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Hackerangriff: pauschaler Verweis nutzlos bei Filesharing-Klage

Ein Abgemahnter stellte zur Abwehr einer Klage vor dem Amtsgericht Frankfurt a.M. die Vermutung auf, es habe einen Hackerangriff gegeben.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main fällte am 05.04.2019 ein Urteil unter dem Az. 31 C 2322/18 (23). Kläger war ein Filmstudio, welches eine Urheberrechtsverletzung abmahnen wollte. Die Gegenseite wollte sich mit einem nicht näher erläuterten Hackerangriff aus der Affäre ziehen. Er vermutete, Dritte hätten die Rechtsverletzung über seinen Internetanschluss begangen.

Die Medienkanzlei Waldorf Frommer verteidigte mal wieder einen Fall für eine Film- und Fernsehgesellschaft. Der Anschlussinhaber wurde im Vorfeld wegen des rechtswidrigen Angebots eines Filmwerks in einer P2P-Tauschbörse abgemahnt. Dies berichtet Rechtsanwältin Claudia Lucka auf dem Blog der Kanzlei.

Der abgemahnte Anschlussinhaber bestritt in dem Gerichtsverfahren seine eigene Verantwortlichkeit für die Rechtsverletzung. Er stellte die Vermutung auf, ein unbekannter Dritter habe über seinen Internetanschluss das Filesharing betrieben. Darüber hinaus bestritt der Beklagte die Rechteinhaberschaft des geschädigten Filmstudios. Auch die Ermittlung bzw. Zuordnung seiner IP-Adresse durch den beauftragten IT-Dienstleister stellte der Abgemahnte vor dem AG Frankfurt in Zweifel.

Abgemahnter lieferte keine Beweise für einen Hackerangriff

Das half dem Mann wenig. Laut Urteil schätzte man seine Verteidigung als unerheblich ein. Die Tat lediglich zu bestreiten war unzureichend, um der Haftung zu entkommen. Insbesondere die pauschal geäußerte Vermutung, ein Dritter (Hacker) könne für die Rechtsverletzung verantwortlich sein, überzeugte das Amtsgericht nicht. Der Mann hatte keine weiteren Details geäußert, die seine Vermutung untermauert hätten. Auch das pauschale Bestreiten der eigenen Tat, der Rechteinhaberschaft des Klägers bzw. der Richtigkeit der Ermittlung seiner IP-Adresse wurden beim Urteil nicht berücksichtigt.

Seine IP-Adresse hat man gleich mehrfach ermittelt, als das Filmwerk in der P2P-Tauschbörse öffentlich zum Download angeboten wurde. Da das Gericht keinen Zweifel an der geltend gemachten Höhe der Ansprüche des Klägers hatte, verurteilte man den Anschlussinhaber antragsgemäß zur Zahlung von Schadenersatz i.H.v. EUR 1.000,00, der Rechtsanwaltskosten sowie zur Übernahme sämtlicher Kosten des Rechtsstreits.

Gesetzgeber macht es fast unmöglich, sich erfolgreich zu verteidigen

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Fazit: Wer vor Gericht einen Hackerangriff als Ursache angibt, muss zumindest glaubhafte Indizien dafür liefern. Wer keine Beweise, kritische Sicherheitslücken seines Routers oder sonst eine Schwachstelle benennen kann, die Dritte ausgenutzt haben könnten, kann mit dieser Argumentation nicht mit Erfolg vor Gericht argumentieren.

Das aktuelle Urteil deckt sich übrigens vollständig mit einem Fall vom Februar des Vorjahres. Der Betroffene hat damals ausgesagt, es habe einen „Vorfall“ gegeben, in dessen Verlauf Unbekannte seinen Router gehackt hätten. Wie der Hack durchgeführt wurde, oder wer dafür infrage kommen könnte, konnte der Abgemahnte nicht konkret benennen.

Halten wir fest: Wie wir schon an vielen Fällen gesehen haben, hat der Gesetzgeber die Hürden der sekundären Darlegungslast fast unerreichbar hoch angesetzt. Mit pauschalen Behauptungen kommt man da einfach kein Stück weiter. Es nützt auch nichts zu behaupten, die Ermittlung der IP-Adresse sei fehlerhaft gewesen oder das klagende Unternehmen besitze gar nicht die Rechte am fraglichen Werk.

Beitragsbild TPHeinz, thx! (Pixabay Lizenz)

Tarnkappe.info

Lars Sobiraj

Über

Lars Sobiraj fing im Jahr 2000 an, als Quereinsteiger für verschiedene Computerzeitschriften tätig zu sein. 2006 kamen neben gulli.com noch zahlreiche andere Online-Magazine dazu. Er ist der Gründer von Tarnkappe.info. Außerdem brachte Ghandy, wie er sich in der Szene nennt, seit 2014 an verschiedenen Hochschulen und Fortbildungseinrichtungen den Teilnehmern bei, wie das Internet funktioniert.