Aufnahmen – und um nichts anderes.“

Unterstützung für das Vorhaben kommt aus den Ländern. Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen haben eine Bundesratsinitiative gestartet, die das unbefugte Herstellen voyeuristischer Nacktaufnahmen unter Strafe stellen soll. Der Bundesrat hat das Thema bereits auf die Tagesordnung gesetzt.

Reform ja – aber wie?

Wie konkret das Gesetz geändert werden soll, ist bisher offen. In der rechtspolitischen Debatte werden jedoch mehrere Ansätze diskutiert. Im Raum steht etwa eine Erweiterung des § 201a StGB, bei der nicht mehr der Aufnahmeort, sondern die Verletzung der Intimsphäre im Mittelpunkt stünde. Alternativ wird eine Ausweitung des § 184k StGB erwogen, um gezielte Nacktaufnahmen zu erfassen. Schließlich wird auch über die Einführung eines eigenständigen Voyeurismus-Tatbestands nachgedacht, der klare Kriterien wie Heimlichkeit, fehlende Einwilligung und eine sexualisierte Motivation voraussetzt.

Rechtsanwalt Jens Ferner hält die derzeitige Rechtslage für systematisch verfehlt. Die räumliche Begrenzung des § 201a StGB führe zu „schwer zu rechtfertigenden Wertungswidersprüchen“, weil private Saunen geschützt seien, öffentliche jedoch nicht, obwohl die Schutzbedürftigkeit der Intimsphäre identisch sei. Auch § 184k StGB greife zu kurz, da er nach der Rechtsprechung nicht die Nacktheit selbst schütze, sondern lediglich die „textile Barriere“. Heimliche Nacktaufnahmen in Saunen fielen deshalb „durch das Raster des geltenden Strafrechts“.

Unabhängig vom gewählten Reformmodell, so Ferner, müsse der Gesetzgeber jedoch größte Sorgfalt walten lassen. Das Bestimmtheitsgebot verlange klar erkennbare Tatbestandsgrenzen, andernfalls drohe eine Überdehnung des Strafrechts. Gleichwohl sei die derzeitige Situation rechtspolitisch nicht haltbar. Dass Menschen heimlich in der Sauna gefilmt werden können, ohne dass dies strafrechtliche Konsequenzen hat, stelle einen rechtspolitisch nicht überzeugenden Zustand dar, der das Vertrauen in den Rechtsstaat beeinträchtigen könne. Mögliche Lösungsansätze liegen für Ferner in „Präzision statt Expansion„:

„Abschließend sollte die Reform auf den Kernbereich der Schutzlücke beschränkt bleiben. Die Ausweitung auf bekleidete Personen im öffentlichen Raum sollte kritisch geprüft werden. Hier droht die Gefahr der Überkriminalisierung und unklarer Abgrenzungen. Möglicherweise sind außerstrafrechtliche Lösungen vorzugswürdig.“

Ferners Fazit lautet entsprechend:

„Aus rechtlicher Sicht wäre also eine präzise, eng gefasste Regelung wünschenswert, die den Kernbereich der Schutzlücke schließt, ohne das Strafrecht zur Supermoralinstanz auszubauen. Die Versuchung, auf jede neue technische Entwicklung mit neuen Straftatbeständen zu reagieren, sollte widerstanden werden. Nicht jedes verwerfliche Verhalten muss strafbar sein. Dort aber, wo gravierende Verletzungen der Intimsphäre ohne wirksamen Schutz bleiben, ist der Gesetzgeber zum Handeln aufgerufen. Die heimliche Nacktaufnahme in der Sauna gehört zu diesen Fällen.“

Kritik: Droht eine Überkriminalisierung?

Nicht alle begrüßen die Reformpläne vorbehaltlos. Auch Befürworter einer Reform, darunter Rechtsanwalt Jens Ferner, warnen vor erheblichen Abgrenzungsproblemen bei der konkreten Ausgestaltung. In öffentlichen Bereichen werde ständig fotografiert. Wo endet das Erlaubte, wo beginnt der strafbare Voyeurismus? Auch die Beweisfrage ist heikel. Viele Modelle setzen eine sexuelle oder entwürdigende Motivation voraus. Die erforderliche sexuelle oder voyeuristische Absicht des Täters lässt sich meist nur aus Indizien ableiten und ist daher schwer nachzuweisen. Ein Problem, das schon bei anderen Sexualdelikten bekannt ist.

Trotzdem bleibt der Kernpunkt bestehen, denn die aktuelle Rechtslage vermittelt Betroffenen das Gefühl, schutzlos zu sein.

Rechtlicher Schutz jenseits des Strafrechts

Wer heimlich in der Sauna gefilmt wird, kann sich bisher oft nur auf Hausrecht und Zivilrecht stützen. Betreiber können Hausverbote aussprechen, Betroffene Unterlassung und Löschung verlangen. Strafrechtlich greift der Schutz meist erst, wenn Aufnahmen verbreitet werden. Der eigentliche Schaden entsteht jedoch bereits beim Filmen, nicht erst beim Upload.

Heimlich in der Sauna gefilmt – ein Rechtsstaat-Problem

Der Fall ‚heimlich in der Sauna gefilmt‘ beschreibt ein strukturelles Versagen des bestehenden Strafrechts. Die Technik ist allgegenwärtig, die Hemmschwelle niedrig, die Folgen für Betroffene jedoch gravierend.

Dass die Politik diese Schutzlücke nun anerkennt, ist überfällig. Entscheidend wird sein, ob der Gesetzgeber den Spagat schafft, klare Regeln gegen digitale Spanner zu schaffen ohne das Strafrecht zur Allzweckmoral zu machen. Bis dahin gilt, Spanner kommen davon – noch.

Über

Antonia ist bereits seit Januar 2016 Autorin bei der Tarnkappe. Eingestiegen ist sie zunächst mit Buch-Rezensionen. Inzwischen schreibt sie bevorzugt über juristische Themen, wie P2P-Fälle, sie greift aber auch andere Netzthemen, wie Cybercrime, auf. Ihre Interessen beziehen sich hauptsächlich auf Literatur.