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Urheberrechtsverletzung: Google muss E-Mail-Adressen angeben

Unternehmen, wie Google, über deren Dienstleistungen Urheberrechtsverletzungen begangen werden, müssen die E-Mailadresse der Uploader herausgeben.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat in einem Urteil (Urt. v. 04.09.2017, Az. 11 U 71/16) kürzlich entschieden, dass YouTube und dessen Mutterkonzern Google im Falle von illegal eingestellten Videos dem Rechteinhaber die Mailadresse des Uploaders bekannt zu geben hat: diese Adresse wäre genau so wichtig, wie eine Postanschrift, teilte das Gericht in einer Pressemitteilung mit.

Google muss E-Mail-Adressen von Uploadern herausrücken

Unternehmen, über deren Dienstleistungen Urheberrechtsverletzungen begangen werden, müssen nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main, die Nutzeranschrift herausgeben. Nach Ansicht des OLG zählt dazu die Mailadresse, nicht jedoch die IP-Adresse und die Telefonnummer.

Auf Auskunft geklagt hatte eine deutsche Filmverwerterin, die die ausschließlichen Rechte an zwei Filmen besitzt, die von drei verschiedenen Nutzern auf Youtube unter einem Pseudonym veröffentlicht wurden. Die Filme wurden dort jeweils mehrere tausendmal abgerufen. Nun möchte die Klägerin diese Nutzer wegen der Verletzung ihrer Urheberrechte in Anspruch nehmen und forderte bei YouTube und Google die Herausgabe der Klarnamen und der Postanschrift der verantwortlichen Uploader. Das Landgericht (LG) Frankfurt hatte die Klage vor ca. einem Jahr mit der Begründung abgewiesen, dass kein Anspruch auf Bekanntgabe dieser Daten bestünde. Die Klägerin legte gegen das Urteil Berufung ein. Die Angaben über den Klarnamen und die Postanschrift waren jedoch auch Youtube unbekannt. So forderte die Klägerin vor dem OLG nur noch die E-Mail Adressen, Telefonnummern und die IP-Adressen.

IP-Adressen und Telefonnummern bleiben YouTubes Geheimnis

Das OLG hat die Beklagten unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils verpflichtet, die E-Mail-Adressen bekanntzugeben. Die Telefonnummern und maßgeblichen IP-Adressen müssen dagegen auch nach Ansicht des OLG nicht mitgeteilt werden. Zur Begründung führt das OLG aus, dass Google und Youtube diejenigen waren, die gewerbsmäßige Dienstleistungen zur Verfügung gestellt haben, über die Urheberrechtsverletzungen begangen wurden und sie wären somit verpflichtet, Auskunft über „Namen und Anschrift der Hersteller“ zu erteilen (§ 101 Abs. 3 Nr. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG)). Anschrift in diesem Sinne sei auch die E-Mail-Adresse, argumentieren die Frankfurter Richter, wobei sich der Begriff der „Anschrift“ gewandelt habe.

Dass mit Anschrift im Deutschen ursprünglich lediglich die Postanschrift gemeint war, sei „historisch begründet“ und gehe auf das Jahr 1990 zurück, als der E-Mail-Verkehr „kaum eine praktische Bedeutung“ hatte. Es handle sich im Sprachgebrauch heute „um eine Angabe, wohin man schreiben muss, damit das Geschriebene den Empfänger erreicht“, so das Gericht. Bei der Mailadresse handle es sich gleichermaßen um eine solche Angabe, heißt es in der Erklärung des OLG weiter. Nur dieses Begriffsverständnis trage „den geänderten Kommunikationsgewohnheiten und dem Siegeszug des elektronischen Geschäftsverkehrs“ hinreichend Rechnung.

Revision zugelassen

Anders beurteilen die Richter die Telefonnummer und die IP-Adresse, deren Herausgabe Google und seine Tochter YouTube ihrer Ansicht nach nicht schulden. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch verkörperten sowohl „Anschrift“, als auch „Telefonnummer“ unterschiedliche Kontaktdaten. Der von der Klägerin eingeführte Begriff der „Telefonanschrift“ sei nicht gebräuchlich. Und anders, als der Begriff suggeriere, handele es sich auch bei der IP-Adresse um keine Adresse mit Kommunikationsfunktion. Sie diene allein der Identifizierung des Endgerätes, von dem aus eine bestimmte Webseite aufgerufen werde.

Weil das Gericht dem Urteil selbst „grundsätzliche Bedeutung“ beimisst, hat es eine Revision zugelassen. Diese müsste dann vor dem Bundesgerichtshof verhandelt werden und wenn dessen Urteil nicht rechtskräftig wird, bleibt dem Kläger noch der Weg zum Europäischen Gerichtshof.

Bildquelle: succo, thx! (CC0 1.0 PD)

Tarnkappe.info

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Antonia ist bereits seit Januar 2016 Autorin bei der Tarnkappe. Eingestiegen ist sie zunächst mit Buch-Rezensionen. Inzwischen schreibt sie bevorzugt über juristische Themen, wie P2P-Fälle, sie greift aber auch andere Netzthemen, wie Cybercrime, auf. Ihre Interessen beziehen sich hauptsächlich auf Literatur.