Data-Mining
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Data-Mining: Antiterrordatei-Gesetz teilweise für verfassungswidrig erklärt

Das Bundesverfassungsgericht hat das in dem Antiterrordatei-Gesetz vorgesehene Data-Mining für teilweise verfassungswidrig erklärt.

Mit Hilfe der Antiterrordatei konnten Sicherheitsdienste bisher mittels Data-Mining, durch systematische Anwendung computergestützter Methoden, Daten von Verdächtigen auswerten. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts schränkte nun diese Art der Daten-Auswertung, mit einem Beschluss vom 10. November 2020, ein (Az. 1 BvR 3214/15). Darüber berichtet das Bundesverfassungsgericht in einer Pressemitteilung. Für besonders definierte Fälle bleibt das Data-Mining jedoch weiterhin erlaubt.

Data-Mining – ein Mittel zur Entscheidungsfindung

Die Antiterrordatei nutzt das Bundeskriminalamt (BKA) bereits seit 2007, als eine zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus dienende Verbunddatei. Ein Daten-Zugriff im Regelfall gestattet nur den Zugriff auf Namen, Geschlecht und Geburtsdatum. In besonderen Einzelfällen können zudem auch Bankverbindung, Familienstand und Volkszugehörigkeit abgefragt werden. Eine solche Datei-Nutzung zur Informations-Sammlung und -Auswertung hat man insbesondere zur Identifizierung von hauptsächlich islamistischen Terroristen genutzt.

Data-Mining ging jedoch noch darüber hinaus. Festgelegt ist die Anordnung zum Data-Mining im Paragrafen zur „Erweiterten projektbezogenen Datennutzung“. Die Analyseform hilft dabei, extrem große Datenmengen auszuwerten. Daraus lassen sich interessante Muster erkennen, Zusammenhänge herstellen, Sachverhalte neu zuordnen, um dann entsprechende Entscheidungen abzuleiten. Paragraph 6a ATDG hat Bundeskriminalamt, Verfassungsschutz und Landeskriminalämter dazu ermächtigt, auch die Querverbindungen der gespeicherten Datensätze in der Antiterrordatei in ihren Entscheidungsprozess mit einzubeziehen.

Konkret definiert § 6a Abs. 5 ATDG Data-Mining als das „Herstellen von Zusammenhängen zwischen Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Objekten und Sachen, der Ausschluss unbedeutender Informationen und Erkenntnisse, die Zuordnung eingehender Informationen zu bekannten Sachverhalten sowie die statistische Auswertung der gespeicherten Daten zu verstehen (Satz 1).

Hierzu dürfen die beteiligten Behörden des Bundes Daten auch mittels phonetischer oder unvollständiger Daten, der Suche über eine Mehrzahl von Datenfeldern, der Verknüpfung von Personen, Institutionen, Organisationen, Sachen oder der zeitlichen Eingrenzung der Suchkriterien aus der Datei abfragen sowie räumliche und sonstige Beziehungen zwischen Personen und Zusammenhänge zwischen Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Objekten und Sachen darstellen sowie die Suchkriterien gewichten (Satz 2). § 6a ATDG gestattet damit die unmittelbare Nutzung der Antiterrordatei auch zur Generierung neuer Erkenntnisse aus den Querverbindungen der gespeicherten Datensätze.“

Verdichteter Tatverdacht als Vorraussetzung für erweiterte Datennutzung

Das Bundesverfassungsgericht beschäftigte sich mit einer Verfassungsbeschwerde, die sich gegen einen bei der Reform neu eingefügten Paragrafen (§ 6a Antiterrordateigesetz) richtete. Dieser regelt die „erweiterte projektbezogene Datennutzung“. Mit der Begründung, Data Mining verstoße gegen die informationelle Selbstbestimmung, hat das Bundesverfassungsgericht die in der Antiterrordatei vorgesehene erweiterte Datennutzung infolge für teilweise verfassungswidrig erklärt.

Der Erste Senat des Verfassungsgerichts unter Vorsitz von Gerichtspräsident Stephan Harbarth entschied, Data-Mining sei allein zulässig bei einem konkret „verdichteten Tatverdacht“. So wie bei einem des Terrors verdächtigen Islamisten. Dieser Tatverdacht muss dann über den Anfangsverdacht, der für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens genügt, hinausgehen. Ansonsten sei der Paragraf unverhältnismäßig. Dem Gesetz fehle demzufolge eine »eine hinreichend qualifizierte Eingriffsschwelle«. Der beanstandete Paragraph 6a Abs. 2 Satz 1 erfüllt diese Anforderungen nicht.

Die übrigen Regelungen zum Data-Mining sind laut dem Bundesverfassungsgericht hingegen verfassungsgemäß. Dem entsprechend bleibt Data-Mining erlaubt, wenn „Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit von Personen drohen“. Oder, wenn dies „für die Verhinderung von qualifizierten Straftaten des internationalen Terrorismus erforderlich ist“.

Tarnkappe.info

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Antonia ist bereits seit Januar 2016 Autorin bei der Tarnkappe. Eingestiegen ist sie zunächst mit Buch-Rezensionen. Inzwischen schreibt sie bevorzugt über juristische Themen, wie P2P-Fälle, sie greift aber auch andere Netzthemen, wie Cybercrime, auf. Ihre Interessen beziehen sich hauptsächlich auf Literatur.