Das AG München verhandelt eine P2P-Klage, wobei man ungewöhnlich hart vorgeht. Bis zur Benennung des Täters soll das WLAN gesperrt werden.
Obwohl der Abgemahnte alles Erdenkliche getan hat um den Täter ausfindig zu machen, sind die Richter nicht zufrieden. Das Gericht verlangt, er solle für den Tag angeben, wer genau anwesend war und sein WLAN genutzt hat. Bis zur Aufklärung des Täters soll das Internet rigoros für alle anderen Nutzer gespert werden. Der Anwalt des Abgemahnten bezeichnet die Forderungen des Gerichts als regelrechten „Psychoterror“ und „Erpressung„. Er landete vor einer P2P-Klage.
Waldorf Frommer legte für Warner Bros. P2P-Klage ein
Das Amtsgericht München verhandelt aktuell eine P2P-Klage mit dem Aktenzeichen 132 C 9709/19. Verhandlungsgegenstand ist das Nutzen eines illegalen Tauschbörsenangebotes von urheberrechtlich geschützten Filmaufnahmen. In dem Fall gab es zwar noch kein endgültiges Urteil. Allerdings hat sich das Gericht bereits durch entsprechende Hinweise positioniert und zeigt eine ungewöhnlich strenge Gangart an. Verfahrensbeteiligte gehen von einer Vorlage beim Europäischen Gerichtshof aus. Die Klägerin, die Warner Bros. Entertainment GmbH, wird vertreten von der Anwaltskanzlei Waldorf Frommer. Sie nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schadens- und Aufwandsersatz wegen der Verletzung ihrer Urheberrechte in Anspruch. Die eingeleiteten Ermittlungen wegen der Bereitstellung des streitgegenständlichen Films in einer Tauschbörse führten zu seiner IP-Adresse. Somit mahnte die Klägerin den Beklagten ab.
Der Beklagte beteuert seine Unschuld: Weder habe sich nach eigener Prüfung besagter Film auf seinem Computer befunden, noch eine Tauschbörsensoftware. Zudem kennt der Beschuldigte das streitgegenständliche Werk nicht. Der Beklagte gibt an, dass neben der Nutzung für Kommunikationsaufgaben, wie WhatsApp und E-Mail, sein Smartphone als wesentliche Informationsquelle diene. Über das Internet hält er sich über einschlägige Nachrichten-Apps auf dem Laufenden.
Beklagter kommt sekundärer Darlegungslast nach…
Im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast verweist der Beklagte auf weitere Personen, die außerdem auf seinen Internetanschluss zugreifen können. Das sind zum einen seine Frau, sowie seine beiden Söhne. „Für die Annahme, der Inhaber eines Internetanschlusses sei ohne das Hinzutreten weiterer Umstände regelmäßig der Täter einer mittels dieses Anschlusses begangenen Urheberrechtsverletzung, fehlt es an einer hinreichenden Typizität des Geschehensablaufs. Angesichts der naheliegenden Möglichkeit, dass der Anschlussinhaber Dritten Zugriff auf seinen Anschluss einräumt, besteht für die Annahme der Täterschaft des Anschlussinhabers keine hinreichend große Wahrscheinlichkeit,“ sagt Rechtsanwalt Ehssan Khazaeli, der die P2P-Klage federführend bearbeitet.
… Gericht befindet jedoch: genug ist nicht genug!
Der Beklagte hat ausführlich sein Nutzungsverhalten und das seiner Familienmitglieder vorgetragen. Doch da auch seine Nachforschungen im Ergebnis erfolglos waren, schrieb das Gericht, die Ausführungen seien ihm zu gering.
