Grundsatzurteil
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EuGH: Grundsatzurteil zur Störerhaftung behindert Freifunk

Der EuGH hat ein Grundsatzurteil gefällt. Für die Betreiber offener WLANs bedeutet dies, dass ihnen viele Auflagen auferlegt werden.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat gestern (15.09.2016) in einem Grundsatzurteil entschieden, dass zumindest Geschäftsbetreiber offene WLANs anbieten können, ohne für Urheberrechtsverletzungen der Nutzer zu haften. Allerdings bestehen aufgrund einiger Auflagen erhebliche Zweifel, ob das Urteil tatsächlich wegweisend für die Verbreitung von offenen Netzen ist.

Grundsatzurteil des EuGH ohne Wirkung?

Verhandelt hat das EuGH den Fall Mc Fadden gegen Sony Music. Im Jahr 2010 hatte das Musiklabel den Freifunker Tobias Mc Fadden abgemahnt. Dieser betreibt in München ein Geschäft für Licht- und Tontechnik betreibt. Über das offene WLAN seines Geschäfts wurde ein Album der Band „Wir sind Helden“ aus dem Repertoire von Sony Music zum Up- und Download angeboten. Mc Fadden wollte aber nicht zahlen. Er selbst habe schließlich nicht gegen das Urheberrecht verstoßen. Offen war nun aber, ob er als Betreiber des offenen WLANs – also im Sinne der Störerhaftung – verantwortlich ist. Er hatte den WLAN-Zugang nicht abgesichert (Freifunk).

Zunächst wurde der Fall vor dem Landgericht München verhandelt. Dort glaubte man McFadden, dass er den Titel nicht selbst bewusst angeboten hatte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müsse er jedoch als „Störer“ haften. Warum? Weil er sein WLAN nicht sicherte und so die Verletzung des Urheberrechts ermöglichte. Die Münchner Richter legten den Fall jedoch dem EuGH vor. Sie wollten wissen, ob die deutsche Störerhaftung mit der EU-Richtlinie über „Dienste der Informationsgesellschaft“ von 2000 vereinbar ist. Dort werden Diensteanbieter, die Daten lediglich durchleiten, von der Haftung freigestellt.

EuGH erlässt zahlreiche Auflagen

Grundsätzlich waren sich die Richter des Europäischen Gerichtshofs einig in der Frage, dass Urheberrechtsinhaber keinen Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn jemand das offene WLAN eines Geschäftsbetriebs ausnutzt, um Inhalte rechtswidrig herunterzuladen. Und wenn der Schadensersatz wegfällt, müssen die Betreiber auch keine Abmahn- und Gerichtskosten erstatten, heißt es in einer Mitteilung aus Luxemburg (pdf).

Doch hier kommen die Auflagen: So haben Rechteinhaber dennoch weiterhin die Möglichkeit, gegen Urheberrechtsverletzungen vorzugehen. Bei wiederholten Rechtsverstößen können diese per Gerichtsbeschluss veranlassen, dass ein kommerzieller Betreiber von offenen WLANs „jeder Urheberrechtsverletzung durch seine Kunden ein Ende zu setzen oder solchen Rechtsverletzungen vorzubeugen“ hat. Als geeignete Maßnahme nennen die EuGH-Richter dabei ein Passwort, um den Zugang abzusichern. Das allein reicht aber nicht aus, um einen „Abschreckungseffekt zu gewährleisten“. Um anonymes Surfen zu unterbinden, sollen Nutzer daher auch ihre Identität preisgeben, bevor sie das WLAN-Passwort erhalten.

Ausdrücklich untersagt werden allerdings Maßnahmen, die auf eine Überwachung des Datenverkehrs hinauslaufen. Ebenso wenig können kommerzielle Anbieter von offenen WLANs aufgefordert werden, den Anschluss vollständig abzuschalten. Auf diese Weise will der EuGH ein Gleichgewicht herstellen: Auf der einen Seite steht dabei das Recht am geistigen Eigentum. Und auf der anderen Seite das Recht der kommerziellen WLAN-Betreiber auf unternehmerische Freiheit sowie das Recht der Internetnutzer auf Informationsfreiheit.

Fazit

Selbst nach diesem Urteil bleibt eine Rechtsunsicherheit auch weiterhin bestehen. So ist das Gericht dem Plädoyer des Generalanwalts Maciej Szpunar nicht in allen Punkten gefolgt. Szpunar kam in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass man den Betreiber zwar durch eine gerichtliche Anordnung verpflichten könne, die Rechtsverletzung zu beenden oder zu verhindern, doch weder die Stilllegung des Internetanschlusses noch seine Sicherung durch ein Passwort oder die allgemeine Überwachung der Kommunikation verlangt werden könne. Es hätte durchaus auch eindeutiger im Sinne derjenigen, die ihre Netze für die Allgemeinheit öffnen, ausfallen können. Wie die vom Gericht verlangte Offenlegung der Benutzer-Identität in der Realität konkret umgesetzt werden kann, erscheint aus heutiger Perspektive fraglich.

