Gemäß einem Urteil des Landgerichts Berlin darf Netflix die Preise bei laufenden Abos nicht einfach erhöhen.
Wie das Landgericht Berlin in einem aktuellen Urteil am 16.12.2021 (AZ: 23 U 15/22) entschied, so ist die Preiserhöhungs-Klausel in Netflix‘ Nutzungsbedingungen ungültig. Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) ist gegen diese Passage mit Erfolg vorgegangen. Eine willkürliche Änderung der Abo-Preise ist für Netflix somit nicht mehr möglich. Allerdings hat der Streamingdienst beim Kammergericht Berlin gegen das Urteil (23 U 15/22) Berufung eingelegt. Das Urteil wurde am 22. Februar 2022 veröffentlicht.
In seinen Vertragsklauseln, dem Abschnitt 3.5 der Netflix-Nutzungsbedingungen, eröffnet das Unternehmen, die Preise für ein Abo nach eigenen Vorstellungen ändern zu können. Als Beispiele für preisbeeinflussende Kostenelemente führte der Streamingdienst sowohl Produktions- und Lizenzkosten, als auch Kosten für Personal, Marketing, Finanzierung oder IT-Systeme auf. Abschnitt 3.5 besagt:
„Wir sind berechtigt, den Preis unserer Abo-Angebote von Zeit zu Zeit in unserem billigen Ermessen zu ändern, um die Auswirkungen von Änderungen der mit unserem Dienst verbundenen Gesamtkosten widerzuspiegeln.“
Kritikpunkt: Willkürliche Preisgestaltung
Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim Verbraucherzentrale Bundesverband, verdeutlicht ihre Kritik an der Klausel. Sie führt an:
„Einseitige Preisänderungen sind bei laufenden Verträgen nur erlaubt, wenn sie fairen und transparenten Regeln folgen. Bei Netflix sind die Bedingungen dagegen derart unklar formuliert, dass sie dem Konzern Spielraum für willkürliche Preiserhöhungen bieten.“
Mangelnde Transparenz bei Preisanpassungen von Netflix
Mit seinem Urteil schloss sich das Landgericht Berlin der Auffassung der Verbraucherzentrale Bundesverband an. In der Begründung heißt es, den Bedingungen für die Preisanpassungen mangele es an Transparenz. Vielmehr solle man stattdessen als Vorgaben für Entgelt-Änderungen klare und verständliche Kriterien aufführen. Kund:innen sollen „eine geltend gemachte Preisänderung nachvollziehen oder zumindest auf Plausibilität überprüfen können“.
Da die niederländische Netflix International B.V. den Streamingdienst in Deutschland für den amerikanischen Mutterkonzern anbietet, der Beklagte also zu einem weltweit agierenden Konzern gehört, sei fraglich, welche Kosten die in Deutschland geforderten Preise beeinflussen. Die infrage kommenden Kosten müssen einen direkten Bezug zu einer Bereitstellung des Dienstes in Deutschland haben.
Zudem rügte das Gericht eine mangelnde Ausgewogenheit der Klausel. Demgemäß sollten neben einer Anpassung der Preise nach oben auch Kostensenkungen Erwähnung finden und eine einhergehende Preisermäßigung.
Tarnkappe.info