Das Gericht fordert das „Nutzen der „vernünftigerweise“ zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten“. Im ersten Schritt solle der Anschlussinhaber folglich „die möglichen Täter in Betracht ziehen. Zur Substantiierung ist deswegen darzulegen, wer alles am Tag des geltend gemachten Downloadzeitpunkts „zuhause“ war und wer dabei auf welche Computer zugreifen konnte.“
In einem zweiten Schritt solle er darauffolgend die möglichen Täter mit der geltend gemachten Copyright-Verletzung zu konfrontieren. Außerdem müsse man eine Stellungnahme der Täter fordern. Dabei genügt nicht, das Geschehen diesem gegenüber nur darzustellen. Es müsse auch die Erwartungshaltung deutlich gemacht werden, dass derjenige, der dies zu verantworten hat, seine Schuld einräumt. Die Konfrontation mit den bekannt gewordenen Gegebenheiten muss also von dem Willen getragen sein, den tatsächlichen oder wahrscheinlichsten Täter zu erfahren. Bei Angaben mehrerer möglicher Täter, die im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass es niemand gewesen sein will, wäre genau damit jeder einzelne erneut zu konfrontieren.“
Das Gericht stellt infrage, ob nach dem Vortrag des Beschuldigten, wirklich „ernste Gespräche“ geführt worden sind. Nach der vorgetragenen Stellungnahme sei das „Abgleichen“ des Internet-Nutzungsverhaltens-Verständnisses und ein „Zugehen“ auf die möglichen Täter nicht ausreichend. „Zudem besteht ohne weiteres die Möglichkeit, bis zu einer Klärung den Internetzugang nicht mehr mitbenutzen zu lassen.“
Folglich schlägt das Gericht einen Vergleich vor, in dem der Beklagte der Klägerin einen Ausgleichsbetrag zu zahlen hat.
Rechtsanwalt: „Rechtsausführungen des Gerichts erinnern an Psychoterror“
Auf den Vergleichsvorschlag bei der P2P-Klage führte der Berliner Anwalt Ehssan Khazaeli aus:
„Dem Inhaber eines Internetanschlusses kann es insbesondere nicht zugemutet werden, den genauen Tagesablauf eines mehrere Wochen zurückliegenden Tages zu rekonstruieren. Hierzu wäre es erforderlich, dass er Bewegungsprofile über die Familienmitglieder erstellt, in denen er zu jeder Tages- und Nachtzeit festlegt, wann wer wo ist und gerade auf einen Rechner zugreift. Oder auch nicht. Eine solche Aufzeichnungspflicht zu verlangen, wäre absurd. […] Die Grenzen des noch Zumutbaren im Rahmen der sekundäre Darlegungslast werden dort überschritten, wo der beklagten Partei Überwachungspflichten über das Verhalten ihrer Familienangehörigen auferlegt würden. Eine Überwachung der Familienangehörigen bedeutet nicht nur einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, sondern birgt gleichsam die Gefahr einer empfindlichen Störung des familiären Gefüges.“
Und weiter in der P2P-Klage
„Soweit das Gericht ausführt, es genüge nicht, den anderen Nutzer einfach nur den Sachverhalt darzustellen, sondern vielmehr auch zu fordern, dass derjenige sich zur Tat bekennt, der dafür verantwortlich ist („Erwartungshaltung“ zum Ausdruck bringen), dürfte letzteres auch eine Selbstverständlichkeit sein. Niemand wird annehmen, der Anschlussinhaber würde einem das jetzt „einfach mal so“ erzählen. So liegt es auch hier: Der Beklagte hat den anderen Anschlussnutzern von dem Vorfall berichtet, in der Erwartung, dass sich jemand zu der Tat bekennt. Auch die Anforderung des Gerichts, „alle erneut zu konfrontieren“, wenn sich keiner zur Tat bekennt, dürfte ein überspanntes Verständnis der Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast darstellen. Das Gericht bringt damit zum Ausdruck, dass es die sekundäre Darlegungslast erst dann als erfüllt ansieht, wenn sich die Hinweise derart verdichtet haben, wenn sich eine konkrete Person unter Psychoterror zur Verletzungshandlung bekennt.“
„Dass das Gericht, nachdem sich die näheren Umstände der Rechtsverletzung nicht aufklären ließen, die Nutzung des Internetanschlusses gänzlich zu verbieten, stellt sich eigentlich als Erpressung dar. Auch eine Belehrungspflicht ohne vorherige Anhaltspunkte besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht. Nachdem die „Erwartungshaltung“ des Anschlussinhabers enttäuscht wurde, kann dieser allenfalls nunmehr wirkliche Belehrungspflichten treffen.“
Vorlage des Falls an den Europäischen Gerichtshof wahrscheinlich
Das Gericht legte aufgrund der Ausführungen der Kanzlei Khazaeli nahe, falls „im Rahmen einer mündlichen Verhandlung keine gütliche Einigung zu erreichen ist und es dann in einer Endentscheidung auf eine abweichende Rechtsauffassung des Gerichts ankäme, wird seitens des Gerichts eine Vorlage zum europäischen Gerichtshof geprüft werden und erscheint dies derzeit nicht unwahrscheinlich.“ Es bestünde allerdings für Gerichte, die nicht letztinstandlich entschieden, keine Vorlageverpflichtung.
