Das Amtsgericht Bochum verurteilt Anschlussinhaberin wegen illegalen Filesharings trotz des möglichen Zugriffs weiterer Personen auf den Internetanschluss.
Wie die Kanzlei Waldorf Frommer in einem Blogbeitrag mitteilt, verurteilte das Amtsgericht Bochum in einem Urteil vom 22.08.2017, Az. 65 C 354/16, eine Anschlussinhaberin wegen illegalem Filesharing trotz Zugriffsmöglichkeiten weiterer Personen auf diesen Internetanschluss zur Zahlung von Schadensersatz.
Amtsgericht Bochum verurteilte Anschlussinhaberin trotz Mehrfachnutzung des Anschlusses
In dem Verfahren ging es um illegales zur Verfügung stellen von urheberrechtlich geschützten Filmaufnahmen mittels einer Tauschbörse. Die Klägerin konnte vorgerichtlich keine Ansprüche durchsetzen, so erhob sie Klage. Sie hat ermittelt, dass über drei unterschiedliche IP-Adressen der streitgegenständliche Film in einer Tauschbörse zum Download angeboten wurde. Alle drei Adressen waren nach Auskunft des Providers dem Anschluss der Beklagten zugeordnet.
Angesichts der ermittelten Mehrfachverletzung reicht das einfache Bestreiten der zutreffenden Ermittlung nicht aus. Diese Tatsache spricht grundsätzlich zu Lasten des Anschlussinhabers. Die tatsächliche Vermutung ist allerdings dann nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss nutzen konnten. Dann allerdings trifft den Inhaber dieses Internetanschlusses eine sekundäre Darlegungslast.
Demnach hatte die Beklagte vor dem Amtsgericht Bochum bestritten, die Tat begangen zu haben. Sie verwies darauf, dass noch andere sich zu ihrem Anschluss Zugriff verschaffen konnten. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits ergänzte sie, dass auch ihr Lebensgefährte oder ihr 13-Jähriger Sohn Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten und die Rechtsverletzung begangen haben konnten.
Sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt
Diese Argumente waren für das Amtsgericht Bochum allerdings nicht ausreichend, sie genügten im Rahmen der sekundären Darlegungslast in keiner Weise. Das Vorbringen der Beklagten wäre zudem widersprüchlich hinsichtlich der möglichen Täterschaft der Familienmitglieder der Beklagten: Eine Täterschaft des Lebensgefährten hatte die Beklagte in der Klageerwiderung zunächst ausgeschlossen. Erst im Laufe des Rechtsstreits und nach Hinweis des Gerichts, dass eine Täterschaft unbekannter Dritter höchst unwahrscheinlich sei, hat die Beklagte es für möglich gehalten, dass ihr Lebensgefähne die Dateien heruntergeladen und angeboten habe. Konkrete Tatsachen hat die Beklagte insoweit jedoch nicht vorgetragen. Auch hat die Beklagte nicht erwähnt, ob sie bei ihrem Lebensgefährten konkret nachgefragt hätte und welche Auskunft sie darauf erhielt. Damit begründet der Vortrag der Beklagten letztlich nur die theoretische Zugriffsmöglichkeit ihres Sohnes und ihres Lebensgefährten, ohne dass Tatsachen vorgetragen werden, aus denen ernsthaft auf eine Täterschaft der beiden Personen geschlossen werden konnte.
Hauptsächlich der von der Beklagten pauschal vorgetragene unberechtigte Fremdzugriff führe nicht dazu, dass das Gericht eine Haftung der Beklagten ablehnen würde: „Anhaltspunkte dafür, dass Dritte sich unberechtigt Zugang zum ordnungsgemäß abgesicherten W-LAN-Netz der Beklagten verschafft oder dass Dritte die IP-Adresse der Beklagten „gekapert“ haben könnten, sind nicht vorgetragen. Die rein pauschale Möglichkeit entkräftet die bestehende Vermutung nicht.“
Das Amtsgericht Bochum verurteilte die Beklagte daher vollumfänglich zur Zahlung von Schadensersatz, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie zur Übernahme der gesamten Kosten des Rechtsstreits. Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung zum Landgericht Bochum eingelegt.
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