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Bildquelle: irfanahmad

YouTube: Videoportal nicht zur E-Mail-Adressen-Herausgabe verpflichtet

Der BGH urteilte, YouTube müsse keine E-Mail- oder IP-Adressen von Nutzern, die illegal Filme hochgeladen haben, herausgeben.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil vom 10. 12. 2020 (BGH I ZR 153/17) beschlossen, dass YouTube Urheberrechtsinhabern keinerei Angaben zu weitergehenden Daten, wie E-Mail-Adresse, IP-Adresse oder Telefonnummer, machen muss. Name und Postanschrift des betreffenden Nutzers hingegen können herausverlangt werden. Dem Urteil vorausgegangen ist die EuGH-Auslegung vom 09. Juli 2020, der sich der BGH nun anschloss.

Gegenstand des Rechtsstreits war eine Klage von Constantin Film gegen Google, als Muttergesellschaft von YouTube. Constantin Film sah seine Urheberrechte verletzt, weil drei Nutzer mit pseudonomisierten Konten den Actionfilm „Parkers“ und die Horrorkomödie „Scary Movie 5“ in voller Länge bei YouTube für jedermann zum kostenlosen Anschauen hochgeladen hatten. Allerdings liefen die Filme zum Zeitpunkt des Uploads 2013 und 2014 noch im Kino. Constantin Film wollte nun von den Uploadern Schadenersatz. Darum verlangte der Rechteinhaber von YouTube Auskunft über die E-Mail- und IP-Adresse der Nutzer sowie deren Telefonnummern. Die Daten liegen der Videoplattform vor. Ein Video-Uploader muss seinen Namen, sein Geburtsdatum, seine E‑Mail-Adresse und, entsprechend der Videolänge, auch seine Telefonnummer preisgeben.

YouTube verwehrte Auskunft

Der Auskunftsanspruch bei einer Urheberrechtsverletzung gründet sich auf § 101 UrhG. Darin heißt es aber lediglich, dass „Name und Anschrift“ eines illegalen Uploaders herauszugeben sei. E-Mail-Adresse, IP-Adresse oder Telefonnummer sind darin nicht explizit aufgeführt. Da die bei YouTube angegebenen Fakenamen nicht zielführend waren, sind die weitergehenden Daten zur Identifizierung unbedingt erforderlich. Jedoch erklärte YouTube, die geforderten Informationen bezüglich der Wohnsitze der Uploader nicht zu besitzen. Zudem verweigerte der Tech-Riese seine weiterführende Mithilfe.

YouTube vertritt den Standpunkt, dass diese Vorschrift, § 101 UrhG., wörtlich auszulegen sei und ausschließlich den Namen und die postalische Anschrift für eine Herausgabe betreffe und nicht darüber hinausgehe. Folglich fallen die geforderten Daten nicht in die Rubrik „Anschrift“. Der Gesetzgeber hätte ja erweitert „E-Mail-Adresse“ oder „IP-Adresse“ ins Gesetz schreiben können, habe das aber bewusst unterlassen. Constantin Film konterte, YouTube wehre sich, weil sie ihr Geschäftsmodell schützen wollen. Da sie an den Videos mitverdienten, hätten sie ein wirtschaftliches Interesse daran, ihre Uploader zu schützen.

Kernfrage lautet: Was ist unter „Adresse“ zu verstehen?

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Das Verfahren durchlief infolge alle Instanzen und landete auf Vorlage des Bundesgerichtshofs (BGH) dann sogar beim Europäischen Gerichtshof (EuGH). Die Kernfrage, die es dabei zu klären galt, war, was das EU-Recht dabei unter dem Begriff „Adresse“ oder das deutsche Recht unter „Anschrift“ eigentlich verstehe. Der Europäische Gerichtshof hat daraufhin insofern festgelegt, dass YouTube und Co. außer der Postanschrift keine weiteren Daten zu übermitteln brauchen, wenn User urheberrechtlich geschützte Werke hochladen. Dem schloss sich der BGH in seinem Urteil am 10. 12. 2020 vollumfänglich an. Demgemäß sei die deutsche Formulierung „Anschrift“ in Einklang mit dem EuGH-Urteil eng auszulegen, damit sei insofern nur die Postanschrift gemeint.

Auf den konkreten Fall bezogen heißt das, YouTube muss gegenüber Constantin Film keine Angaben zu weitergehenden Daten offenlegen. Der Vorsitzende BGH-Richter Thomas Koch vom ersten Zivilsenat wies bei der Urteilsverkündung darauf hin „Der Gesetzgeber kann an dieser Regelung etwas ändern, wenn er will. Es ist aber nicht die Sache der Gerichte, das zu tun“.

Einerseits lief der Auskunftsanspruch der Videoplattform gegenüber dem Rechteinhaber ins Leere, andererseits betonte der Anwalt von Youtube, dass das Problem nun nicht mehr auftrete. Seit jüngster Zeit verwende das Videoportel das System „Content ID“. Die Software überprüft, ob hochgeladene Videos mit geschützten Werken übereinstimmen, um die Einhaltung der Richtlinien sicherzustellen. Wird eine Übereinstimmung gefunden, erhält das Video einen Content ID-Anspruch.

Tarnkappe.info

Über

Antonia ist bereits seit Januar 2016 Autorin bei der Tarnkappe. Eingestiegen ist sie zunächst mit Buch-Rezensionen. Inzwischen schreibt sie bevorzugt über juristische Themen, wie P2P-Fälle, sie greift aber auch andere Netzthemen, wie Cybercrime, auf. Ihre Interessen beziehen sich hauptsächlich auf Literatur.