Gericht besteht auf Sperrung des WLAN-Anschlusses für andere Nutzer
Die gerichtliche Rechtsauffassung in der P2P-Klage besagt, „ein Anschlussinhaber müsse eine Sperrung des Anschlusses für andere Nutzer prüfen, falls sich im Rahmen seiner Bemühungen um Aufklärung nicht der tatsächliche Täter erweist, und dies auch im Rahmen seine Bemühungen deutlich machen.“ Das Gericht sehe darin auch keine Erpressung. „Das Gericht hält für naheliegend, dass die Unterlassungserklärung dahingehend gefordert wird und erfolgt, dass von diesem Anschluss aus keine Rechtsgutsverletzungen mehr zugelassen werden. Warum dann die Darstellung der notwendigen Konsequenzen, die aus einem fehlenden Bekanntwerden des tatsächlichen Täters folgen, nicht als Mittel der Ermittlungen einzusetzen sein sollen, erschließt sich dem Gericht nicht.“
Rechtsanwalt: Sperrung des WLAN-Passwort wäre unverhältnismäßig
Rechtsanwalt Ehssan Khazaeli klärt das Gericht daraufhin auf und informiert darüber, dass eine Sperrung des WLAN-Passwortes für alle Nutzer einem „erheblichen Eingriff in die Informationsfreiheit der jeweiligen Anschlussnutzer“ darstellen würde. „Einen derartigen Eingriff von einem familiären Internetanschlussinhaber zu fordern dürfte in weitem Maße unverhältnismäßig sein.“ Er verweist zugleich auf eine adäquate Entscheidung des EuGH (EuGH, Urt. v. 15.09.2016, C-484/14; ZUM 2016, 965).
Anders als das Gericht meint, dürfte man von einem Anschlussinhaber, über dessen Anschluss eine Rechtsverletzung stattgefunden hat, nicht erwarten, dass er diesen bereits durch WLAN- Passwort personalisierten Anschluss für alle Nutzer sperrt. Dies stellt einen erheblichen Eingriff in die Informationsfreiheit der jeweiligen Anschlussnutzer dar. „Stellt der Anschlussinhaber im Rahmen der Nachforschungen in Aussicht, dass der Internetanschluss für alle Nutzungsberechtigten gesperrt werden würde, wenn sich niemand zur Tat bekennt, stellt dies schlichtweg eine unverhältnismäßige Erpressung (nicht im strafrechtlichen Sinne) dar.“
P2P-Klage: Es bleibt spannend…
Eine endgültige gerichtliche Entscheidung steht allerdings noch aus. Es dürfte spannend werden, zu welcher abschließenden Entscheidung das Gericht kommen wird. Im Vorfeld fand ja bereits vor Gericht ein heftiges Ringen um die Rechtsauslegungen und deren Umsetzung statt.
Foto geralt, thx!
Tarnkappe.info