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P2P-Klage: unvollständige Aussage killt Erfolgsaussichten

In einer P2P-Klage wies das Landgericht Berlin die Berufung wegen einer unzureichend erbrachten sekundären Darlegungslast zurück.

Das Landgericht Berlin urteilte am 15.01.2019 in einer P2P-Klage (Az. 16 S 28/18). Dem Beklagten wurde zur Last gelegt, über seinen Computer urheberrechtlich geschützte E-Books verbreitet zu haben. Das Gericht wies die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg mit der Begründung einer unzureichend erbrachten sekundären Darlegungslast zurück. Dies berichtet Rechtsanwältin Franziska Hörl auf dem Blog der Kanzlei Waldorf Frommer.

Viele Nutzer bei P2P-Klage problematisch: Frau, Sohn & Nachbar

Der Beklagte hat bestritten, die Tat selbst begangen zu haben und hatte in erster Instanz zu Protokoll gegeben, dass sowohl seine Frau, als auch sein Sohn Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt haben. Auf seine Nachfrage haben beide die eigene Täterschaft verneint. Zur mündlichen Verhandlung räumte der Beschuldigte weiterhin ein, dass auch sein Nachbar als möglicher Täter in Betracht kommen würde. Auch ihm hatte er Zugriff auf seinen WLAN-Anschluss gewährt.

Anschlussinhaber erfüllt sekundäre Darlegungslast nicht

Für das Landgericht Berlin ist allerdings der Beschuldigte der Täter. Damit wurde das erstinstanzliche Urteil im vollen Umfang bestätigt. In der Urteilsbegründung heißt es, der Familienvater sei seiner sekundären Darlegungslast nicht genügend nachgekommen. Bereits dem Amtsgericht Charlottenburg fehlten in seiner Aussage Angaben aller Familienangehöriger zur Nutzung des besagten Anschlusses. Somit sind Nachforschungen in den eigenen vier Wänden unerlässlich. Auch könne man sich nicht auf den grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie berufen.

Zudem stehe dem in diesem Fall noch entgegen, dass nach Aussage des Beschuldigten aus der ersten Instanz nicht nur Familienangehörige seinen Anschluss genutzt haben, sondern auch sein Nachbar. Diese weitere für die Tat in Frage kommende Person hat er weder benannt noch befragt. Das Telemediengesetz (TMG) privilegiert ferner nicht den Betreiber, der bereits Kenntnis von Rechtsverletzungen hat. Genau das ist aber bei dieser P2P-Klage der Fall, da der Beklagte durch eine weitere Abmahnung bereits wusste, dass sein Anschluss für rechtswidrige Nutzungshandlungen missbraucht wurde.

300 EUR Schadenersatz pro E-Book (!)

Das LG Berlin hat aus den besagten Gründen die Berufung des Beschuldigten gegen das am 14.06.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg -218 C 15/18- zurückgewiesen. Dem Beklagten werden in dieser P2P-Klage die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Er muss aber auch den Schadensersatz in Höhe von EUR 1.500 bezahlen. Das entspricht einem Schadensersatz von EUR 300,00 je angebotenem E-Book. Darüber hinaus wurde der Beklagte zur Übernahme der Kosten der Abmahnung sowie des Gerichtsverfahrens aus erster Instanz verurteilt.

Beitragsbild Aung Soe Min, thx! (unsplash licence)

Tarnkappe.info

Über

Antonia ist bereits seit Januar 2016 Autorin bei der Tarnkappe. Eingestiegen ist sie zunächst mit Buch-Rezensionen. Inzwischen schreibt sie bevorzugt über juristische Themen, wie P2P-Fälle, sie greift aber auch andere Netzthemen, wie Cybercrime, auf. Ihre Interessen beziehen sich hauptsächlich auf Literatur.