Richterhammer, Geld, P2P-Verfahren
Richterhammer, Geld, P2P-Verfahren

P2P-Verfahren: keine konkrete Täterbenennung erfüllt Zielvorgabe nicht

Gegenstand des P2P-Verfahren vor dem Amtsgericht Bielefeld: ein illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen.

Das Amtsgericht Bielefeld urteilte am 18.04.2018, Az. 42 C 257/17, in einem P2P-Verfahren. Die Klägerin behauptet, sie habe die alleinigen Nutzungs- und Verwertungsrechte am streitgegenständlichen Film, der geshart wurde. Die Urheberrechtsverletzung sei durch die Beklagte erfolgt. Die Beklagte bestreitet ihre Schuld und beantragt, die Klage abzuweisen. Sie gab eine Unterlassungserklärung ab. Eine Zahlung erfolgte jedoch nicht, berichtet die Kanzlei Waldorf Frommer auf ihrem Blog.

Abgemahnte verlor das P2P-Verfahren

Die Klägerin beauftragte zur Wahrung ihrer Urheberrechte die Ipoque GmbH mit der Überwachung bestimmter Peer-to-Peer-Netzwerke durch das Peer-to-Peer Forensic System. Ipoque ermittelte für den streitgegenständlichen Film die IP-Adresse der Beklagen für den konkreten Zeitraum, in der das Movie zum Download angeboten wurde.

Die Beklagte lebte zusammen mit ihrem damaligen Lebensgefährten, ihrem heutigen Ehemann, in der Wohnung. Sie gab an, dass sich ihr Mann zu dem Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung nicht zu Hause aufgehalten hätte. Seine internetfähigen Geräte wären ausgeschaltet gewesen. Zudem befand sich darauf keine Filesharingsoftware. Der Internetanschluss der Beklagten war zum streitgegenständlichen Zeitraum mit einer WEM-Verschlüsselung gesichert. Weiterhin sagt sie aus, sie habe zu keinem Zeitpunkt illegales Filesharing betrieben. Auch auf ihren Endgeräten habe sich keinerlei Filesharingsoftware befunden. Der Film sei ihr nicht einmal bekannt. Auch sie war zum streitgegenständlichen Zeitpunkt nicht zu Hause.

Alle Ports für das Filesharing blockiert

Die Rechtsverletzung könne gar nicht über ihren Anschluss begangen worden sein. Da diese über einen TCP-Port 5239 erfolgt sein soll, denn im Haushalt der Beklagten sei ein d-Link Router vorhanden gewesen, bei dem alle ein- und ausgehenden TCP/ UDR-Ports geblockt worden sind. Für die Beklagte wäre deshalb eine fehlerhaften Ermittlung denkbar. Sie ist weiterhin der Ansicht, sie sei ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen, da sie den Zeugen, ihren Ehemann, als Mitnutzer benannt hat.

Das Gericht hat keinerlei Zweifel daran, dass von dem Anschluss der Beklagten das streitgegenständliche Filmwerk in einer Filesharingtauschbörse öffentlich zugänglich gemacht wurde. Warum? Die Klägerin hat sich ausreichend und umfänglich zum Ermittlungsvorgang und zur Funktionsweise der Ermittlungssoftware geäußert. Die Ermittlungssoftware stellt selbst Downloadanfragen in Internettauschbörsen und zeichnet dann die komplette Kommunikation mit dem anbietenden Anschluss, auch mit der konkreten Zeit, auf. Man legte einen Screenshot der Ipoque GmbH vor. Dieser soll beweisen, dass unter der IP-Adresse während des bestimmten Zeitraums Dateien öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Auch die Fälschung der IP-Adresse sei dabei angeblich auszuschließen.

Korrekte Zuordnung der IP-Adresse?

Das Gericht ist im P2P-Verfahren weiterhin davon überzeugt, dass die streitgegenständliche IP-Adresse der Beklagten auch korrekt zugeordnet wurde. Sie hat die Zuordnung durch den Provider zudem nicht angezweifelt. Weiterhin ist die IP-Adresse sogar zweimal durch den Provider dem Internetanschluss der Beklagten zugeordnet worden. Dass die Zuweisung zweimal fehlerhaft erfolgt sein soll, ist sehr unwahrscheinlich. Unstreitig waren die Endgeräte des Ehemannes der Beklagten ausgeschaltet, sodass lediglich die von der Beklagten genutzten Endgeräte für die streitgegenstähdliche Rechtsverletzung in Frage kommen. Somit war wenigstens ein Endgerät der Beklagten nicht ausgeschaltet und auch der TCP-Port beim Anschluss der Beklagten sei nicht geblockt gewesen.

In diesem P2P-Verfahren hatte die Beklage zu viel Ahnung

Für das Gericht ist die Beklagte demnach die Täterin. Ihr obliegt eine sekundäre Darlegungslast. Diese erfüllt die Beklagte jedoch nur, indem sie vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu ihrem Internetanschluss hatten und somit als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen könnten. In diesem Rahmen ist die Beklagte auch zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse sie dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht.

Sekundäre Darlegungslast mal wieder nicht erfüllt…

Somit erfüllt die Beklagte nicht die Anforderungen, die das Gericht an die sekundäre Darlegungslast stellt. Dem Gericht ist demnach eine andere Person, die die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen haben könnte, nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass die Beklagte zum streitgegenständlichen Zeitpunkt möglicherweise nicht zu Hause war, ist dabei nicht relevant. Die Nutzung einer Filsharingbörse setzt die körperliche Anwesenheit nicht voraus.

Das Amtsgericht Bielefeld verurteilte die Beklagte im P2P-Verfahren aus diesen für sie erwiesenen Tatsachen heraus vollumfänglich zur Zahlung eines Lizenzschadens in Höhe von 1.000,00 EUR. Außerdem muss die Frau die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie sämtlicher Kosten des Rechtsstreits übernehmen.

Foto succo, thx! (CC0 Public Domain)

Tarnkappe.info

Über

Antonia ist bereits seit Januar 2016 Autorin bei der Tarnkappe. Eingestiegen ist sie zunächst mit Buch-Rezensionen. Inzwischen schreibt sie bevorzugt über juristische Themen, wie P2P-Fälle, sie greift aber auch andere Netzthemen, wie Cybercrime, auf. Ihre Interessen beziehen sich hauptsächlich auf Literatur.