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P2P-Klage: Ungenaue Angaben und Verspätungen führen zur Verurteilung

Im Rahmen einer P2P-Klage verurteilte das LG Düsseldorf einen Beschuldigten wegen unzureichend erbrachter sekundärer Darlegungslast.

 

Das Amtsgericht Düsseldorf verurteilte am 06.11.2018 (Az. 13 C 171/18) einen Beschuldigten im Rahmen einer P2P-Klage. Er hat es laut Urteilsbegründung versäumt, den Zeugen konkret als Täter der Urheberrechtsverletzung zu benennen. Ferner gab er nicht an, ob der Zeuge den streitgegenständliche Film heruntergeladen hat. Zudem fehlte seinen Nachforschungen die Zeitnähe. All dies wurde zu Lasten des Beklagten ausgelegt, berichtet Rechtsanwältin Valeria Barone auf dem Blog der Kanzlei Waldorf Frommer.

Dem Beklagten legte man in diesem Fall zur Last, über seinen Computer einen urheberrechtlich geschützten Film mittels einer P2P-Tauschbörse heruntergeladen zu haben. Zugleich bot er anderen Teilnehmern den Film zum Download an. Die Klägerin ist eine Produktionsfirma für Filme. Sie beauftragte zur Wahrung ihrer Urheberrechte die Ipoque GmbH mit der Überwachung von Peer-to-Peer-Netzwerken durch das Peer-to-Peer Forensic System. Ipoque ermittelte für den streitgegenständlichen Film die IP-Adresse des Beklagten. Dies bezogen auf den konkreten Zeitraum, in dem der Beklagte das Werk Dritten hochgeladen hat.

Sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt

Da der Beklagte angegeben hat, keine eigene Schuld am Herunterladen des Film zu haben, muss er vor Gericht eine sekundäre Darlegungslast erfüllen. Er ist somit in der Pflicht, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Hier gab der Beschuldigte an, den Internetanschluss gemeinsam mit seiner Ehefrau zu nutzen. Und zwar lediglich für Textverarbeitung und soziale Netzwerke, um den Kontakt zur Familie in Griechenland aufrechtzuerhalten. Es gibt zudem eine weitere zugriffsberechtigte Person im Haushalt. Außerdem habe es zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung einen Besucher aus Zypern gegeben. Dieser habe zur Tatzeit die Gelegenheit zur Tat gehabt. „Dieser habe […] eingeräumt, mittels des Computers des Beklagten über die Software „Popcorn Time“ Filme „gedownloaded“ zu haben. Darunter möge sich auch das hier streitgegenständliche Filmwerk befunden haben“, wurde ausgesagt. Der Beschuldigte gab bei der P2P-Klage an, die dafür notwendige Software nicht selbst auf dem Computer installiert zu haben.

Hätte oder könnte reicht bei einer P2P-Klage nicht aus

Dem Gericht genügten diese Ausführungen nicht. Die sekundäre Darlegungslast ist vom Beklagten nicht korrekt erfüllt worden. Laut Urteil der P2P-Klage wäre der Beschuldigte verpflichtet gewesen: „nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen.“ Der Beschuldigte muss dabei ausführen „ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet. Er muss mitteilen, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht.“

Täter muss konkret benannt werden

Entsprechend heißt es in der Urteilsbegründung der P2P-Klage.

„Der Beklagte hat den Zeugen bereits nicht konkret als Täter der Urheberrechtsverletzung benannt, da er schon nicht behauptet hat, dass sich das hier gegenständliche Filmwerk unter denjenigen befunden hat, welche der Zeuge heruntergeladen haben soll und der Zeuge zu den konkreten Zeitpunkten Zugriff auf den Internetanschluss nehmen konnte. Vielmehr verbleibt es bei dem pauschalen Verweis auf den Zeugen. Dass der Beklagte nicht zeitnah zu der nur wenig mehr als einen Monat nach der Rechtsverletzung erhaltenen Abmahnung entsprechende Nachforschungen angestellt hat, geht zu seinen Lasten. Bei einer zeitnahen Befragung wäre eine konkrete Benennung des Täters ggf. möglich gewesen. Weiter trägt der Beklagte jedoch nicht einmal vor, ob er seinen Computer nach Erhalt der Abmahnung auf Filesharing-Software oder die hier gegenständliche Datei überprüft hat.

Weiter bleibt im Dunkeln, wie der Zeuge ohne Wissen und Zutun des Beklaqten auf dessen Notebook eine solche Software installiert, Filmwerke heruntergeladen und diese Filmwerke angesehen haben soll. Auch im Übrigen hat der Beklagte, den obigen Anforderungen nicht genügt. Warum? Da er weder einen konkreten Vortrag zu der inhaltlichen Nutzung durch die Zeugin noch zu deren Kenntnissen und Fähigkeiten gehalten Nutzung hat. Ebenso fehlt es an dem Vortrag hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten seiner Ehefrau. Schließlich trägt der Beklagte nicht einmal vor, ob er die Zeugin oder seine Ehefrau zu der Rechtsverletzung befragt hat und mit welchem Ergebnis.“

In der P2P-Klage wurde der Beschuldigte vollumfänglich zur Zahlung eines Schadenersatzes verurteilt. Zudem muss er die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung tragen.

Bildquelle: Jan-Mallander, thx! (Pixabay Lizenz)

Tarnkappe.info

Über

Antonia ist bereits seit Januar 2016 Autorin bei der Tarnkappe. Eingestiegen ist sie zunächst mit Buch-Rezensionen. Inzwischen schreibt sie bevorzugt über juristische Themen, wie P2P-Fälle, sie greift aber auch andere Netzthemen, wie Cybercrime, auf. Ihre Interessen beziehen sich hauptsächlich auf Literatur.