Freifunk wird durch Grundsatzurteil behindert

Nach den Vorgaben des EuGH liegt es nahe, dass gewisse Urheberrechtsinhaber nun statt Abmahnungen zu verschicken serienweise Unterlassungsanordnungen mit Verschlüsselungspflicht bei Gericht beantragen. Ob es so kommen wird, dürfte wohl u.a. davon abhängen, wer die Kosten für solche gerichtlichen Anordnungen zu tragen hätte. Der EuGH jedenfalls lässt ausdrücklich zu, dass man hier die kommerziellen WLAN-Betreiber dennoch durch eine Hintertür zur Kasse bittet. Und genau das widerspricht der Natur eines offenen W-LAN Netzes.

Solche Fragen wären jedoch schon lange geklärt, hätte die Große Koalition es nicht verpasst, selbst eine Klarstellung im Gesetz vorzunehmen und die bestehende Rechtsunsicherheit für die Anbieter offener W-LAN Netze zu beseitigen. Das hatte auch der Bundesrat kritisiert. Die entscheidenden Passagen hatte man nicht ins Gesetz selbst, sondern nur in die Begründung geschrieben. Die, das hat der Bundesgerichtshof (BGH) wiederholt festgehalten, für die Rechtsprechung jedoch nicht bindend ist. Vielmehr hat man zentrale Fragen erneut in der Hoffnung, dass diese die noch vorhandenen Lücken der Rechtsunsicherheit schließen, an die Gerichte delegiert. Der EuGH hat die in ihn gesetzte Erwartung mit dem aktuellen Grundsatzurteil zumindest nur bedingt erfüllt.

„Offenes WLAN ist keinesfalls per se schlecht

Angesichts des EuGH-Urteils sei nun erneut die Bundesregierung gefragt, heißt es daher in einer Analyse von Netzpolitik.org. Wenn es die Große Koalition mit dem Ausbau der offenen Netze ernst meine, müsse bei dem Gesetz nochmals nachgebessert werden. Eine wirklich rechtssichere Lösung im Sinne der gewerblichen Anbieter offener W-LAN Netze könnte man so realisieren, dass der Gesetzgeber klarstellt, dass es nach deutschem Recht keine Verschlüsselungspflicht, keinen Perso-Zwang und auch keine Unterlassungs-Ansprüche gegen WLAN-Betreiber gibt.

Herber Rückschlag für die Gastronomie

Beim Bundesverband Musikindustrie (BVMI), der bereits im Frühjahr den Schlussantrag zum Verfahren kritisch begleitet hatte, interpretiert man das Grundsatzurteil aus Luxemburg wie folgt. „Gerade, weil die Branche die Digitalisierung längst erfolgreich umarmt hat – aktuell ist das Musikstreaming sehr erfolgreich – weisen wir auch auf die Schattenseiten der Digitalisierung hin, und dazu gehören zweifelsohne die Rechtsverletzungen“, äußert sich BVMI-Geschäftsführer Florian Drücke.

„Offenes WLAN ist keinesfalls per se schlecht, trotzdem ist es richtig und wichtig, dass der EuGH in seiner heutigen Entscheidung klargestellt hat: Auch der Betreiber eines WLANs muss Verantwortung übernehmen und zur Eindämmung von Urheberrechtsverletzungen einen Passwortschutz einführen.

Volker Tripp, politischer Geschäftsführer des Vereins Digitale Gesellschaft meint dazu. „Dass Nutzerinnen und Nutzer bei wiederholten Verstößen ihre Identität offenlegen sollen und der Zugang mit einem Passwort gesichert werden muss, ist jedoch ein herber Rückschlag für eine flächendeckende Versorgung mit offenen Netzen.

Abmahnkanzleien zufrieden

Zufriedener über das Grundsatzurteil sind derweil die Vertreter der Rechteinhaber. Dass kommerzielle Betreiber von offenen WLANs zunächst nicht für Urheberrechtsverletzungen der Nutzer haften, ist laut der für Abmahnungen bekannten Kanzlei Waldorf Frommer keine Überraschung. „Entscheidender ist jedoch, dass das europäische Recht eine Haftung auf Unterlassung bzw. Verhinderung zukünftiger Rechtsverletzungen ausdrücklich vorsieht und darauf entfallende Abmahn- und Gerichtskosten vom WLAN-Betreiber verlangt werden können.“ Daher bestätige der Europäische Gerichtshof die Störerhaftung für ungesicherte, anonyme WLAN-Netzwerke“.

Tarnkappe.info

Über

Antonia ist bereits seit Januar 2016 Autorin bei der Tarnkappe. Eingestiegen ist sie zunächst mit Buch-Rezensionen. Inzwischen schreibt sie bevorzugt über juristische Themen, wie P2P-Fälle, sie greift aber auch andere Netzthemen, wie Cybercrime, auf. Ihre Interessen beziehen sich hauptsächlich auf Literatur.