Die Deutsche Telekom hat vor dem OLG Köln eine Niederlage wegen dem Sonderkündigungsrecht erlitten. Der vzbv hatte die Klage eingelegt.
Obwohl der Internetanbieter den Preis für die Kosten reduziert, bleibt das Sonderkündigungsrecht des Kunden unter bestimmten Bedingungen erhalten. Dies entschied das OLG Köln in einem Urteil vom 24.11.2023 (Az.: 6 U 76/23).
Telekom muss den Vertrag erfüllen
Ein Kunde hatte sich bei seinem Telekommunikationsanbieter wegen zu langsamem Internet beschwert. Das Unternehmen gewährte eine monatliche Minderung in Höhe von 5,- EUR auf den Gesamtpreis. In dem Antwortschreiben hieß es, dass durch diese gewährte Minderung ein Sonderkündigungsrecht in der Zukunft entfalle. Demnach wären Verbraucher auch dann an ihren Vertrag gebunden, wenn die Datenübertragungsrate dauerhaft hinter der versprochenen Leistung zurückbleibt. Über das Urteil des OLG Köln berichtet die Kanzlei Dr. Bahr auf ihrer Webseite in einer aktuellen Mitteilung.
Antwortschreiben war fehlerhaft
Im Juni 2023 urteilte die darunter liegende Instanz, das Landgericht Köln, dahingehend, dass die Auslegung der Rechtslage der Deutschen Telekom falsch und somit irreführend war. Die Klage hatte ursprünglich der vzbv für einen Verbraucher eingereicht.
Das Gesetz soll die Verbraucherinnen und Verbraucher in die Lage versetzen, sich gegen mangelnde Leistungen zur Wehr zu setzen. Eine verringerte Datenübertragungsrate werde aufgrund einer Preisminderung nicht zu einer vertragsgemäßen Leistung.
Sonderkündigungsrecht bleibt unter bestimmten Bedingungen erhalten
Die Telekom habe im Schreiben ohne weitere Erklärungen behauptet, dass der Kunde seinen Vertrag aufgrund des Rabattes nicht vorzeitig beenden kann. Somit bestünde die Gefahr, dass der Verbraucher auch bei veränderter Sachlage davon ausgeht, den Vertrag nicht mehr kündigen zu können. Dies sei falsch.
Auch stellte das OLG Köln mit seinem Urteil klar, dass das Sonderkündigungsrecht nicht entfällt. Jedenfalls dann nicht, wenn sich nach Ausspruch der Minderung die Schlechtleistung noch weiter verschärft. Den Paragrafen aus dem Telekommunikationsgesetz oder BGB könne man eine solche Schlussfolgerung nicht entnehmen. Sofern der Betroffene belegen kann, dass die Übertragungsraten weiter abnehmen, kann der Kunde folglich den Vertrag mit der Deutschen Telekom oder jedem anderen ISP kündigen.