P2P-Klage: Ungenaue Angaben und Verspätungen führen zur Verurteilung

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Zitat:

*Schließlich trägt der Beklagte nicht einmal vor, ob er die Zeugin oder seine Ehefrau zu der Rechtsverletzung befragt hat und mit welchem Ergebnis.“

Antwort von TRIGGER
ALS WÜRDE DAS EINE ROLLE SPIELEN… :face_vomiting:
ALS NÄCHSTES WÄRE DIE SEKÜNDÄRE DARSTELLUNSPLFICHT NICHT ERFÜLLT !

Gruss aus „Frommers“ Kaspertheater…

Hat bereits jemand einmal den Versuch unternommen, bei vergleichbaren Prozessen die Rechtmäßigkeit der Datenspeicherung auf Vorrat zu hinterfragen?
Da aufgrund der Verknappung des IPv4-Adressraums Provider dazu übergehen dürften auf Techniken wie NAT zurückzugreifen (Zuteilung derselben IP an mehrere Kunden zur gleichen Zeit), könnten mehr Datenpunkte erhoben werden als gesetzlich zulässig wäre, wie z.B. Zielport und -Host, damit es nicht zu Verwechslungen und Falschbeschuldigungen kommt.

Wenn man ohnehin die Ausdauer besitzt vor Gericht zu ziehen, sollte man diesen wichtigen Punkt gleich mit abfrühstücken.

Die erheben doch eigentlich mit ihrer nachgebauten P2P-Software ganz andere Daten und eigentlich nie mehr als nötig.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof kann der Anschlussinhaber die gegen ihn sprechende Vermutung widerlegen, indem er darlegt, dass zu dem Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht nur er, sondern auch andere Personen eigenständigen Zugang zu dem Internetanschluss hatten und ernsthaft als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Gerade bei Pornofilmen ist es nicht ungewöhnlich, dass ein anderer Anschlussnutzer den Film ohne Wissen des Anschlussinhabers heruntergeladen und den anderen Tauschbörsennutzern zum Download angeboten hat.
Allerdings ist der Anschlussinhaber dazu verpflichtet, bei den anderen Nutzern Nachforschungen anzustellen und das Ergebnis der Befragung mitzuteilen. Kann der Anschlussinhaber trotz seiner Nachforschungen nicht herausfinden, wer die Rechtsverletzungen begangen hat, kann er nicht mehr in Anspruch genommen werden.
Der Anschlussinhaber haftet auch nicht in jedem Fall für die Rechtsverletzung von anderen Nutzern seines Internetanschlusses. So kann von einem Anschlussinhaber nicht gefordert werden, dass er ohne jeden Anhaltspunkt, Besucher, Gäste oder andere Familienmitglieder bevor er das WLAN-Passwort herausgibt, auf die Illegalität des Filesharings hinweist und ihnen die Nutzung von Tauschbörsen verbietet. Anders sieht es hingegen aus, wenn zu den Nutzern auch minderjährige Familienmitglieder zählen. Hier muss der Anschlussinhaber im Einzelfall nachweisen können, dass er die Familienmitglieder über die Illegalität des Filesharings belehrt hat und ihnen auch die Teilnahmen an Tauschbörsen untersagt hat. Es sollte aber nur voreilig auf ein minderjähriges Kind verwiesen werden, da zwar dann die Eltern nicht haften, allerdings die Möglichkeit besteht, dass das Kind selbst in Anspruch genommen wird. (Quelle: abmahnhelfer.de – VON RUEDEN - Partnerschaft von Rechtsanwälten / Leipziger Platz 9 10117 Berlin)