p2p Die Bestimmung - Insurgent
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Die Bestimmung – Insurgent: P2P-Klage abgewiesen

Trotz der Vorlage peinlicher Beweismittel wies das AG Charlottenburg eine Klage ab. Gegenstand war der SF-Film "Die Bestimmung - Insurgent".

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg hat erneut eine Filesharingklage abgewiesen. Das geht aus einem Urteil hervor, das uns exklusiv vorliegt. Inhaltlich ging es um den Vorwurf der rechtswidrigen Verbreitung des SF-Kinofilms „Die Bestimmung – Insurgent“.

Anschlussinhaber soll “Die Bestimmung – Insurgent“ illegal an Dritte verbreitet haben

Die klagende Partei, die Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Produktionsgesellschaft, vertreten durch die Medienkanzlei Waldorf Frommer, machte vor Gericht gegen den Beklagten, einem Berliner Anschlussinhaber, Schadens- und Aufwendungsersatz-Ansprüche geltend. Man warf ihm vor, in einer P2P-Tauschbörse den Sience-Fiction-Kinofilm „Die Bestimmung – Insurgent“ (englischer Originaltitel The Divergent Series: Insurgent) illegal an Dritte verbreitet zu haben. Die Klägerin gab an, Inhaberin der Nutzungs- und Verwertungsrechte für den Film in Deutschland zu sein. Laut Urteil stand der o.g. Film über die, dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt zugeordnete IP-Adresse, zum Download für Dritte bereit.

Ein Hacker als Täter? Wer hat Die Bestimmung – Insurgent geshared?

Der Beklagte wurde in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Chalottenburg durch Rechtsanwalt Ehssan Khazaeli vertreten. Dieser beantragte, die Klage abzuweisen. Der abgemahnte Anschlussinhaber bestritt in dem Gerichtsverfahren seine eigene Verantwortlichkeit hinsichtlich der Rechtsverletzung. Er gab an, weder das streitgegenständliche Werk (Die Bestimmung – Insurgent) zu kennen, noch eine Tauschbörsensoftware genutzt zu haben. Außer ihm hatten jedoch seine Lebensgefährtin und deren beide erwachsenen Kinder Zugriff auf seinen Internetanschluss.

Allerdings hätten alle Familienangehörigen bei seiner Befragung die Tat bestritten. Nachdem der Kläger über die Benutzeroberfläche seiner FritzBox erfolglos geprüft hatte, ob ihm fremde Geräte in dem Netzwerk waren, stellte er die Vermutung an, ein Hacker könnte sich unberechtige Zugang zu seinem Netzwerk verschafft haben. „Dieser Gedanke wurde jedoch recht schnell wieder verworfen. Dem Kläger kann nicht abverlangt werden, im Rahmen der sekundären Darlegungslast Schlussfolgerungen und Mutmaßungen anzustellen„, sagte Rechtsanwalt Ehssan Khazaeli.

Abmahnkanzleien sekundäre darlegungslast ag charlorttenburg BerlinEhssan Khazaeli: “Anschlussinhaber muss keine Schlussfolgerungen anstellen“

Der Beklagte gab an, er habe eigenhändig alle zur Tatzeitpunkt vorhandenen, von den Familienangehörigen benutzten, Endgeräte persönlich kontrolliert, nachdem er die Familie beim Frühstück über den Vorfall aufgeklärt hatte. Nur der Sohn der Lebensgefährtin räumte ein, den Vorgänger, „Die Bestimmung – Divergent„, gekannt zu haben. Außerdem sei er zur Tatzeit noch aktiv am Computer gewesen. Der Vater stellte dann fest, dass sein Stiefsohn an diesem Abend auf Pornhub.com unterwegs war. Den Browserverlauf reichte der Beklagte als Beweis ein. Eine Prüfung des Rechners ergab jedoch, dass auf diesem PC keine Tauschbörsen-Software benutzt wurde bzw. kein entsprechender Client installiert war. Der Sohn der Lebensgefährtin sagte aus, keine Daten aus dem Verlaufsprotokoll gelöscht zu haben.

Stiefsohn reichte höchst peinlichen Browserverlauf als Beweismittel ein

Die Anwälte von Waldorf Frommer argumentierten, der Vater habe auf dem Rechner nicht nach der Software „BitTorrent“ gesucht, so dass er nicht ausreichend nachgeforscht hätte. Dem entgegneten Rechtanwalt Ehssan Khazaeli, dass es sich bei BitTorrent lediglich um ein Tauschbörsenprotokoll handeln würde, das über verschiedene Client angesprochen werden kann. Allein die Suche nach „BitTorrent“ hätte also gar nichts gebracht, erklärte Khazaeli schriftsätzlich.

Amtsgericht Charlottenburg Von RuedenAussage des Stiefsohns in Zweifel gezogen, sekundäre Darlegungslast dennoch erfüllt

Im Anbetracht der Sachlage kam das Gericht zur Auffassung, dass man vom Beklagten im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast nicht mehr verlangen konnte als die bisher angestellten Nachforschungen. Das AG Charolottenburg stellte weiterhin fest, dass somit die klagende Partei den Ball zugespielt bekam. Die Rechteinhaberin besitze die Aufgabe, die Täterschaft des Angeklagten unter Beweis zu stellen. Nach Ansicht des Gerichts kam weiterhin der Sohn der Lebensgefährtin als Täter in Betracht. Er konnte das Gericht nicht vollständig von der Richtigkeit seiner Angaben überzeugen.

Hat der Sohn Die Bestimmung – Insurgent verbreitet?

Einerseits spricht das Eigeninteresse des Zeugen dafür, gelogen zu haben, weil er sonst für die Forderungen der Gegenseite hätte haften müssen. Andererseits soll der junge Mann bei der direkten Nachfrage, ob er Daten im Browserverlauf gelöscht habe, überrascht gewirkt haben. Er soll erst nach kurzem Zögern geantwortet haben. Deswegen sei nach Ansicht vom AG Charlottenburg durchaus von einer Falschaussage des Befragten auszugehen.

Beweis der Täterschaft des Beklagten von Klägerseite misslungen

Die Klägerin hätte beweisen müssen, dass der Sohn der Lebensgefährtin definitiv nicht als Täter in Betracht kommt, beschuldigte sie doch den Anschlussinhaber. Eine Anwältin der Kanzlei Waldorf Frommer argumentierte in einem

Schriftsatz an das Gericht wie folgt:

„Es wäre nämlich kaum nachvollziehbar, warum der Sohn Daten von einer begangenen Urheberrechtsverletzung löschen würde, aber nicht den Browserverlauf, der den Besuch von Porno-Seiten dokumentiert und letztlich Dritten offenbart- so vorliegend (wohl unangenehm für den Sohn) auch geschehen, nämlich dem Beklagten, der gesamten Familie, diversen Anwälten und letztlich auch dem Gericht.“

Eine Erklärung, die die der Anwältin jedoch zur Überzeugung des Gerichts nicht gelungen ist: Laut Urteil habe das Gericht die gegenteilige Bewertung seitens der Klägerin durchaus zur Kenntnis genommen. Man habe diese aber auch nach nochmaliger Prüfung nicht teilen können.

Amtsgericht Charlottenburg

AG Charlottenburg hat P2P-Klage wegen Die Bestimmung – Insurgent abgewiesen

Dementsprechend kommt das Gericht zu folgendem Urteil.

„Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat die geltend gemachten Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche nicht bewiesen, insbesondere nicht, dass der Beklagte als Täter oder Störer für den streitgegenständlichen Vorfall (Verbreiten von Die Bestimmung – Insurgent) haften würde.“

Infolge des gegebenen Tatbestandes weist das Gericht die Klage zurück. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Gegen die Entscheidung ist eine Berufung zugelassen.

Foto Hasselqvist, thx!

Tarnkappe.info

Lars Sobiraj

Über

Lars Sobiraj fing im Jahr 2000 an, als Quereinsteiger für verschiedene Computerzeitschriften tätig zu sein. 2006 kamen neben gulli.com noch zahlreiche andere Online-Magazine dazu. Er ist der Gründer von Tarnkappe.info. Außerdem brachte Ghandy, wie er sich in der Szene nennt, seit 2014 an verschiedenen Hochschulen und Fortbildungseinrichtungen den Teilnehmern bei, wie das Internet funktioniert.